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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 160/08
Rechtsgebiete: ArbGG, AGG, KDAVO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
AGG § 1
AGG § 7
AGG § 22
KDAVO § 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2007, AZ: 3 Ca 1732/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten, einer Einrichtung der Behindertenhilfe, die eine Werkstatt für behinderte Menschen unterhält, als Mitarbeiterin in der Küche beschäftigt. Sie wird derzeit nach der Entgeltgruppe E 2 der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) zur Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vergütet. Mit ihrer am 24.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert ist macht zugleich - unter Zugrundelegung dieser Eingruppierung - die Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für die Zeit ab Oktober 2005 geltend. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2007 (dort: Seite 3 - 7 = Bl. 95 - 100 d.A.). Die Klägerin hat beantragt,

1. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.10.2005 Vergütung nach der Entgeltgruppe der KDAVO E 3 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.120,72 EUR brutto zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 14 dieses Urteils (=Bl. 100 - 107 d.A.) verwiesen. Gegen das ihr am 28.02.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.03.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 22.04.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.05.2008 begründet. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sie seit dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe E 2 eingruppiert. Wie nämlich bereits erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt, übe sie mit mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten aus, die der Entgeltgruppe E 3 zuzuordnen seien und zwar im Einzelnen: - Bereitstellen der Arbeitsposten nach Speiseplan und Essensmeldungen

- Zuarbeit und Mithilfe bei Speisezubereitung (z.B. Würzen, Lebensmittel auf die Backbleche legen und Nachschub für die Speiseverteilung nach Vorgabe)

- Vorbereitung der Produktion für den nächsten Tag nach Vorgabe und Erfordernis z.B. Arbeitsgeräte bereitstellen

- Speiseausgabe in den Casinos

- Mitarbeit bei der Zubereitung von Diätkost

- Mitarbeit bei Sonderveranstaltungen (z.B. Jahres- und Stiftungsfest, Party-Service etc.)

- Eigenständige Vorbereitung von Salaten, wie Rotkrautsalat, Rote-Beete-Salat und Möhrensalat sowie Vorbereitung von kalten Büffets, belegten Brötchen, Frikadellen, Bratkartoffeln und Lasagne

- Regelmäßige selbständige Zubereitung von Desserts und Abendbrot

- Mitarbeit in der Speisevorbereitung (z.B. waschen, putzen, zerkleinern) nach den vorgegebenen Plänen

- Tägliches Reinigen des Arbeitsplatzes

- Durchführung der Geschirreinigung (z.B. Ausräumen des Schmutzgeschirrs aus den Transportbehältern, sortieren, vorspülen, in die Spülmaschine einlegen, sauberes Geschirr entnehmen und in die entsprechenden Lager einräumen)

- Reinigung der Spülmaschine

- Sachgerechte Reinigung der Küchengeräte, Transportbehälter, Einrichtungsgegenstände, Fußböden etc. unter Beachtung der Dosierungsanweisungen für Reinigungs- und Pflegemittel) mit täglicher Dokumentation

- Umweltgerechte Entsorgung von Abfällen aller Art Zusätzlich übe sie noch folgende qualifizierte Tätigkeiten aus, die arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse als Merkmal der Entgeltgruppe D 3 erforderten: - Eigenständige Vorbereitung von Salaten, wie Rotkrautsalat, Rote-Beete-Salat und Möhrensalat sowie Vorbereitung von kalten Büffets, belegten Brötchen, Frikadellen, Bradkartoffeln und Lasagne

- Regelmäßige selbständige Zubereitung von Desserts und Abendbrot Ihr Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Diesbezüglich sei nämlich zu berücksichtigen, dass fünf der im Küchenbereich tätigen Mitarbeiterinnen, die auch in zeitlicher Hinsicht völlig identische Tätigkeiten wie sie, die Klägerin, ausübten, von der Beklagten nach Entgeltgruppe E 3 vergütet würden, wohingegen sie selbst und weitere sieben Mitarbeiterinnen mit ebenfalls identischen Tätigkeiten lediglich eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 2 erhielten. Es liegt daher eine willkürliche Schlechterstellung gegenüber den nach Entgeltgruppe E 3 vergüteten Kolleginnen vor. Die auszuführenden Tätigkeiten erforderten eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse. Im Hinblick auf ihre russische Herkunft stelle die nicht sachgerechte Eingruppierung auch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.05.2008 (Bl. 143 - 149 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2008 (Bl. 219 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. Festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.10.2005 die Arbeitsvergütung nach der Entgeltgruppe der KDAVO E 3 zu zahlen.

2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 4.120,72 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung der Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.06.2008 (Bl. 158 - 163 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 3. Die maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1 zur KDAVO lauten

- soweit vorliegend von Interesse - wie folgt: E 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten. E 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nötig ist. E 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind. Die hinsichtlich der begehrten Eingruppierung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht dargetan, dass sie gemäß § 28 KDAVO mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit solche Tätigkeiten ausübt, die der Entgeltgruppe E 3 unterfallen. Ihrem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit es sich bei den von ihrer sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren dargestellten Einzeltätigkeiten um solche handelt, für die nicht nur eine Einarbeitung nötig ist und die daher der Entgeltgruppe E 2 zuzuordnen sind, sondern um solche Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind und die daher der Entgeltgruppe E 3 unterfallen. Diesbezüglich wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen vorzutragen, warum und welche eingehende Einarbeitung bezüglich der einzelnen Tätigkeiten erforderlich ist bzw. welche arbeitsfeldspezifischen Vorkenntnisse hierbei jeweils erforderlich sind. An einem solchen Sachvortrag der Klägerin fehlt es jedoch. Das Vorliegen der Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 kann daher nicht festgestellt werden. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten eines Arbeitgebers ein, nicht hingegen beim bloßen Normenvollzug (BAG v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken, m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einem gestaltenden Verhalten der Beklagten. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist ein Akt der Rechtsanwendung. Es handelt sich um Normenvollzug (BAG vom 15.11.2006, a.a.O., m.w.N.). 3. Die Klägerin kann schließlich ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG stützen. Zwar behauptet die Klägerin, sie werde hinsichtlich ihrer Eingruppierung wegen ihrer russischen Herkunft benachteiligt. Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Gemäß § 22 AGG wäre es insoweit Sache der Klägerin gewesen, zumindest Indizien vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Solche Indizien sind indessen weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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