Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 1033/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, ATV, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 (lit. a)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
ATV § 3 Abs. 3
BGB § 131
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 1033/04

Entscheidung vom 01.07.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 - 2 Ca 2184/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgte Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine Zulage erfolgen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 - 2 Ca 2184/03 - gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Beklagte zur Zahlung von 220,00 € brutto verurteilt, weil der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der bisher gewährten Zulage mit der in der Freistellungsphase erfolgten Tariflohnerhöhung nicht "verrechnet" werden kann, da ansonsten in den bereits während der Arbeitsphase erworbenen Besitzstand eingegriffen würde.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ebenfalls auf das vorbezeichnete Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 22.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.12.2004 eingelegte und am 20.01.2005 begründete Berufung der Beklagten. Mit ihr vertieft die Beklagte ihre erstinstanzliche Auffassung zu einer Verrechnungsbefugnis mit der der Klägerin gewährten übertariflichen Zulage. Es käme nicht auf die Frage der Leistungserbringung, sondern allein auf die der vereinbarten Bezahlung und den Inhalt bzw. Umfang der dann zu gewährenden Vergütung an. Ansonsten würden Alterteilzeitbeschäftigte im Blockmodell besser gestellt als Altersteilbeschäftigte im Modell I. Das Verfahren des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 - habe sich auf eine tarifliche Zulage bezogen; insoweit sei keine Vergleichbarkeit in den vorliegenden Fall gegeben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es gerade nicht zwingend, dass in der Arbeits- und Freistellungsphase exakt das gleiche Entgelt gezahlt würde und alle Entgeltbestandteile der Arbeitsphase das Wertguthaben für die Freistellungsphase bildeten. Die Einordnung der Zulage als anrechnungsfester Teil des Wertguthabens im Blockmodell führe zu einer Ungleichbehandlung. Mit dem Begriff "Wertguthaben" würden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nicht erfasst. Der Tarifvertrag bestimme zudem in § 6 Ziffer 4, dass ein Mitarbeiter im Blockmodell ein "Zeitguthaben" erwerbe. Dass damit ein deckungsgleiches Wertguthaben verbunden sein solle, ergebe sich nicht aus dem Tarifvertrag. § 8 Abs. 4 des Tarifvertrages zeige auch, dass beide Modelle bezüglich der Entgeltänderung gleich zu behandeln seien. Die Klägerin habe in der Freistellungsphase auf keinen Fall weniger Entgelt erhalten als sie in der Arbeitsphase an Zeit und Wertguthaben erworben hatte. Die Behauptungen der Klägerin zum Berurteilungssystem seien verspätet.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 - 2 Ca 2184/03 - wird abgeändert,

2. die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

Sie teilt den Standpunkt des Arbeitsgerichts und führt insbesondere aus, aus dem Schreiben vom 21.10.1980 folge, dass es sich bei der der Klägerin gewährten Zulage um eine Leistungszulage gehandelt habe.

Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf die Berufungsschrift vom 20.01.2005 (Bl. 141 bis 153 d.A.) vom 08.04.2005 (Bl. 180 bis 182 d.A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2005 (Bl. 170 bis 174 d.A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 01.07.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 (lit. a) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und im großen Teil der Begründung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von 220,00 € brutto nebst Zinsen verpflichtet ist, weil sie keine Verrechnung der der Klägerin auch in der Blockphase des Altersteilzeitverhältnisses gewährten Zulage mit einer Tariflohnerhöhung vornehmen konnte.

Ein Arbeitgeber kann zwar übertariflichen Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich individuallrechtlich auf den Tariflohn anrechnen, jedoch liegen die Dinge anders, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll, wobei eine solche Abrede durchaus auch stillschweigend getroffen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 3 AZR 167/01 - m.w.N. auf BAG 19.07.1978 - 5 AZR 180/77 = AP TVG § 4 übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 10, Urteil vom 22.08.1979 - 5 AZR 769/77 = AP TVG § 4 übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 11, Urteil vom 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, Urteil vom 08.12.1982 - 4 AZR 481/80 = AP Nr. 15 zu § 4 TVG übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung, Urteil vom 03.12.1991 - GS 2/90 = BAGE 69, 134, Urteil vom 11.08.1992 - 1 AZR 279/90 = AP Nr. 53 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Urteil vom 22.09.1992 - 1 AZR 235/90 = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Ein Ausschluss einer Anrechenbarkeit kann sich auch konkludent aus dem Zweck der Zulage ergeben, insbesondere im Falle besonderer Leistungen und Erschwernisse (vgl. BAG Urteil vom 21.01.2003 - 1 AZR 125/02).

Im vorliegenden Fall spricht die Entwicklung der Zulagenzahlung an die Klägerin bereits vor Eintritt in das Altersteilzeitverhältnis nach Meinung der Berufungskammer dafür, dass sie als "selbstständiger Lohnbestandteil" mit konkludent vereinbarter "Anrechnungsfestigkeit" zu werten ist. Die Klägerin erhielt zwar zunächst anfänglich eine Zulage in Höhe von 28,00 DM pro Monat, die im Dienstvertrag vom 14.11.1977 (Bl. 48 d.A.) zunächst als "außertarifliche (freiwillige und jederzeit widerrufliche) Zulage" bezeichnet wurde. In der Gehaltsabrechnung vom 25.04.1979 (Bl. 68 d.A.) wird ein Betrag von 32,00 DM pro Monat dann als "Zugehörigkeitszulage" bezeichnet. Neben diesen Betrag existiert eine Leerspalte, mit der Bezeichnung "Freiwillige Zulage (jederzeit widerruflich)". In einem internen Schreiben vom 21.10.1980 (Bl. 70 d.A.) wurde sodann mitgeteilt, dass die Klägerin u.a. wegen erheblich höherem Arbeitsanfall und höherer Selbstständigkeit eine Zulage von 200,00 DM erhalten soll. Diese Zulage wird in diesem Schreiben ausdrücklich als "Leistungszulage" bezeichnet. Am 14.01.1981 teilte die Beklagte der Klägerin dann schriftlich mit, dass diese eine "übertarifliche - freiwillige und jederzeit widerrufliche - Zulage incl. Betriebszugehöhrigkeitszulage" in Höhe von 232,00 DM erhalte. Im weiteren Schreiben vom 16.07.1984 (Bl. 50 d.A.) wird dann wieder zwischen einer "Zugehörigkeitszulage" in Höhe von 39,00 DM und einer "außertariflichen freiwilligen und jederzeit widerruflichen" Zulage in Höhe von 400,00 DM differenziert. Für die Eigenschaft der Zulage als "selbstständiger Lohnbestandteil" und damit die konkludente Vereinbarung der "Anrechnungsfestigkeit" spricht die Tatsache, dass jedenfalls ein (Groß-) Teil der Zulage ursprünglich aufgrund der besonderen Arbeitsbelastung sowie der großen Selbstständigkeit der Klägerin gewährt wurde. Dies wird aus dem Inhalt der internen Mitteilungen vom 21.10.1980 (Bl. 70 d.A.) und vom 03.05.1984 (Bl. 51 d.A.) deutlich, wo der Begriff Leistungszulage mit einer entsprechenden Begründung enthalten ist. Dass es sich hierbei um interne Mitteilung handelt, wirkt sich rechtlich deshalb nicht aus, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Bewertung der Zulage als Leistungszulagen ihr gegenüber von ihrem Vorgesetzen auch so begründet wurde und diese ihre besondere Belastung ausgleichen sollte. Das sich Sinn und Zweck der Zulage zwischenzeitlich geändert hätten, wird von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Eine hingenommene Anrechnung im Jahr 1996 kann ebenfalls nicht als konkludente Vertragsänderung gedeutet werden, da ein Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine rechtserhebliche Bedeutung hat. Insgesamt zeigt die Entwicklung der Zulagenpraxis, dass die der Klägerin gewährte Zulage als Leistungs- und Erschwerniszulage zu qualifizieren ist und es sich damit um einen selbstständigen anrechnungsfesten Lohnbestandteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt, sodass eine so genannte "Aufsaugung" durch eine Tariflohnerhöhung nicht erfolgen kann.

Damit können die von der Berufung thematisierten Fragen im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 - und zu § 8 Abs. 4 des Tarifvertrages offen bleiben.

Vorsorglich wird jedoch auch auf die auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2003 (aaO) für treffend gehaltenen Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, wonach in der Freistellungsphase das Wertguthaben zum Ausgleich kommen muss, das die Klägerin in der Arbeitsphase aufgebaut hat. Es spricht auch viel dafür, die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts bezüglich des Schutzes einer Funktionszulage in der Freistellungsphase auch im Falle einer - hier unterstellten - unselbständigen Zulage anzuwenden; denn auch im Fall einer unselbständigen Zulage ist diese dem "Wertguthaben" des Arbeitnehmers genauso wie die übrigen Entgeltbestandteile wegen der Arbeitsphase zuzuschlagen. Daher besteht auch bei einer widerruflichen Zulage im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage ein echter Behaltensgrund. Im Falle eines unterbliebenen rückwirkenden Widerrufs fließt die Zulage aber in der der vollen Arbeitsleistung entsprechenden Höhe dem Wertguthaben des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase zu. Von diesen Grundsätzen könnte allenfalls bei einer besonderen Vertragsgestaltung der Altersteilzeitvereinbarung abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise eine Berücksichtigung der Zulagenkürzung gestatten würde. Eine solche Abrede ist jedoch nicht ersichtlich. Aus der Regelung in § 3 Abs. 3 ATV lässt sich gemäß §§ 131, 157 BGB nicht schließen, dass mit einer "Entgeltänderung" auch der Fall einer einseitigen Unterstreichung der arbeitgeberseitigen Anrechnung und damit eine Kürzung bzw. eines Widerrufs einer Zulage gemeint sein soll. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sind vom Begriff "Entgeltänderungen" nur solche Veränderungen erfasst, die von außen auf das Arbeitsverhältnis wirken, also etwa Tarifabschlüsse oder vergleichbare Tatbestände. Auch aus § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages ergibt sich keine Anrechnungsbefugnis; denn mit dieser Regelung soll in der Tat lediglich sicher gestellt werden, dass tarifliche Entgelterhöhungen auch während der Freistellungsphase an die Betroffenen weitergegeben werden. Eine Verrechnungsbefugnis mit übertariflichen Leistungen ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze reichen für die Lösung des vorliegenden Falles vollständig aus.

Ende der Entscheidung

Zurück