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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 194/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
KSchG § 4
KSchG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.11.2006, AZ: 10 Ca 1483/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1973 bis zum 28.02.2006 als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.881,00 € beschäftigt. Am 09.08.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag folgenden Inhalts:

"Abfindungs- und Abwicklungsvereinbarung

zwischen ...

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Vertragsschließenden aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter, arbeitgeberseitiger Kündigung endet zum 28.02.2006.

2. Das Arbeitsverhältnis wird vom Arbeitgeber bis zum Beendigungszeitpunkt zum 28.02.2006 ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet.

3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen gemäß den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen i. H. v. 97.036,52 € - 1/2 Anteil = 48.518,32 € Brutto für Netto.

4. Auf diese Abfindung in Punkt 3 wird von Seiten des Arbeitnehmers aus wirtschaftlichen, betrieblichen Gründen verzichtet.

5. Die Lebensversicherung Allianz ... wird an den Arbeitnehmer weitergegeben.

6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bis zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zu widmen.

7. Der Arbeitgeber erklärt, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer mit Ausnahme des Anspruchs auf die Arbeitsleistung bis zum Beendigungszeitpunkt keinerlei Ansprüche besitzt bzw. geltend macht, gleich welchen Rechtsgrundes, bekannt oder unbekannt.

8. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt, gleich welchen Rechtsgrundes, bekannt oder unbekannt.

10. Die Vertragsschließenden verpflichten sich gegenseitig zum Wohlverhalten, auch über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus."

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe nach dem Inhalt der am 09.08.2005 getroffenen schriftlichen Vereinbarung Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 48.518,32 €. Er habe nämlich in Ziff. 4 des Vertrages nur auf die Hälfte der in Ziffer 3 errechneten vollen Abfindungssumme verzichtet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.518,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe gemäß Ziffer 4 des Vertrages ohne jede Einschränkung auf die gesamte Abfindung verzichtet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2006 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= 35-37 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 07.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend,

entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich bei Auslegung der Vereinbarung vom 09.08.2005, dass er keineswegs auf die gesamte in Ziffer 3 errechnete Abfindungssumme verzichtet habe. Hierfür spreche bereits, dass die Vereinbarung mit den Worten "Abfindungs- und Abwicklungsvereinbarung" und nicht mit dem Begriff "Verzichtsvereinbarung" überschrieben sei. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, eine das Wort "Abfindung" enthaltende Überschrift zu wählen, wenn tatsächlich ein kompletter Verzicht gemeint gewesen sei. Darüber hinaus wäre die unter Ziffer 3 der Vereinbarung dargestellte Berechnung überflüssig, wenn er - der Kläger - sodann in Ziffer 4 auf den gesamten Abfindungsvertrag verzichtet hätte.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.518,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.07.2007.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden klarstellenden Ergänzungen:

Aus der zwischen den Parteien am 09.08.2005 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung resultiert im Ergebnis kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung. Soweit die Beklagte sich in Ziffer 3 des Vertrages zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet hat, so hat der Kläger auf diese nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der in Ziffer 4 enthaltenen Regelung verzichtet. Der Wortlaut der maßgeblichen vertraglichen Bestimmung, wonach der Kläger "auf diese Abfindung in Punkt 3 ... aus wirtschaftlichen, betrieblichen Gründen verzichtet" ist eindeutig. Auch die nach den §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und Kriterien durchzuführende Auslegung der Vereinbarung führt zu keinem anderen Ergebnis. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist an sich nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Vereinbarung vom 09.08.2005 liegenden Begleitumstände dargetan, die für das von ihm in Anspruch genommene Auslegungsergebnis sprechen könnten. Der Kläger hat die Vereinbarung vom 09.08.2005 unstreitig selbst formuliert. Hinsichtlich der bei der Auslegung zu beachtenden beiderseitigen Interessenlage kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 14.06.2005 (Bl. 59. d. A.) ordentlich gekündigt hatte und der Kläger diese Kündigung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gerichtlich angegriffen hat mit der Folge, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (09.08.2005) nach § 7 KSchG als rechtswirksam galt. Umstände, welche die Beklagte trotz Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger hätten veranlassen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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