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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 280/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 397 Abs. 1 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.03.2007 - Az: 10 Ca 2436/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2006 bis zum 27.09.2006 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 14.06.2006 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 18 f. d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen
"II. Grundlagen für die Beschäftigung in unserem Unternehmen:
...
5. Der vereinbarte Stundenlohn ist wie folgt festgelegt:
a) Tischarbeit 6,14 €
b) Maschinenarbeit 6,65 €
6. ...
7.
In den vereinbarten Stundenlohnvergütungen ist jeweils ein anteiliger Betrag für Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation eingerechnet. Beide Leistungen sind in der Stundenlohnvergütung bereits enthalten. Ein Anspruch auf darüber hinausgehendes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikation besteht nicht.
..."
In einer von den Parteien, ebenfalls am 14.06.2006 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages unterzeichneten "Zusatzvereinbarung" (Bl. 27 d. A.) heißt es:
"Zeitlich befristete Vereinbarung
Zwischen der H GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin und Frau Nicole C. wird zur Sicherung des Unternehmens folgendes vereinbart:
H zahlt den geringfügig beschäftigten Mitarbeitern für das Jahr 2006 40 % vom Weihnachts- und zusätzlichen Urlaubsgeld."
Die Beklagte zahlte an die Klägerin für den Monat August 2006 Arbeitsentgelt in Höhe von 1.102,88 € brutto und für September 2006 in Höhe von 723,28 € brutto.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vortragen, sie habe - unter Zugrundelegung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenlohnes von 6,14 € für Tischarbeit bzw. 6,65 € für Maschinenarbeit - gegen die Beklagte noch Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2006 in Höhe von insgesamt 207,17 € brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 207,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Arbeitsvergütung der Klägerin sei ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt worden. Die Klägerin habe nach dem Inhalt der getroffenen Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 auf 60 % des in ihrem Gesamt-Stundenlohn enthaltenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verzichtet. Die Zusammensetzung der Vergütung, nämlich die Aufsplittung des Gesamtlohnes in Grundlohn, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sei der Klägerin von der Geschäftsführerin im einzelnen erläutert worden.
Die Zusammensetzung der der Klägerin zustehenden Vergütung ergebe sich aus folgender Tabelle:
Gesamt | Lohn (87,9 %) | WG (3,16 %) | UG (1,68 %) | Auszahlung |
6,14 | 5,40 | 0,19 | 0,10 | 5,69 |
6,65 | 5,85 | 0,21 | 0,11 | 6,17 |
WG = anteiliges Weihnachtsgeld
UG = anteiliges Urlaubsgeld
Auszahlung gilt für 2006, da nur 40 % WG und UG gezahlt werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.03.2006 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die in Ziffer II. 7. des Arbeitsvertrages enthaltene Bestimmung sei wegen Verletzung des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und daher unwirksam. Aus der betreffenden Vertragsklausel ergebe sich nämlich nicht die Höhe des in die Gesamt-Arbeitsvergütung eingerechneten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Die Klägerin habe daher aus dem Arbeitsvertrag keine Klarheit über den ihr zustehenden Stundenlohn gewinnen können. Infolge der Unwirksamkeit der unter Ziffer II. 7. des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung berechne sich ihre Arbeitsvergütung auf der Basis der unter Ziffer II. 5. genannten Beträge mit der Folge, dass der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch begründet sei. Zur näheren Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 64 bis 67 d. A. verwiesen.
Gegen das ihr am 29.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 30.04.2007, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 30.05.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2007 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verstoße die in Ziffer II. 7. des Arbeitsvertrages i. V. mit der Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 getroffene vertragliche Abrede nicht gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot. Bei der Beurteilung der Transparenz seien nämlich auch die äußeren Umstände zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe sie - die Beklagte - bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Klägerin die Zusammensetzung des Stundenlohnes von der Geschäftsführerin im einzelnen erläutert worden sei. Infolge dieser, bei Vertragsschluss erfolgten Erläuterung habe die Klägerin berechnen bzw. erkennen können, auf welchen Teil ihres Stundenlohnes sie durch die Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 verzichtet habe.
Die Beklagte beantragt,
das am 07.03.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 10 Ca 2430/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe des rechnerisch unstreitigen Differenzbetrages (207,17 €) zwischen der ihr unter Zugrundelegung der in Ziffer II. 5. genannten Stundenlohnsätze zustehenden Arbeitsvergütung und der von der Beklagten diesbezüglich insgesamt ausgezahlten Geldsumme.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin resultiert unmittelbar aus der in Ziffer II. 5. des Arbeitsvertrages vom 14.06.2006 getroffenen Vergütungsvereinbarung, wonach sich der vereinbarte Stundenlohn für Tischarbeit auf 6,14 € und für Maschinenarbeit auf 6,65 € beläuft. Eine diese, die Arbeitsvergütung der Klägerin fixierende Abrede abändernde vertragliche Vereinbarung ist nicht zustande gekommen. Eine solche ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 in Verbindung mit der unter II. 7. des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung, wonach in den vereinbarten Stundenlohnvergütungen "jeweils ein anteiliger Betrag für Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation eingerechnet" ist. Dabei kann offen bleiben, ob die diesbezügliche Regelung im Arbeitsvertrag dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Denn auch dann, wenn man von der Wirksamkeit dieser Vertragsklausel ausgeht, so beinhaltet die Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 gleichwohl keine Reduzierung der unter II. 5. des Arbeitsvertrages genannten (Gesamt-)Stundenlöhne bzw. keinen Verzicht der Klägerin auf einen Teil dieser Stundensätze.
Für einen Verzicht des Gläubigers auf einen schuldrechtlichen Anspruch bedarf es nach § 397 Abs. 1 BGB des Abschlusses eines Erlassvertrages zwischen ihm und dem Schuldner. Eine solcher ist formlos wirksam und kann sich auch auf zukünftige Forderungen beziehen (vgl. Schlüter in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 397, Rz. 7, m.w.N.). Allerdings sind an die Feststellung des Willens, auf eine Forderung zu verzichten bzw. zu erlassen, strenge Anforderungen zu stellen. Es gilt der Erfahrungssatz, dass ein Verzicht nicht zu vermuten und diesbezügliche Erklärungen stets streng auszulegen sind (vgl. Schlüter, a.a.O., § 397, Rz. 3, m.w.N.).
Im Streitfall ergibt die nach §§ 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 nicht, dass die Klägerin auf einen Teil der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenlöhne verzichtet hat. Diesbezüglich bietet zunächst der Wortlaut der betreffenden Vereinbarung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Abrede, wonach die Beklagte der Klägerin 40 % des Weihnachts- und zusätzlichen Urlaubsgeldes zahlt, lässt nämlich nicht erkennen, ob hiervon die Höhe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Gesamt-Stundenvergütung tangiert wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aus der Zusatzvereinbarung in irgendeiner Weise hervorginge, dass nicht nur die dort genannten 40 %, sondern vielmehr auch die restlichen 60 % des Weihnachts- und zusätzlichen Urlaubsgeldes in die unter Ziffer II. 5. des Arbeitsvertrages genannten Beträge eingerechnet sind. Auch dem Inhalt des Arbeitsvertrages selbst lässt sich dies nicht ansatzweise entnehmen. Somit hätte es diesbezüglich (zur Klarstellung) zumindest eines eindeutigen Hinweises in der Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 bedurft, dass sich der im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenlohn um 60 % des Weihnachts- und Urlaubsgeldes reduziert.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass bei der Vertragsauslegung nicht nur der Wortlaut der Vereinbarung heranzuziehen ist, sondern auch sonstige Umstände, insbesondere die von den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss getätigten Erklärungen zu berücksichtigen sind. Die für das Zustandekommen eines Erlassvertrages darlegungsbelastete Beklagte hat jedoch keine Umstände bzw. im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten Äußerungen vorgetragen, aus denen sich ableiten ließe, dass die Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 einen Erlassvertrag bzw. den Verzicht der Klägerin auf Teile der vereinbarten Gesamt-Stundenvergütung enthält. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Klägerin sei die Zusammensetzung des Stundenlohnes von der Geschäftsführerin im einzelnen erläutert worden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das Auslegungsergebnis bezüglich der Zusatzvereinbarung zu beeinflussen. Zum einen lässt der Sachvortrag der Beklagten nicht erkennen, welcher Stundenlohn (der unter Ziffer II. 5. vereinbarte oder aber der an die Klägerin auszahlte?) hinsichtlich seiner Zusammensetzung der Klägerin im einzelnen erläutert worden sein soll. Darüber hinaus ist weder seitens der Beklagten vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, ob die behauptete Erläuterung vor oder erst nach Unterzeichnung der beiden Schriftstücke (Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung) erfolgte. Nur im erstgenannten Fall könnte eine etwaige Erläuterung der Zusammensetzung des Stundenlohnes für die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung von rechtlicher Bedeutung sein.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Eine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist nicht gegeben; insoweit ist - im Gegensatz zum Arbeitsvertrag vom 14.06.2006 - weder vorgetragen noch ersichtlich, ob die entscheidungserhebliche Zusatzvereinbarung vom 14.06.2006 von der Beklagten auch in einer Vielzahl anderer Fälle getroffen wurde und deshalb über den Rechtsstreit der Parteien hinaus Bedeutung haben kann. Darüber hinaus beruht die vorliegende Entscheidung letztlich auf einer ausschließlich auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Vertragsauslegung.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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