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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 311/07
Rechtsgebiete: ArbGG, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2007, AZ: 1 Ca 1627/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger während der passiven Phase eines im sogen. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zustehenden Erfolgsbeteiligung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2007 (dort Seiten 3 bis 6 = Bl. 76 bis 80 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.357,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 80 bis 84 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 16.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 18.06.2007 begründet.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verstoße die von der Beklagten in Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Persönliche Erfolgsbeteiligung für Tarifmitarbeiter der Entgeltgruppen E 1 bis E 13" (BV 52) vorgenommene Berechnung der ihm für das Jahr 2005 zustehenden Erfolgsbeteiligung gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, bei der Berechnung der ihm während der Passivphase seiner Altersteilzeit zustehenden Erfolgsbeteiligung - anders als bei den Vollzeitbeschäftigten - einen entsprechenden Zeitraum der aktiven Phase zugrunde zu legen. Die Berechnung der Beklagten widerspreche auch den Grundsätzen der Billigkeit, da sich auch die persönliche Erfolgsbeteiligung im Wesentlichen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiere. Vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung habe er - der Kläger - die mit der Altersteilzeit verbundenen finanziellen Risiken eingehend geprüft. Zum damaligen Zeitpunkt habe er davon ausgehen müssen, dass sich die Erfolgsbeteiligung aus dem Ergebnis des jeweils aktuellen Jahres ergebe.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 14.06.2007 (Bl. 104 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2007 - AZ: 1 Ca 1627/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.357,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.07.2007 (Bl. 113 bis 119 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2005. Die Beklagte hat diesen Anspruch vielmehr durch die unstreitig an den Kläger erbrachte Zahlung von 1.539,60 EUR (1.283,-- EUR zzgl. 20 %) erfüllt. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht gegeben.

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

1.

Die von der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Erfolgsbeteiligung des in der passiven Phase seiner Altersteilzeit befindlichen Klägers herangezogene Berechnungsgrundlage (Ziffer 6 der Anlage 2 zur BV 52) verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Den diesbezüglichen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil ist an sich nichts hinzuzufügen. Darüber hinaus entsprechen die betreffenden Regelungen in der Betriebsvereinbarung gerade auch den Besonderheiten des sogen. Blockmodells. Bei diesem Modell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollarbeit. Dabei wird die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase gezahlt (BAG v. 04.10.2005 - 9 AZR 499/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG, m. w. N.). Gerade diesem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit wird die Regelung in Ziffer 6 der Anlage 2 zur BV 52 gerecht, in dem sie für die Berechnung der Erfolgsbeteiligung des altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers während der Passivphase auf die Höhe der Erfolgsbeteiligung in dem entsprechenden Zeitraum der Aktivphase abstellt. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist daher auch gerade in Ansehung der Besonderheiten des Blockmodells nicht erkennbar.

2.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung davon ausgehen können, dass sich die Erfolgsbeteiligung aus dem Ergebnis des jeweils aktuellen Jahres ergebe. Weder lässt sich eine solche Annahme des Klägers aus den Regelungen des Altersteilzeitvertrages herleiten, noch sind sonstige Umstände ersichtlich, die einen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten begründen könnten. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, sieht die Altersteilzeitvereinbarung für den Fall, dass die Beklagte eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung auslobt, zwar eine anteilige Zahlung dieser Leistung über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit vor, ohne jedoch in irgendeiner Weise festzulegen, wie die anteilige Zahlung während der Passivphase ermittelt werden soll. Insoweit bildet allein die BV 52 die maßgebliche Rechtsgrundlage. Auch ansonsten sind keinerlei Umstände ersichtlich, welche den Kläger zu der Annahme veranlassen konnten, seine Erfolgsbeteiligung werde sich auch während der Passivphase am Ergebnis des jeweils aktuellen Jahres ausrichten.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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