Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 303/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TVG
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. (b) | |
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 | |
ZPO § 540 | |
TVG § 2 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 8 Sa 303/05
Entscheidung vom 23.09.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.03.2005 - 4 Ca 134/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob die bisherige Gewährung einer betrieblichen Sonderzahlung durch einen Sanierungs-Tarifvertrag beseitigt werden konnte.
Der nicht gewerkschaftsangehörige Kläger arbeitet bei der Beklagten, die dem Verband der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz e.V. angehört, seit 01.10.1991 als Techniker. Nach dem Einstellungsvertrag vom 28.06.1991 sind u.a. folgende Vereinbarungen getroffen:
"Für das Arbeitsverhältnis gilt der jeweilige Tarifvertrag der HOLZ- und KUNSTOFFVERARBEITENDEN INDUSTRIE [...]".
In folgenden Punkten weicht der Arbeitsvertrag von dem Tarifvertrag ab:
1. Herr A. gilt als AT-Angestellter.
[...]
3. c.: Die betriebliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) im Dezember eines jeden Jahres wird abweichend vom Tarifvertrag von 70 % auf 100 % eines Monatsgehaltes festgelegt."
Im Juni 2004 informierte die Geschäftsleitung der Beklagten über den Betriebsrat die Belegschaft über ihre angespannte wirtschaftliche Lage. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes stand in Frage. Es wurde nachträglich ausgezahlt. In einem Schreiben der IG-Metall vom 23.10.2004 an die Geschäftsleitung der Beklagten wurde konkret die Möglichkeit der Reduzierung bzw. Aussetzung von tariflichen Leistungen durch die Vereinbarung eines Sanierungstarifvertrages angesprochen. Die Bereitschaft zum Abschluss eines Sanierungstarifvertrages wurde mit Schreiben der IG-Metall vom 29.10.2004 erklärt. Unter dem 19.01.2005 unterzeichneten die Beklagte und die IG-Metall einen Sanierungs-Tarifvertrag vom 01.12.2004. Dieser sieht unter II. vor, dass die Beschäftigten der Beklagten keine betrieblichen Sonderzahlungen erhalten; der Tarifvertrag für tarifliche Sonderzahlungen ist für die Jahre 2004 bis 2006 außer Kraft und verliert seine Gültigkeit. Unter III. ist festgehalten, dass der Sanierungs-Tarifvertrag mit Wirkung ab 30.12.2004 in Kraft tritt.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, in seinen rein individualrechtlichen Anspruch könne durch den Sanierungs-Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Im Übrigen genieße er Vertrauensschutz, da er erstmals und offiziell im Rahmen einer Belegschaftsversammlung am 13.12.2004 und damit nach Fälligkeit des Anspruchs darüber informiert worden sei, dass die Beklagte kein Weihnachtsgeld zahlen wolle.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.338,84 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert,
sie habe bereits im Juni 2004 der Belegschaft über den Betriebsrat mitteilen lassen, dass die Zahlung der Jahressonderleistung 2004 nicht erfolgen könne.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Urteil vom 17.03.2005 - 4 Ca 134/05 - auf eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 30 % für 2004 erkannt, den Anspruch auf weitere 70 % jedoch abgelehnt, weil der sich aus dem Tarifvertrag ergebende Anspruch durch den Sanierungstarifvertrag rückwirkend abbedungen sei. Es läge eine dynamische Verweisung vor, die auch die Verweisung auf einen Haustarifvertrag erfasse. Die rückwirkende Herabsetzung bereits entstandener tariflicher Ansprüche sei nicht unzulässig. Ein Vertrauensschutz käme nicht in Betracht, da der Kläger seit Juni 2004 bereits Kenntnis von der angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 56 bis 60 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 23.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.04.2005 eingelegte und am 23.06.2005 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung.
Der Kläger beanstandet zweitinstanzlich, das Arbeitsgericht übersehe, dass im Arbeitsvertrag nur auf den jeweils geltenden Tarifvertrag der "Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie" Bezug genommen würde. Die Formulierung unter Ziffer 3 c des Arbeitsvertrages - "abweichend vom Tarifvertrag von 70 % auf 100 % eines Monatsgehaltes festgelegt" - bedeute, dass er - der Kläger - nicht entsprechend der Tarifregelungen behandelt werden sollte. Es läge eine einzelvertragliche Regelung vor, in welche durch den Sanierungstarifvertrag nicht hätte eingegriffen werden können. Außerdem bestünde Vertrauensschutz, da er - der Kläger - erstmals in der Betriebsversammlung vom 13.12.2004 Mitteilung über die Nichtzahlung von Weihnachtsgeld erhalten habe. Auch das Urlaubsgeld sei trotz negativer Gerüchte gezahlt worden. Der Hinweis im Schreiben der IG-Metall vom 23.10.2004 an die Geschäftsleitung reiche nicht aus, um den Vertrauensschutz zu erschüttern. Er - der Kläger - sei kein Gewerkschaftsmitglied; ihm würde zu Unrecht die Kenntnis der Mitarbeiter der IG-Metall Geschäftstelle zugerechnet. Im Übrigen fehle beim Sanierungstarifvertrag die Unterschrift des Arbeitgeberverbandes.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.03.2005 - Az.: 4 Ca 134/05 - zu verurteilen, dem Kläger über die bereits zuerkannten 1.001,65 € brutto weitere 2.337,19 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung
und erwidert im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts, arbeitsvertraglich läge eine sogenannte dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen Tarifvertrag - mithin auch auf den Sanierungstarifvertrag - vor. Allenfalls bei der Aufstockung handele es sich um eine individualrechtlichen Anspruch. Der Sockelbetrag sei jedoch mit dem Tarifvertrag verzahnt. Der Kläger habe darüber hinaus schon frühzeitig gewusst, dass sein Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung für 2004 keinesfalls gesichert gewesen sei. Die Belegschaft sei im Juni 2004 informiert worden, dass Zahlungen nicht erfolgen könnten. Insgesamt stünde dem Anspruch des Klägers Ziffer II des Sanierungstarifvertrages vom 01.12.2004 entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.06.2005 (Bl. 82 bis 87 d. A.), die weitere Stellungnahme vom 19.09.2005 (Bl. 116 bis 117 d. A.) und hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2005 (Bl. 107 bis 115 d. A.) Bezug genommen. Auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 23.09.2005 wird ebenso wie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. (b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
II.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein weitergehender Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung für 2004 zusteht.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier, unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe, von einer weiteren Darstellung ab.
Wegen der Angriffe der Berufung besteht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1.
Soweit die Berufung aus der Formulierung unter Ziffer 3 c des Arbeitsvertrages - "Die betriebliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) im Dezember eines jeden Jahres wird abweichend vom Tarifvertrag von 70 % auf 100 % eines Monatsgehaltes festgelegt." - schließt, dass der Kläger nicht entsprechend den Tarifregelungen wie sie einleitend im Einstellungsvertrag vom 28.06.1991 vereinbart wurden, behandelt werden sollte, kann dem nicht gefolgt werden.
Die vorerwähnte arbeitsvertragliche Regelung, die nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre zu interpretieren ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1994 - 10 Sa 1500/93 -; BGH Urteil vom 11.09.2000 - II SR 34/99 -) ist vom Wortlaut her dahin zu verstehen, dass lediglich die Höhe und nicht der Grund des Anspruchs betroffen ist und daher kein Ausnahme von der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede gewollt ist. Die tarifliche Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung (13. Monatseinkommen) in der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz e. V., nach welcher der Kläger bisher in der Vergangenheit behandelt wurde, sieht nämlich unter Ziffer 2 ab 1999 als betriebliche Sonderzahlung nur 70 % eines durchschnittlichen Monatseinkommens vor. Dem Kläger, der arbeitsvertraglich als AT-Angestellter galt, sollte, sofern der Anspruch dem Grunde nach bestand, ein auf 100 % angehobener Anspruch zustehen.
2.
Soweit die Berufung meint, durch den Sanierungstarifvertrag könne in die arbeitsvertragliche Regelung nicht eingegriffen werden, geht die Berufungskammer von den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00 - aus. Danach gilt bei Tarifbindung des Arbeitgebers und einer zur Gleichstellung von Außenseitern und Gewerkschaftsmitgliedern erfolgten einheitlichen Anwendung von tariflichen Vorschriften, dass mit den Außenseitern im Zweifel keine statische Inbezugnahme der Tarifverträge in einer bestimmten Fassung beabsichtigt ist, sondern eine Verweisung auf den entsprechenden Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung. Da die Parteien im Arbeitsvertrag auf den jeweiligen Tarifvertrag der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Bezug genommen haben, gilt daher auch die Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung vom 19.01.1989, deren Leistungen der Kläger im Laufe seiner Beschäftigung auch widerspruchslos entgegengenommen hat; ebenso der Sanierungsvertrag. Unabhängig davon, ob man mit der Literatur (vgl. Hanau NZA 2005, 489) eine Differenzierung nach halbdynamischer oder volldynamischer Geltung vornimmt, wobei als halbdynamisch die Geltung der jeweiligen Fassung des Tarifvertrages angesehen wird, solange der Arbeitgeber nach Tarifrecht an den Tarifvertrag gebunden ist und volldynamisch eine Bindung an die jeweiligen Fassungen des Tarifvertrages bedeutet, solange der Tarifvertrag überhaupt existiert, ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel, dass der jeweils gültige Tarifvertrag mithin auch der Sanierungstarifvertrag erfasst wird. Dem steht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht angesprochene Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2005 - 11 Sa 586/05 -) nicht entgegen, da sich dieses Urteil zum einen zu einer normativen Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages verhält, mit dem für die Vergangenheit eine vorherige in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tariflohnerhöhung beseitigt werden sollte und zum anderen nicht ausgeschlossen wird, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte sogenannte Gleichstellungabrede im Wege der Auslegung eine Rückwirkung durchaus in Betracht zieht.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Vereinbarungen über eine betriebliche Sonderzahlung als zusätzliche Entgeltleistungen zu werten sind und daher grundsätzlich unter weitere Bedingungen als die Erbringung der reinen Arbeitsleistung gestellt werden können (vgl. BAG-Urteil vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00). Solche weiteren Bedingungen und andere Zwecke werden aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung unter anderem darin deutlich, dass für die Entstehung des Anspruchs eine ununterbrochene Zugehörigkeit am Jahresende von einem Jahr (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung) vorgesehen ist und darüber hinaus nach Ziffer 10 der Vereinbarung Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und ähnliches als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne dieses Tarifvertrages gelten; damit wird nicht nur aus der Überschrift der Vereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung trotz der in Klammern enthaltenden zusätzlichen Formulierung: "13. Monatseinkommen" deutlich, dass keine alleinige zwingende Koppelung der betrieblichen Sonderzahlung an eine Arbeitsleistung des Klägers vorliegt.
Auch die unter Ziffer 7 der Vereinbarung enthaltene Rückerstattungspflicht etwa bei einer Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres spricht dafür, dass die Betriebstreue für die Gewährung der betrieblichen Sonderzahlung eine Rolle spielt.
Von daher kann der Auffassung der Berufung zu einem pro-rata-temporis-Anspruch des Klägers nicht gefolgt werden.
3.
Zutreffend ist die Auffassung der Berufung, wonach die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt ist (vgl. BAG-Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93). Soweit die Berufung meint, dem Kläger könnten die Vorgänge zwischen der IG-Metall und der Geschäftsleitung nicht zugerechnet werden, wird übersehen, dass es, ebenso wie bei der Rückwirkung von Gesetzen, bei der Rückwirkung von Tarifverträgen für den Wegfall des Vertrauensschutzes nicht auf die Kenntnis jedes Einzelnen von der Änderung der bisherigen Rechtslage ankommt; entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (vgl. BAG-Urteil vom 01.06.1988 - 4 AZR 27/88, auch BVerfGE 13, 261, 272 und BAGE, 40, 288, 293 = AP Nr. 18 zu § 5 TVG). Im vorliegenden Fall gehören zu den betroffenen Kreisen, die Gewerkschaften, die die Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und insbesondere den streitgegenständlichen über eine betriebliche Sonderzahlung ausgehandelt haben, sowie der Arbeitgeberverband. Eine solche vor Abschluss des Sanierungstarifvertrages liegende Kenntnis über die wirtschaftliche Situation der Beklagten lag objektiv zumindest in dem Zeitpunkt vor, als die IG-Metall ihre Bereitschaft zum Abschluss eines solchen Tarifvertrages unter dem 29.10.2004 erklärte. Ob durch die verzögerte Zahlung des Urlaubsgeldes bereits schon eine Erschütterung des Vertrauens des Klägers - stellt man auf eine individualrechtliche Betrachtung ab - angenommen werden kann, kann daher offen bleiben; desgleichen auch, ob dem Kläger ein Wissen seiner im Parallelverfahren klagenden - in der Buchhaltung tätigen -Ehefrau, die Gewerkschaftsmitglied ist, zugerechnet werden kann.
4.
Soweit die Berufung beanstandet, dass der Arbeitgeberverband den Sanierungstarifvertrag nicht mit unterzeichnet habe, führt dies nicht zu dessen formeller Unwirksamkeit; denn § 2 Abs. 1 TVG verleiht dem Arbeitgeber die Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Arbeitgebervereinigung. Der Arbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeiten und trotz eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrages einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen (vgl. BAG-Urteil vom 04.04.2003 - 4 AZR 237/00 - m.w.N. auf Wiedemann/Oetker TVG, 6. Auflage, § 2 Rn. 114).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Da die bisher entwickelte Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreichende Leitlinien zur Lösung des Falles zur Verfügung stellt, sieht die Berufungskammer von einer Zulassung der Revision ab.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.