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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 1050/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BUrlG
Vorschriften:
ZPO § 514 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
BUrlG § 1 | |
BUrlG § 7 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 8 Sa 1050/04
Entscheidung vom 29.04.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.12.2004 - 2 Ca 1121/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufung (nur noch) um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hälftigen Vergütung für April 2004.
Der Kläger war zunächst seit 01.06.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Psychologe bei dem Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 28.01.2004 schlossen die Parteien einen "Vertrag über freie Mitarbeit" ab 01.01.2004. Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelung:
§ 5 Vergütung
Als Vergütung wird ein monatliches Pauschalhonorar von € 3.500,00 vereinbart. Grundlage für dieses Honorar ist ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 160 Stunden im Monat. Durch das Pauschalhonorar werden jährlich 240 Stunden abgegolten, die der freie Mitarbeiter zur Fortbildung nutzen kann.
§ 9 Sonstiges
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Angestelltenvertrags ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird gem. § 514 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.12.2004 - 2 Ca 1121/04 - (Bl. 59-60 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil den vollen Vergütungsanspruch für April 2004 abgelehnt, weil der Kläger in der zweiten Hälfte des Monats April 2004 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.
Gegen das dem Kläger am 10.12.2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 27.12.2004 eingelegte und am 04.02.2005 begründete Berufung.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde über die vom Arbeitsgericht zuerkannte Teilvergütung eine weitergehende in Höhe von 1.750,- EUR brutto für den Monat April 2004 zu. Unter Zugrundelegung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hätten ihm - dem Kläger - nach dem Bundesurlaubsgesetz 8 Werktage Urlaub zugestanden, die von der Beklagten zu vergüten gewesen wären.
Ferner komme hinzu, dass unter § 5 des Vertrages vom 28.01.2004 geregelt worden sei, dass in die vereinbarten Pauschalhonorare jährlich 240 Stunden abgegolten seien, die der Kläger zur Fortbildung nutzen könne. Für Monat Januar bis April 2004 seien dies 80 Stunden gewesen, die von der Beklagten zu vergüten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.02.2005 (Bl. 82-84 d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 02.12.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1121/04 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.750,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat,
Zurückweisung der Berufung beantragt
und erwidert,
der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sein Urlaub mit der Beklagten abgestimmt worden sei. Es habe vielmehr ein unangekündigtes Fernbleiben von der Arbeit vorgelegen. Soweit der Kläger versuche, weitergehende Ansprüche zu verfolgen, sei er mit diesem Sachvortrag präkludiert.
Wegen der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 09.03.2005 (Bl. 98-100 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 29.04.2005 (Bl. 105-107 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.
II.
In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch o h n e Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend den vom Kläger verfolgten Restzahlunganspruch in Höhe von 1.750,- EUR brutto zu Recht abgelehnt.
1.
Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG stützt, fehlt es unabhängig vom Vorbringen der Beklagten zu einer fehlenden Abstimmung bzgl. der Urlaubnahme an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Das Bundesurlaubsgesetz findet nämlich nur auf Arbeitnehmer Anwendung. Im vorliegenden Fall haben die Parteien in klarer Erkenntnis, dass die Durchführung der Tätigkeit des Klägers nur auf arbeitsvertraglicher Basis möglich ist, ausdrücklich einen Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen. Schließen Vertragsparteien in Kenntnis der arbeitsrechtlichen Rechtslage - dies wird aus § 9 des Vertrages über freie Mitarbeit deutlich - und unter Abänderung der ursprünglichen Arbeitsvertragsvereinbarung ausdrücklich einen Vertrag über freie Mitarbeit, ist dieser für die Rechtsbeziehung der Parteien maßgeblich. Der Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes, der nach § 1 BUrlG auf die Arbeitnehmereigenschaft abstellt, kommt nicht zum Zuge. Der unter dem 28.01.2004 geschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" selbst sieht keine Urlaubsansprüche vor.
2.
Soweit der Kläger aus § 5 des Vertrages vom 28.01.2004 meint ableiten zu können, ihm stünden für Januar bis April 80 Stunden zur Nutzung von Fortbildung zu, und ferner, dies ergäbe bei einem Stundensatz von 21,88 EUR den verfolgten Zahlungsanspruch, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vorerwähnte Klausel ist nach Meinung der Berufungskammer dahingehend auszulegen, dass eine Zweckbindung an eine wahrgenommene Fortbildung besteht. Sie kann nicht als bloßer Freizeitanspruch gewertet werden. Wie und wo sich der Kläger im fraglichen Zeitraum - 2. Aprilhälfte - fortgebildet hat und dass eine entsprechende Fortbildung vernünftigerweise von der Beklagten genehmigt war, ist für die Berufungskammer nicht feststellbar.
Aus vorgenannten Gründen konnte dem Begehren nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 72 Abs. 1 ArbGG) abgesehen.
Ende der Entscheidung
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