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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 2120/03
Rechtsgebiete: MTW, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTW § 40
MTW § 40 Abs. 2
BGB § 616 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 3 lit. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 2120/03

Verkündet am: 23.04.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2003 - 8 Ca 1091/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütungspflicht des beklagten Landes aus Anlass der Teilnahme des Klägers als Schulelternsprecher an einem Informationstag der Dualen Oberschule in X..

Der Kläger wird vom beklagten Land mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.177,42 EUR als Forstwirt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) in der Fassung vom 18.10.2000 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. § 40 Abs. 2 des MTV lautet:

"Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Durchschnittslohnes nur insoweit, als der Waldarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz seines Lohnes geltend machen kann."

Am 25.10.2000 fand an der Dualen Oberschule in X., an welcher der Kläger Schulelternsprecher ist, ein Informationstag statt. Auf Grund seiner Teilnahme wurde der Kläger für 2,5 Stunden von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die entsprechende Vergütung in Höhe von 32,53 EUR brutto wurde nicht bezahlt.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

da es sich bei der Tätigkeit als Schulelternsprecher um ein öffentliches Ehrenamt handele, habe er einen Anspruch auf Fortzahlung des Durchschnittslohnes gemäß § 40 Abs. 2 MTW. Die Ausübung eines anerkannten öffentlichen Ehrenamtes sei als Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten anzusehen. Darauf, ob das Ehrenamt freiwillig ausgeübt werde und ob es sich um eine Pflicht handele, die jeden ohne weiteres treffen könne, komme es nicht an. Auch das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters bzw. eines Vorstandsmitgliedes einer Jagdgenossenschaft beruhe ausschließlich auf Freiwilligkeit und könne nur einen bestimmten Teil der Staatsbürger treffen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn EUR 32,53 brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

das Amt des Schulelternsprechers stelle keine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dar. Es handele sich weder um eine Pflicht, noch könne dieses öffentliche Ehrenamt jeden treffen. Die Mitwirkung im Schulelternbeirat beruhe auf Freiwilligkeit. Darüber hinaus könnten nach den Regeln des Schulrechts nur solche Personen diese Aufgaben übernehmen, die das Sorgerecht für ein Kind hätten. Der Anspruch des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf Ersatz seines Verdienstausfalles beruhe auf der ausdrücklichen Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 der Urlaubsverordnung des Landes W.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 540 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2003 - 8 Ca 1091/03 - (Bl. 45 - 47 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage auf Vergütungszahlung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit des Schulelternsprechers handele es sich weder um eine staatsbürgerliche Pflicht im Sinne der Tarifbestimmung, noch sei die erforderliche Allgemeinheit der Pflicht zu bejahen. Eine Verpflichtung läge nur vor, wenn die Ablehnung nur aus wichtigem Grund möglich sei. Die Teilnahme an der Wahl zum Schulelternsprecher sei hingegen freiwillig. Pflichten, die von der Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen abhängig seien, schieden aus. Das Amt des Schulelternsprechers sei insofern von der Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen abhängig, als dieses Amt nur von Personen wahrgenommen werden könne, die das Sorgerecht für ein Kind hätten. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führe nicht einem Vergütungsanspruch. Die vom Kläger vorgenommene Vergleichsgruppenbildung sei nicht zulässig. Soweit er sich mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister bzw. einem Vorstandsmitglied einer Jagdgenossenschaft vergleiche, berufe er sich auf die Geltendmachung der Gleichbehandlung aller öffentlicher Ehrenämter. Eine solche Vergleichsgruppenbildung sei zu weitgehend. Auch ergäbe sich nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung kein Vergütungsanspruch. Ohne besondere Anhaltspunkte dürfe im öffentlichen Dienst auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschritten, nicht darauf vertraut werden, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet weitergewährt. Insofern müsse der Arbeitnehmer mit einer Korrektur einer fehlerhaften Rechtsanwendung rechnen. Durch die abschließende Regelung der bezahlten Freistellung im § 40 MTW käme ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

Gegen das am 01.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.12.2003 eingelegte und am 02.02.2004 begründete Berufung des Klägers.

Zu ihrer Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht seien u. a. die öffentlichen Ehrenämter des Schöffen und des ehrenamtlichen Richters anerkannt. Die vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen würden diese Personen nicht erfassen. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten zu eng ausgelegt; deshalb käme es nicht darauf an, ob der Kläger einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe angehöre oder ob er das Amt des Schulelternsprechers nur aus wichtigem Grund ablehnen könne oder nicht. Er - der Kläger - übe als Elternvertreter nicht lediglich ein öffentliches Ehrenamt aus, sondern er fülle dabei auch allgemeine staatsbürgerliche Pflichten. Bei der Auslegung sei schließlich zu berücksichtigen, dass das beklagte Land gerade im Jahr 2003 landesweit die Bürger zur Ausübung von Ehrenämtern ermuntert habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land einerseits die Tätigkeit in Ehrenämtern zwar fördern wolle, andererseits gesetzlich aber nur Freistellungsansprüche regele und tariflich eine Vergütung für die Zeit der Freistellung ausschließe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die vom Kläger vorgenommene Vergleichsgruppenbildung auch nicht unzulässig. Hierzu sei auf die Durchführungsbestimmungen des beklagten Landes zu § 40 MTW zu verweisen. Nach Kenntnis des Klägers sei nach der erfolgten Änderung der Bestimmungen des MTW im Jahre 1996 die Durchschnittsvergütung in Fällen fortgezahlt worden, in denen z. B. Vorstandsmitglieder einer Jagdgenossenschaft ihre entsprechenden Pflichten während der Arbeitszeit nachgekommen seien. Auch bestünde der Anspruch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Schließlich ergäbe er sich auch nach den Grundsätzen der tariflichen Übung; denn das beklagte Land habe nicht nur Arbeitnehmer aus den bereits genannten Gruppen, sondern auch den Kläger selbst bis zum Ende des Schuljahres 2001/ 2002 stets die Durchschnittsvergütung gezahlt, wenn er Termine in seiner Funktion als Schulelternsprecher während der Arbeitszeit habe wahrnehmen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.02.2004 (Bl. 61 - 75 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2003 - 8 Ca 1091/03 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 32,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

der Kläger verkenne, dass das Amt des Schulelternsprechers ein völlig freiwilliges Amt sei. Hieran ändere sich auch nichts, wenn man die Schulelternsprecherfunktion als öffentliches Ehrenamt qualifiziere. Insofern fehle es vorliegend an einer Pflicht. Im Hinblick auf die Freiwilligkeit könne von einer Benachteiligung keine Rede sein. Es handele sich des weiteren auch nicht um eine "allgemeine" Pflicht. Dies sei nur solche Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen könnten und nach allgemeiner Erfahrung auch träfen. Schulelternsprecher könnten nur diejenigen werden, die sorgeberechtigt für Kinder seien, die die entsprechende Schule besuchten. Auch sei weder der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, noch bestünde ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Der Heranziehung von hier nicht einschlägigen Durchführungsbestimmungen habe zu unterbleiben. Unerheblich und darüberhinaus unsubstantiiert sei die Behauptung des Klägers, das beklagte Land habe nach Änderung des MTW im Jahre 1996 die Durchschnittvergütung für Vorstandsmitglieder der Jagdgenossenschaft bei Ausübung ihrer Verpflichtung während der Arbeitszeit fortgezahlt. Der diesbezügliche Vortrag sei auch verspätet. Im Übrigen hätte der Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass eine bestimmte Übung Vertragsinhalt geworden sei und unbefristet weitergeführt werde.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Berufungsbeantwortung im Schriftsatz vom 26.02.2004 (Bl. 73 - 76 d. A.) Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 23.04.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 3, lit. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger für seine Teilnahme in der Funktion des Schulelternsprechers am Informationstag der Dualen Oberschule in X. am 25.10.2002 kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gemäß § 40 Abs. 2 MTW zusteht.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 540 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auf den diesbezüglichen begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1.

Für die Berufungskammer ist bereits nicht feststellbar, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Dualen Oberschule am 25.10.2002 gegenüber der Öffentlichkeit die in § 35 Abs. 4 Schulgesetz für den Schulelternbeirat beschriebenen Rechte wahrgenommen; in § 35 des Landesgesetzes über die Schulen in W. (Stand 26.09.2000) sieht vor, dass der Schulelternbeirat die Aufgabe hat, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. In diesem Zusammenhang bestehen für den Schulelternbeirat nach § 35 Abs. 4 - 6 Schulgesetz W. Anhör- und Zustimmungsrechte, sowie bestimmte Rechte, die ein Benehmen erfordern. Dass der Kläger in Wahrnehmung der aus der vorerwähnten Vorschrift resultierenden Rechte an der Informationsveranstaltung teilgenommen hat, konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht festgestellt werden.

2.

Das Arbeitsgericht hält sich bei dem von ihm gefundenen Ergebnis zur Auslegung der tatbestandlich wiedergegebenen Tarifmerkmale "Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten" an die von der Rechtsprechung des BAG entwickelnden Auslegungsgrundsätze (vgl. BAG Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 = BAGE 46,308). Die Funktion eines öffentlichen Ehrenamtes - gewählte Elternvertretern üben ein solches nach § 33 Abs. 2 Schulgesetz aus - ist nicht mit allgemeiner staatsbürgerlicher Pflicht gleichzusetzen. Im staatlichen Gesetzesrechts gibt es einen allgemeinen Rechtsbegriff "staatsbürgerliche Pflichten" außerhalb der staatsrechtlichen Bedeutung, die Artikel 33 Abs. 1 GG im Auge hat, nicht (BAG 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79 = BAGE 40, 75, 80). Es handelt sich nicht um einen Begriff, der in der Gesetzesterminologie einen festen Inhalt hat und den die Tarifvertragsparteien bereits deshalb in einem bestimmten Sinne verstanden haben müssten. In der Rechtsprechung und Literatur wird der Begriff "staatsbürgerliche Pflichten" vielfach - wenn auch zum Teil mit geringfügigen sprachlichen Abweichungen - zur Bezeichnung der Zeugenpflicht verwandt. So nennt das Bundesverfassungsgericht die Zeugenpflicht eine "allgemeine Staatsbürgerpflicht" (BVerfG vom 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 = NZA 2001, 888, 889). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass die Funktion des Schulelternsprechers einem freiwilligen Amt zuzuordnen ist und nicht jeden ohne weiteres treffen kann bzw. nach allgemeiner Erfahrung trifft. Auf die von der Berufung ins Felde geführte Durchführungsbestimmungen des Landes zu § 40 MTW kommt es nicht an, da es sich hierbei um einseitig entwickelte Handlungsanleitungen außerhalb der von der Rechtssprechung entwickelten Auslegungskriterien handelt. Unsubstantiiert sind die Ausführungen des Klägers zur Gewährung der Durchschnittsvergütung an Vorstandsmitglieder einer Jagdgenossenschaft. Hierzu fehlt es an im einzelnen nachvollziehbaren vergleichbaren Ausführungen. Dies gilt unabhängig von der von der Beklagten beanstandeten und vom Arbeitsgericht abgelehnten Vergleichsgruppenbildung.

3.

Die Ausführungen der Berufung, dass die Rechtsprechung des BAG nicht überzeuge, wonach ein Vertrauen auf eine langjährige Gewährung von Vergünstigungen im öffentlichen Dienst nicht in Betracht käme, bleibt nach dem für zutreffend gehaltenen Rechts- und Sachstand mangels weiterer Ausführungen des Klägers nichts hinzuzufügen. Im Zweifel gilt der Grundsatz des Normenvollzuges, weil ein Arbeitnehmer davon ausgehen müsse, dass sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (vgl. BAG Urteil vom 11.10.1995 = EzA 1996, 718). Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Es geht um die Auslegung eines regional begrenzten Tarifvertrages.

Ende der Entscheidung

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