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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 352/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 352/04

Verkündet am: 10.09.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2004 - 9 Ca 2263/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage der Sozialgemäßheit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung.

Der 30 - jährige Kläger tamilischer Staatangehörigkeit, der keiner Person zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei der Beklagten (ca. 200 Arbeitnehmer) aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.12.1998 als Produktionsarbeiter im Schichtbetrieb tätig. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen belief sich auf 1.757,83 €.

Am 12.08.2003 sprach der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2003 aus. Zur Begründung der Kündigung war auf Arbeitspflichtverletzungen am 07.08.2003 abgestellt (Bl. 5 und 6 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den umfassenden Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2004 - 9 Ca 2263/03 - ergänzt und auf das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil auf Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung erkannt, weil sich nach durchgeführter Beweisaufnahme bestätigt habe, dass der Kläger seine Arbeitspflichten wiederholt grob und aus Sicht des Gerichts vorsätzlich und mutwillig verletzt habe. Arbeitsaufgabe des Klägers sei es gewesen, mittels einer Beschneidemaschine den Ziehrand an Formteilen abzuschneiden, damit sich für die spätere Verwendung eine ebene Auflagefläche ergäbe. Nach Bekundungen des Zeugen T habe es sich sicherheitsrelevante Teile gehandelt, deren Planflächen keine Beschädigung aufweisen dürften und die ordnungsgemäß in eine Gitterbox zu stapeln gewesen seien. Der Zeuge habe den Kläger ca. 1 Stunde nach Schichtbeginn am 07.08.2003 darauf hingewiesen, dass die zu fertigenden Stanzteile nicht in die Gitterbox geworfen werden dürften. Am gleichen Abend sei durch den Zeugen gleichwohl eine Fortsetzung des mittags beanstandeten Verhaltens des Klägers beobachtet worden. Hierdurch seien fünf bis zehn Stanzteile mit einem Wert von jeweils ca. sieben bis acht Euro beschädigt worden und nicht mehr zu verwenden gewesen. Eine wesentlich größere Zahl von Stanzteilen hätte aussortiert und nachbearbeitet werden müssen. Auf die Beanstandung des Betriebsleiters T habe der Kläger mit höhnischem Grinsen reagiert. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da diese nicht erfolgversprechend gewesen sei. Der Reaktion des Klägers auf die Feststellung des Betriebsleiters sei zu entnehmen, dass ihm - dem Kläger - am Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit überhaupt nichts gelegen und er einen nicht unerheblichen Schaden der Beklagten in Kauf genommen habe. Bereits in der Vergangenheit habe der Kläger nach eigenem Vorbringen im Prozess eine ihm mit Schreiben vom 16.08.2003 erteilte Abmahnung in den Müll geworfen. Die Interessenabwägung ginge zu Lasten des Klägers aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Seite 8 bis 15 (= Bl. 89 bis 96 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 17.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.05.2004 eingelegte und am 07.07.2004 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger trägt zweitinstanzlich weiter vor,

das Arbeitsgericht habe - soweit es ausführe, dass der Kläger in der Spätschicht am 07.08.2003 seine Arbeitspflichten wiederholt grob verletzt habe - nicht beachtet, dass der Vortrag der Beklagten insgesamt bestritten worden sei. In der Urteilsbegründung bleibe unerwähnt, dass der Zeuge T der Schwiegervater eines der Geschäftsführer sei und möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe. Ihm, dem Kläger, sei am 06.08.2003 vom Zeugen erklärt worden, dass er wegen seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten selbst kündigen solle, wenn nicht, werde man eine fristlose Kündigung aussprechen und behaupten, dass er - der Kläger - gestohlen oder vorsätzlich Werkteile beschädigt habe. Dies könne durch die Zeugin S , seine Freundin, bestätigt werden, weil er ihr von dem Gespräch erzählt habe. Es entzöge sich jeder Logik, weshalb ein Vorgesetzter seinem bereits seit fünf Jahren beschäftigten Arbeitnehmer gerade am 07.08.2003 erklärt haben soll, die streitbefangenen Teile nicht in die Gitterbox zu werfen. Die Gitterbox habe sich auch nicht einen Meter vom Arbeitsplatz des Klägers entfernt befunden, sondern unmittelbar neben dessen Arbeitstisch (Beweis Zeuge V ). Er - der Kläger - habe weder am 07.08.2003 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt Werkstücke in eine etwa ein Meter entfernte Gitterbox geworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.07.2004 des Klägers (Bl. 126 bis 131 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2004, AZ: 9 Ca 2263/03, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der berufungsbeklagten Partei vom 12.08.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,

das Arbeitsgericht habe in der völligen Unverwertbarkeit von fünf bis zehn Stanzteilen sowie der Notwendigkeit der Nachbearbeitung einer noch wesentlich größeren Stückzahl von aussortierten Stanzteilen zu Recht eine mehrfache Pflichtverletzung und wiederholte Gleichgültigkeit des Klägers am Arbeitsergebnis gesehen. Dass Beschädigungen der Stanzteile aus der Presse rührten - so der vage angedeutete Berufungsvortrag - sei formtechnisch ausgeschlossen (Beweis Zeuge T ). Dieser Zeuge sei auch nicht unglaubwürdig. Die vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellte Renitenz des Klägers gegenüber arbeitgeberseitigen Weisungen hätte nach kurz zuvor erteilter Abmahnung die Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung ergeben. Der Vortrag des Klägers zur Drohung durch den Zeugen T würde bestritten. An einer Datierung dieser Behauptung fehle es.

Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2004 (Bl. 136 bis 139 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10.09.2004 (Bl. 144 bis 146 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 22.01.2004 - 9 Ca 2263/03 - zutreffend darauf erkannt, dass die ordentliche Kündigung sozialgemäß im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 geführt hat.

Die Berufungskammer folgt insoweit ausdrücklich der Begründung des angefochtenen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung sieht sich das Landesarbeitsgericht zu folgenden Ausführungen veranlasst:

1.

Wenn die Berufung zunächst die Feststellung des Arbeitsgerichts insbesondere auf Blatt 11 der Urteilsbegründung zu einer wiederholt gröblichen Verletzung der Arbeitsverpflichtungen durch den Kläger in der Spätschicht vom 07.08.2003 mit der Begründung beanstandet, dass der Vortrag der Beklagten insgesamt bestritten worden sei, ist zu sehen, dass das Arbeitsgericht seine Bewertung aus den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des Zeugen T zum Kündigungsanlass gewonnen hat. Dieser Zeuge hat u. a. ausgeführt, dass der Kläger in der Spätschicht am fraglichen Tag die Arbeitsaufgabe gehabt habe, Blechteile oval zu beschneiden und er den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die zu bearbeitenden Stanzteile nicht zu werfen, sondern in die Gitterbox zu stapeln und zu setzen seien, um Beschädigungen zu vermeiden und schließlich, dass er - der Zeuge - um 21 Uhr am gleichen Tag die beanstandete Verhaltensweise des Klägers erneut festgestellt habe (Vernehmungsprotokoll Bl. 70 und 71 d. A.). Novenrechtlich bedeutsame Gründe, die hier zwingend zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme führen müssten, sind von der Berufung nicht vorgebracht.

2.

Auch die weitere Begründung der Berufung, wonach im Urteil unerwähnt bliebe, dass der Zeuge T der Schwiegervater einer der Geschäftsführer sei und dieser möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, lässt nach Ansicht der Berufungskammer nicht zwingend auf eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen schließen und vermag letztlich auch nicht zu einer Nichtverwertbarkeit des Beweisergebnisses zu führen. Familiäre Bindungen allein ergeben ohne neuen Tatsachenvortrag, der die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erschüttern könnte, keine Veranlassung, Glaubwürdigkeitszweifel aufkommen zu lassen. Insoweit gibt es auch keine Beweisregel des Inhalts, dass den Aussagen nahestehender und/oder wirtschaftlich am Prozessausgang interessierter Personen nur für den Fall Beweiswert zukomme, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussage sprechen (vgl. BGH, NJW 1988, 566).

3.

Zu dem bestrittenen Vortrag des Klägers, ihm sei am 06.08.2003 vom Zeugen T erklärt worden, dass er wegen seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten selbst kündigen solle und wenn nicht, werde man eine fristlose Kündigung aussprechen und behaupten, dass er - der Kläger - gestohlen oder vorsätzlich Werkteile beschädigt habe, fehlt es an der Darlegung von genauen Einzelheiten für Anlass und Umstände einer solchen Bedrohung. Sie vermag auch angesichts des Beweisergebnisses, welches die erste Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und damit an der feststehenden Verletzung der Arbeitspflichten, die Gegenstand der Kündigung sind, nichts zu ändern. Von einer Vernehmung der Zeugin S war daher aus zivilprozessualen Gründen abzusehen.

4.

Soweit die Berufung weiter ausführt, es entzöge sich jeder Logik, weshalb ein Vorgesetzter seinen bereits seit fünf Jahren beschäftigten Arbeitnehmer gerade am 07.08.2003 erklärt haben soll, die streitbefangenen Teile nicht in die Gitterbox zu werfen führt auch dieses Argument nicht zu einer anderen Beurteilung des Rechtsstreits. Selbst nach jahrelangem beanstandungsfreien Verhalten kann es - aus welchen Gründen auch immer - zu kündigungsrelevanten Arbeitsvertragsverletzungen eines Arbeitnehmers kommen. Die vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen zu den Gründen der Entbehrlichkeit einer Abmahnung (Seite 14 des Urteils = Bl. 95 d. A.) sprechen für eine Folgerichtigkeit der zur Kündigung führenden Tatsachen.

5.

Dass sich die Gitterbox, in welche der Kläger nach den Bekundungen des Zeugen T die zu bearbeitenden Teile geworfen habe, nach den Behauptungen des Klägers nicht einen Meter vom Arbeitsplatz, sondern unmittelbar neben dem Arbeitsplatz befunden habe, wirkt sich rechtlich nicht aus, da nach den vom Arbeitsgericht gewonnenen Feststellungen erkennbar auf die eingetretenen Beschädigungen der sicherheitsrelevanten Teile und die Reaktionen des Klägers als Kündigungsgrund abgestellt wurde. Von einer Vernehmung des Zeugen V war daher abzusehen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts bedurften im vorliegenden Fall keiner weiteren Entwicklung.

Ende der Entscheidung

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