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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 24/07
Rechtsgebiete: ArbGG, MTV, TVG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 | |
MTV § 12 | |
MTV § 12 b | |
MTV § 12 b Ziff. 1 | |
MTV § 12 b Ziff. 2 | |
MTV § 26 a | |
MTV § 27 | |
TVG § 4 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 8 Sa 24/07
Urteil vom 27.06.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006, Az.: 9 Ca 1218/06, werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat 71 % und die Beklagte 29 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und die hieraus resultierenden Entgeltansprüche.
Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 (Bl. 169 bis 176 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01. August 2005 nach der Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag P S in der Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages P S zu vergüten,
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. August 2005 die Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag Pro Seniore in der Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages P S zu vergüten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 einen Betrag von 1.615,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
aus jeweils 57,11 EUR
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05.August 2005,
aus jeweils 86,65 EUR brutto
seit dem 08. Oktober 2005,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
seit dem 08. Oktober 2006
zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 30. September 2006 einen Betrag von 361,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 25,80 EUR
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05. August 2005,
seit dem 07. September 2005,
seit dem 08. Oktober 2005,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
seit dem 08. Oktober 2006,
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2006 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2005 gemäß der Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B (Pflegepersonal) zu § 12 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, in Verbindung mit § 2 des Vergütungstarifvertrages vom 24.09.2004 zu vergüten. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 361,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 25,80 EUR seit den jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 20 dieses Urteils (= Bl. 177 bis 186 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 29.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.02.2007 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 02.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 26.01.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 01.03.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.04.2007 begründet.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung angenommen, dass die vor Inkrafttreten der maßgeblichen vergütungsrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte erkenne, ohne dass dies tariflich ausdrücklich geregelt sei, die vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages sowie des Vergütungstarifvertrages abgeleisteten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Betriebszugehörigkeitsstufen faktisch an. Für Bewährungszeiten könne aber nichts anderes gelten. Sie - die Klägerin - beziehe sich insoweit auf die Argumentation des Arbeitsgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 15.03.2006 - 13 Ca 935/05 -. Die Beklagte habe im Übrigen schon bisher den Bewährungsaufstieg anerkannt, ebenso wie Vergütungserhöhungen und Stufenaufstiege. Der Umstand, dass von den Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Regelung bezüglich der zurückliegenden Bewährungszeiten getroffen worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass eine solche Regelung nicht gewollt gewesen sei. Dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche die Fortführung der von der Beklagten bislang anwandten Vergütungssystematik einschließlich der Berücksichtigung von Bewährungszeiten. Warum sie - die Klägerin - "von Null" anfangen solle, könne dem Tarifvertrag nicht entnommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 27.02.2007 (Bl. 227 bis 233 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 07.12.2006, Az: 9 Ca 1218/06, wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.08.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B (Pflegepersonal) zum Manteltarifvertrag P S in der Betriebszugehörigkeitsstufe 3 entsprechend des Vergütungstarifvertrages Pro Seniore zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2006 einen Betrag in Höhe von EUR 1.615,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils EUR 57,11
seit dem 07. Februar 2005,
seit dem 07. März 2005,
seit dem 07. April 2005,
seit dem 09. Mai 2005,
seit dem 07. Juni 2005,
seit dem 07. Juli 2005,
seit dem 05. August 2005,
aus jeweils EUR 86,65 brutto
seit dem 08. Oktober 2006,
seit dem 08. November 2005,
seit dem 07. Dezember 2005,
seit dem 09. Januar 2006,
seit dem 08. Februar 2006,
seit dem 08. März 2006,
seit dem 07. April 2006,
seit dem 07. Mai 2006,
seit dem 08. Juni 2006,
seit dem 07. Juli 2006,
seit dem 06. August 2006,
seit dem 07. September 2006,
seit dem 08. Oktober 2006
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt in Erwiderung auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen vor, die Klägerin habe die für die Vergütungsgruppe Ap II erforderliche Bewährungszeit von drei Jahren noch nicht zurückgelegt, da die maßgeblichen Vorschriften des Manteltarifvertrages wie auch diejenigen des Vergütungstarifvertrages erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten seien. Den Tarifverträgen lasse sich nicht entnehmen, dass es Wille der Tarifparteien gewesen sei, auch zurückliegende Beschäftigungszeiten beim Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Hiergegen sprächen auch praktische Erwägungen. Es habe für sie - die Beklagte - vor dem Inkrafttreten des Manteltarifvertrages keinen Anlass gegeben, auf eine besondere Bewährung der Arbeitnehmer zu achten und aus diesem Grund die genaue Tätigkeit, die Arbeitsleistung oder mögliche Ermahnungen oder sonstige Aspekte zu dokumentieren. Durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 sowie den Vergütungstarifvertrag und den Tarifvertrag über eine Zuwendung seien eine eigenständige Eingruppierungssystematik und ein neues Lohngefüge geschaffen worden. Eine Einigkeit zwischen den Tarifparteien über die Anrechnung früherer Bewährungszeiten habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 10.04.2007 (Bl. 259 bis 262 d. A.) Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer eigenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen, da der Manteltarifvertrag vom 24.09.2005 auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sei. Es fehle bereits an der Umsetzungsfähigkeit des Tarifvertrages, da die dort in § 1 Ziffer 2 Satz 2 erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen worden seien. Da auch die Klägerin einen solchen Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen habe, könne sie sich nicht auf den Tarifvertrag berufen. Die in § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages enthaltene Regelung trage dem Willen der Tarifvertragsparteien Rechnung, eine Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen aller Mitarbeiter herbeizuführen. Darüber hinaus seien vor der Umsetzung des Manteltarifvertrages bereits Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten, weshalb sich die Tarifvertragsparteien derzeit gemäß § 26 a MTV in Nachverhandlungen befänden. Letztlich habe die Klägerin auch nicht ausreichend vorgetragen, dass sie in Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum MTV eingruppiert sei. Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Es sei daher Sache der Klägerin, im Eingruppierungsprozess die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen darzulegen. Dieser Anforderung werde der Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht gerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 02.04.2007 (Bl. 247 bis 254 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2006 - 9 Ca 1218/06 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten im Wesentlichen vor, sowohl der Manteltarifvertrag als auch der Vergütungstarifvertrag seien mit Inkrafttreten zum 01.01.2005 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Soweit in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages geregelt sei, dass mit seinem Inkrafttreten entsprechende Arbeitsverträge abzuschließen seien, so ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Tarifnorm, dass ein Inkrafttreten nicht den vorherigen Abschluss entsprechender Arbeitsverträge voraussetze. Sie - die Klägerin - sei auch in die geltend gemachte Vergütungsgruppe eingruppiert, da sie als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt sei und dies die Beklagte bislang auch nicht hinreichend bestritten habe. Bei der Pflege handele es sich im Übrigen in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 268 bis 271 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthaften Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch keines der beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln Erfolg.
II.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2005 gemäß Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, zu vergüten und die Beklagte zur Zahlung von 361,20 EUR brutto nebst Zinsen aus Teilbeträgen von jeweils 25,80 EUR an die Klägerin verurteilt. Die weitergehende Eingruppierungsfeststellungsklage erweist sich ebenso wie die weitergehende Zahlungsklage als unbegründet.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1.
Die Klägerin ist nicht in die Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 eingruppiert, da sie die hierfür erforderliche dreijährige Bewährungszeit in Vergütungsgruppe Ap I noch nicht zurückgelegt hat. Sie ist zwar bereits seit dem 06.08.2001 bei der Beklagten als Pflegehelferin beschäftigt. Die Bewährungszeit endet aber erst mit Ablauf des 31.12.2007, da sie erst am 01.01.2005 mit Inkrafttreten der tariflichen Vergütungsregelung (vgl. § 27 Ziffer 2 MTV) zu laufen begonnen hat. Eine Auslegung der tariflichen Vorschriften ergibt nicht, dass die vor ihrem Inkrafttreten zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Regelung, ohne am Buchstaben zu haften. Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (BAG v. 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG, Tarifverträge: Telekom). Verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 -, AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die vor Inkrafttreten des Tarifvertrages zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.
Der Wortlaut des Manteltarifvertrages sowie der Anlage B bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die tariflich geforderten Bewährungszeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Tarifregelung abgeleistet worden sein können. Vielmehr ist nach Anlage B zum MTV (Pflegepersonal) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap II eine dreijährige Bewährung "in dieser Fallgruppe" (gemeint ist die Vergütungsgruppe Ap I, Fallgruppe 1: Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit). Die Vergütungsgruppe Ap I wie auch die zugehörige Fallgruppe 1 existieren aber als solche erst seit dem Inkrafttreten des MTV, so dass eine Bewährung in der genannten Fallgruppe in der Zeit zuvor vom Wortlaut her nicht möglich ist.
Zu beachten ist auch, dass der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 TVG der Grundsatz zu entnehmen ist, dass eine Tarifnorm erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam wird, soweit nicht weiter reichende Regelungen getroffen wurden (BAG v. 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -, AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O). Solche Regelungen, aus denen sich eine Rückwirkung der für die Bewährungszeiten maßgeblichen tariflichen Bestimmungen auf Zeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages ableiten ließe, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass Beschäftigungszeiten erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrages zu laufen beginnen. Dies ergibt sich aus § 12 b Ziffer 1, 2 des Manteltarifvertrages. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass den Tarifparteien die Problematik der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages liegen, als regelungsbedürftiger Gegenstand bewusst war. Sie haben nämlich in § 12 b MTV bezüglich der Beschäftigungszeitstufen ausdrücklich auf den Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Beklagten abgestellt und auch die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zugelassen. Dass die Tarifparteien angesichts dieser Regelung keine Bestimmung über zurückliegende Bewährungszeiten getroffen haben, spricht dafür, dass eine Rückwirkung insoweit gerade nicht gewollt war.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Tarifparteien die Fortführung einer bei der Beklagten zuvor angewandten Vergütungssystematik beabsichtigten. Der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 ist ein Firmentarifvertrag, der zwischen den Tarifparteien erstmals im Jahr 2004 geschlossen wurde und nicht als Fortsetzung einer zeitlich vorhergehenden Tarifregelung anzusehen ist. Vor diesem Firmentarifvertrag gab es keinen Tarifvertrag, der bei der Beklagten bereits allein aufgrund einer Organisationszugehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden gewesen wäre.
2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004, insbesondere seiner vergütungsrechtlich relevanten Bestimmungen, nicht die Regelung des § 1 Ziffer 2 Satz 2 dieses Tarifvertrages entgegen. Dieser Vorschrift gemäß "werden ... mit Inkrafttreten des Tarifvertrages ... entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Der Abschluss "entsprechender" Arbeitsverträge ist indessen keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages. Dies ist vielmehr abschließend in § 27 des Manteltarifvertrages geregelt. Demgemäß sind die Eingruppierungsvorschriften, insbesondere die des § 12 MTV, ebenso wie die Anlage B zum MTV und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 am 01.01.2005 in Kraft getreten und seither auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.
3.
Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe Ap I der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 eingruppiert.
Dieser Vergütungsgruppe unterfallen "Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit". Die Klägerin ist unstreitig als Pflegehelferin bei der Beklagten tätig. Die Beklagte hat die von der Klägerin unter Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages behauptete Tätigkeit nämlich nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat lediglich gerügt, die Klägerin habe eine entsprechende Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und es sei auch denkbar, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Tätigkeiten als jenen, die im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen seien, eingesetzt wird. Der Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin nicht als Pflegehilfskraft eingesetzt wird, reicht indessen nicht aus, um die Darlegungen der Klägerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin zu bestreiten. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 6 = Bl. 172 d. A.) festgestellt, dass die Beklagte die Zuweisung anderer Tätigkeiten, wie dies § 6 des Arbeitsvertrages ermöglicht, nicht vorgenommen hat. Die Richtigkeit dieser vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gerügt. Im Übrigen war es auch nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin darlegt, da es sich bei der Pflege älterer Menschen in einem Seniorenheim in der Regel um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, wobei alle Einzeltätigkeiten auf die Ermöglichung eines würdigen Daseins im Alltag gerichtet sind. Da die Klägerin, ausgehend von einem solchen Arbeitsvorgang, eine Eingruppierung in die niedrigste Vergütungsgruppe für Pflegepersonal begehrt, kommt es nicht auf weitere Tätigkeitsmerkmale an. Vielmehr war der Vortrag der Klägerin, sie sei tatsächlich als Pflegehelferin eingesetzt, ausreichend, um ihr eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap I zuzusprechen.
III.
Nach alledem waren sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Klägerin war die Revision zuzulassen, da der Rechtsfrage, ob tariflich vorgesehene Bewährungszeiten auch schon vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 abgeleistet werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Für die Zulassung der Revision für die Beklagte bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird die Beklagte hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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