Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 181/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BAT


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BAT § 27 Abs. B
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.1.2007 - 6 Ca 1541/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1.10.2005 nach Vergütungsgruppe KR IV / Stufe 3 BAT zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat 66 % und die Beklagte 34 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Arbeitsvergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2001 als Krankenschwester beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 04.10.2001 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 7 bis 10 d.A. Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

 Vergütungsgruppe/-Stufe Kr.IV/1 DM 2.516,76
Ortszuschlag DM 886,02
Allgemeine Zulage DM 201,18
Freiwillige Zulage DM 0,00
  DM 3.603,96

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

...

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Am 24.09.2004 schlossen die Muttergesellschaft der Beklagten, die H Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Gewerkschaft I einen Manteltarifvertrag, der am 01.10.2004 in Kraft trat, sowie einen Vergütungstarifvertrag, der am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Die Beklagte ist in der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 als eine der Einrichtungen aufgeführt, auf die dieser Tarifvertrag gemäß seinem § 1 Nr. 1 Anwendung findet. Hinsichtlich des Inhalts dieses Manteltarifvertrages wird auf Blatt 13 bis 31 der Akte Bezug genommen. Die tarifliche Eingruppierung bestimmt sich nach der Anlage B zu diesem Tarifvertrag, die u.a. folgende Bestimmungen enthält:

Pflegepersonal

...

Nr. 2

Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Altenpflegerinnen eingruppiert.

Vergütungsgruppe Ap IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2. Altenpflegehelferinnen

nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,

frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit der staatlichen Erlaubnis

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1

Die Beklagte zahlt an die Klägerin derzeit eine Arbeitsvergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe KR IV, Stufe 2 BAT.

Mit Schreiben vom 26.01.2006 (Bl. 32 d.A.) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sie sei seit dem 01.10.2005 nach "Vergütungsgruppe Ap V Stufe III Anlage 1 b zum BAT" zu vergüten. Die Beklagte hat diesem Ansinnen nicht entsprochen.

Mit ihrer am 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei seit dem 01.10.2005 nach Vergütungsgruppe IV, Stufe 3 und seit dem 01.07.2006 nach Vergütungsgruppe V, Stufe 3 zu vergüten. Nachdem sie bis einschließlich Juni 2003 wegen der bei ihr damals bestehenden Sprachdefizite - entgegen den Bestimmungen des Vertrages - als Krankenpflegehelferin beschäftigt worden sei, übe sie seit Juli 2003 die Tätigkeit einer Krankenschwester mit den Aufgaben einer Altenpflegerin aus und sei daher nach Ablauf der tariflichen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe Ap V eingruppiert. Die vergütungsrelevanten Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 seien nach § 14 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Bereits seit dem 01.10.2005 bemesse sich ihre Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe IV, Stufe 3. Falls die Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis fänden, so sei sie - die Klägerin - unter Anwendung der einschlägigen tariflichen Vorschriften des BAT nach Vergütungsgruppe KR V, Stufe 3 BAT zu vergüten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.10.2005 in die Vergütungsgruppe AP IV/Grundvergütungsstufe 3 und ab dem 01.07.2006 in die Vergütungsgruppe AP V/Grundvergütungsstufe 3 einzustufen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.10.2005 in die Vergütungsgruppe KR IV/Vergütungsstufe 3 und ab dem 01.07.2006 in die Vergütungsgruppe KR 5/Vergütungsstufe 3 einzustufen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Begründetheit der Klage stehe bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 seien daher auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Deren Anwendbarkeit ergebe sich auch nicht aus § 14 des Arbeitsvertrages. Die Vergütung der Klägerin sei vielmehr in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt. Aus den selben Gründen komme auch eine Anwendung der eingruppierungsrelevanten Bestimmungen des BAT nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2007 der Klage im Hauptantrag entsprochen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 17 dieses Urteils (= Bl. 95 - 104 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 14.02.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.03.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 16.04.2007 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die tariflichen Vorschriften, auf welche die Klägerin ihre Klage stütze, auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Weder bestehe eine beiderseitige Tarifgebundenheit noch folge die Anwendung der Tarifnormen aus § 14 des Arbeitsvertrages. Die Arbeitsvergütung der Klägerin sei vielmehr - wie bereits erstinstanzlich dargetan - in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt. Ein Bewährungsaufstieg nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 könne ohnehin nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt (01.07.2006) stattgefunden haben, da die maßgeblichen tariflichen Vorschriften erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten seien und eine Berücksichtigung der vor Inkrafttreten zurückgelegten Beschäftigungszeiten insoweit nicht in Betracht komme. Unabhängig davon sei der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 auch deshalb noch nicht anzuwenden, da die dort in § 1 Ziffer 2 Satz 2 erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen worden seien. Da auch die Klägerin einen solchen Arbeitsvertrag nicht geschlossen habe, könne sie sich nicht auf den Tarifvertrag berufen. Die Klage sei jedoch auch dann unbegründet, wenn man von einer Anwendbarkeit des Tarifvertrages ausgehe. Die Klägerin habe nämlich nicht ausreichend dargetan, dass ihre Tätigkeit die tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfülle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.01.2007, - AZ: 6 Ca 1541/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

II.

1.

Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich - trotz der insoweit missverständlichen Formulierung des Klageantrages, die auch im Tenor des erstinstanzlichen Urteils übernommen wurde - um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft nach allgemeiner Ansicht zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage. Dass die Erhebung einer solchen von vornherein beabsichtigt war, hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vom 25.07.2007 ausdrücklich bestätigt.

2.

Die Klage ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

a)

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, noch einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe KR V BAT. Insoweit erweisen sich sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag als unbegründet.

Dem Eingruppierungsbegehren des Klägers steht insoweit bereits entgegen, dass weder die Eingruppierungsvorschriften des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 nebst der hierzu zwischen den Tarifparteien vereinbarten Vergütungsordnung (Anlage B) noch die Eingruppierungsvorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Klägerin kann daher ihre Klage nicht mit Erfolg auf diese Tarifnormen stützen.

In Ermangelung einer beiderseitigen Organisationszugehörigkeit könnte sich die Geltung der betreffenden Eingruppierungsvorschriften nur aus einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Eine solche haben die Parteien indessen nicht getroffen. Zwar enthält § 14 des Arbeitsvertrages die Abrede, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der DSK Sozialdienste gGmbH Rheinland-Pfalz, der seinerseits auf die Eingruppierungsvorschriften des BAT Bezug nimmt, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Darüber hinaus enthält die betreffende Vertragsklausel die Vereinbarung, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines die Betriebe der Beklagten erfassenden Tarifvertrages (vorliegend also des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004) sodann dessen Regelungen gelten sollen. Die in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweisung auf tarifliche Vorschriften betrifft jedoch ausdrücklich nur die Arbeitsbedingungen "im Übrigen" und somit gerade nicht diejenigen Gegenstände, die im Arbeitsvertrag bereits an anderer Stelle abschließend geregelt sind. Eine solche abschließende Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich zustehenden Arbeitsvergütung enthält § 5 des Arbeitsvertrages. Die dort enthaltene Bezeichnung "Vergütungsgruppe/ -stufe KR IV/1" bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsgruppe KR IV/Stufe 1 der Anlage 1 B zum BAT für das Krankenpersonal des öffentlichen Dienstes. Die Vereinbarung ist - jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB - dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet. Es handelt sich daher insoweit um eine zeitdynamische Verweisung, als der Klägerin auch die jeweiligen Tariferhöhungen, bezogen auf die vereinbarte Vergütungsgruppe, zustehen. Die Eingruppierungsvorschriften der in § 14 des Arbeitsvertrages für die Arbeitsbedingungen "im Übrigen" vereinbarten Tarifverträge haben die Parteien hingegen nicht vereinbart. Vielmehr soll eine Eingruppierungsautomatik offenbar nicht gelten. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt der Entscheidung des BAG vom 09.11.2005 (AZ: 5 AZR 128/05; AP Nr. 4 zu § 305 c BGB), die eine nahezu identische Vertragsgestaltung wie die vorliegende zum Gegenstand hatte. Ein tarifvertraglich vorgesehener Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe IV nach Vergütungsgruppe V hat daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - mangels Anwendbarkeit der betreffenden Tarifnormen nicht stattgefunden. Vielmehr haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich die Arbeitsvergütung der Klägerin während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Vergütungsgruppe KR IV berechnen soll (vgl. auch BAG, Urteile v. 13.11.2002; - 4 AZR 351/01 und 4 AZR 64/02; AP Nr. 23 und 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

b)

Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als die Klägerin im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass sie seit dem 01.10.2005 nach Vergütungsgruppe KR IV/Stufe 3 BAT zu vergüten ist.

Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung ist - wie bereits ausgeführt - dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe (KR IV) richtet. Eine solche, dynamische Verweisung beinhaltet regelmäßig auch die Vereinbarung, dass dem Arbeitnehmer - bezogen auf die vereinbarte Vergütungsgruppe - neben den Tariflohnerhöhungen auch die tariflichen Stufensteigerungen zugute kommen sollen (BAG, Urteile vom 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 u. 4 AZR 64/02 - AP Nr. 23 u. Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Anhaltspunkte, die einem Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Stufensteigerungen der vereinbarten Vergütungsgruppe entgegen stehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages.

Da die Klägerin am 02.05.1949 geboren und seit dem 01.10.2001 bei der Beklagten beschäftigt ist, hat sie sowohl bei Anwendung der Bestimmungen des § 12 b des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 als auch bei Anwendung der in § 27 Abs. B BAT enthaltenen Vorschriften (spätestens) seit dem 01.10.2005 Anspruch auf Arbeitsvergütung nach Stufe 3 der vereinbarten Vergütungsgruppe.

III.

Nach alledem war unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2005 nach Vergütungsgruppe KR IV/Stufe 3 BAT zu vergüten. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück