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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 361/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 361/05

Entscheidung vom 13.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2005 - 2 Ca 1777/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des durch Auflösungsvertrag ausgeschiedenen Beklagten auf Rückzahlung einer nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen V-Verbandes (AVR) für 2003 gezahlte Weihnachtszuwendung.

Der an den Beklagten ausgezahlte Betrag belief sich auf 1.892,88 €.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2005 - 2 Ca 1777/04 - gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO, ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung erkannt, da die Voraussetzungen von XIV c der Anlage 1 (Vergütungsregelung) zu den auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen V-Verbandes (AVR)" vorlägen. Ein Entfallen der Rückzahlungsverpflichtung nach XIV b Ziffer 1 c, wonach dies bei einem mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbau anzunehmen wäre, sei bei der vagen und unbestimmten Äußerung des stellvertretenden Heimleiters zu möglichen betriebsbedingten Kündigungen nicht gegeben. Es läge keine hinreichende Erfüllung der Darlegung zum Wegfall einer Rückzahlungsverpflichtung vor. Im Übrigen seien im Herbst 2003 keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 68 bis 70 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 08.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 03.05.2005 eingelegte und am 06.06.2005 begründete Berufung.

Der Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, bevor es zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien gekommen sei, habe ein Gespräch zwischen dem stellvertretenden Heimleiter, dem Beklagten und weiteren Mitarbeitern der Schulwerkstatt stattgefunden. In diesem Gespräch habe der stellvertretende Heimleiter erklärt, dass Umstrukturierungsmaßnahmen in der Schulwerkstatt erfolgen würden und betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dass Umstrukturierungsmaßnahmen stattfinden würden, sei als Faktum und nicht lediglich als Möglichkeit hingestellt worden. Hintergrund sei gewesen, dass dem Kläger die Betriebserlaubnis für die Schulwerkstatt entzogen worden sei. Aus diesem Grund habe der Kläger auch tatsächlich Versetzungen durchgeführt. Im Hinblick auf die fehlende Betriebserlaubnis sei die Äußerung des stellvertretenden Heimleiters zu nicht ausgeschlossenen betriebsbedingten Kündigungen im Gegensatz zum Arbeitsgericht alles andere als vage und unbestimmt gewesen. Dass die betreffende Schulwerkstatt noch existiere und im Herbst 2003 niemand betriebsbedingt gekündigt worden sei, müsse als unbeachtlich angesehen werden, da es auf den Zeitpunkt der Mitteilung durch den stellvertretenden Heimleiter und nicht auf einen Rückblick ankäme. Aufgrund der entsprechenden Ankündigungen habe er sich - der Beklagte -, der im Vergleich zu seinen Kollegen über schlechtere Sozialdaten verfügt habe, gezwungen gesehen, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Aus diesem Grund sei es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gekommen. Das erstinstanzliche Gericht hätte zumindest durch Vernehmung des stellvertretenden Heimleiters Beweis erheben müssen.

Der Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2005 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

die vom Kläger behauptete Äußerung des Heimleiters habe es nicht gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen sei unsubstantiiert. Versetzungen könnten nicht als Personalabbau gesehen werden. Für das Betreiben der Schulwerkstatt würde keine Betriebserlaubnis benötigt. Der Beklagte habe aus eigenem Antrieb das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil er zu einer Konkurrenzeinrichtung habe wechseln wollen; dort sei bereits ein anderer Mitarbeiter der Klägerin tätig gewesen, der den Beklagten offenbar abgeworben habe. Der Beklagte hätte zu keiner Zeit mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 02.06.2005 (Bl. 89 bis 92 d. A.), des Klägers im Schriftsatz vom 11.07.2005 (Bl. 116 bis 118 d. A.), sowie auf alle vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 13.01.2005 (Bl. 136 bis 139 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis vom 18.03.2005 - 2 Ca 1777/04 - zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der aufgrund eines Auflösungsvertrages vom 15.10.2003 ausgeschiedene Beklagte zur Rückzahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.892,88 € brutto nebst Zinsen verpflichtet ist. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung des Rechtstreits.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier, unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe, von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung ausführt, vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe ein Gespräch zwischen dem stellvertretenden Heimleiter, dem Beklagten und weiteren Mitarbeitern zu Umstrukturierungsmaßnahmen und möglichen betriebsbedingten Kündigungen als Faktotum gegeben und Hintergrund hierfür sei der Entzug der Betriebserlaubnis für die Schulwerkstatt gewesen, führt dies nicht zu einem Entfallen der Rückzahlungsverpflichtung nach den Bestimmungen von XIV c der Anlage 1 (Vergütungsregelung) zu den Bestimmungen der AVR.

Der Dienstvertrag vom 07.12.1999 ist mit der Firma A., die durch die Geschäftsführer A., A., und A. vertreten wird, abgeschlossen werden. Dem Sachvortrag des Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, dass und von wem der stellvertretende Heimleiter beauftragt oder bevollmächtigt war, Erklärungen in Richtung eines "mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaus" im Sinne von XIV (b) 1. (e) der vorerwähnten Tarifvorschrift abzugeben. Hinzu kommt, dass der Inhalt einer möglichen Äußerung des Heimleiters - seine Beauftragung zur Gesprächsführung als zutreffend unterstellt - zivilprozessual nicht geeignet ist, die Voraussetzungen für das Entfallen einer Rückzahlungsverpflichtung anzunehmen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist auch der in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag ("dass Umstrukturierungsmaßnahmen in der Schulwerkstatt stattfinden würden und betriebsbedingte Kündigung nicht ausgeschlossen werden könnten") angesichts des Bestreitens des Arbeitsgebers nicht geeignet, um den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen der vorerwähnten Tarifbestimmung zum Entfallen deiner Rückzahlungsverpflichtung zuzulassen. Es handelt sich hierbei um abstrakte allgemeine Äußerungen, zu denen die Vernehmung des stellvertretenden Heimleiters klassische zivilprozessuale unzulässige Ausforschung wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte schriftsätzlich dem Vortrag des Klägers, er habe das Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb aufgelöst, weil er zu einer Konkurrenzeinrichtung habe wechseln wollen, nicht ausreichend entgegengetreten ist. Auch der Vortrag zu Versetzungen bleibt abstrakt und lässt weder Umfang, noch Namen, noch Auswirkungen erkennen. Dem von der Berufung behaupteten Entzug der Betriebserlaubnis für die Schulwerkstatt ist der Kläger mit der Begründung entgegen getreten, dass eine solche nicht benötigt würde. Auch hierzu hätte es eines ergänzenden Sachvortrages und der Darlegung der Kausalität für die Entscheidung des Beklagten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedurft.

III.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision sah die Kammer im vorliegenden Fall nicht die sich aus § 72 Abs. 2 ArbGG ergebenden Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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