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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 363/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.05.2008, Az.: 7 Ca 91/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen, das unter anderem einen Shuttledienst für die Flugreisenden am Flughafen Frankfurt-Hahn anbietet. Dieser Shuttledienst ist für die Reisenden kostenlos und wird von der Betreibergesellschaft des Flughafens, der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH bezahlt. Die Reisenden parken typischerweise ihren PKW auf einem Parkplatz, fahren mit dem Shuttlebus zum Terminal, nehmen ihren Flug, kehren zurück und werden sodann vom Shuttlebus wieder zur Parkplatzanlage gefahren. Dort zahlen sie die Parkgebühr an einem Automaten und können sodann den Parkplatz mittels Bedienen einer elektronischen Schranke verlassen. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.01.2003 als Busfahrer beschäftigt und seit dem 07.05.2003 als Fahrer eines Shuttlebusses zwischen dem Terminalgebäude A und den Parkplätzen P 7 und P 8 eingesetzt. Für die Zufahrt zu den Parkplätzen war ihm eine Parkkarte der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH zur Verfügung gestellt. Mit dieser Karte kann ein Busfahrer kostenfrei auf die Parkplatzanlagen ein- und ausfahren. Mit Schreiben vom 04.01.2008 teilte die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH der Beklagten u.a. folgendes mit:

"hiermit möchten wir Sie über zwei uns gemeldete Vorfälle informieren. Bei diesen Vorfällen handelt es sich um folgendes, am 23.12.2007 (letzter Flug) wurde einer unserer Kundinnen auf P 7 von Ihrem Shuttlebusfahrer bezüglich der Parkgebühren angesprochen. Ihr Fahrer fragte nach, wie hoch Ihre Parkgebühren seinen. Die Kundin antwortete 56,- €. Daraufhin fragte Ihr Fahrer nach, wie Sie diese Parkgebühren zahlen möchte. Unsere Kundin antwortete mit Kreditkarte. Der Shuttlebusfahrer erwiderte daraufhin, dass wenn Sie bar bezahlen würde, er ihr entgegenkommen würde und Ihr ermöglichen würde den Parkplatz für 36,- € zu verlassen." Mit Schreiben vom 17.01.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise "zum nächstmöglichen Termin". Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 28.01.2008 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.05.2008 (Bl. 79 f d.A.). Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.01.2008 beendet wird. 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahren zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Omnibusfahrer weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2008 (Bl. 72 ff d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 7 dieses Urteils (= Bl. 81 - 84 d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 03.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.09.2008 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung könne nicht gefolgt werden. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin V ergäben sich bereits daraus, dass die Zeugin in ihrer Aussage im Termin vom 19.05.2008 völlig andere Geldbeträge angegeben habe als anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung. Die Zeugin sei offenbar mit dem gesamten Sachverhalt sehr leichtfertig umgegangen und habe sich noch nicht einmal der Mühe unterzogen, etwa durch Kontrolle der einschlägigen Kreditkartenabrechnung zu überprüfen, wie hoch denn nun die tatsächlich zu zahlende Parkgebühr gewesen sei. Hinzu komme, dass die Beschreibung des Busfahrers durch die Zeugin allenfalls teilweise auf ihn - den Kläger - hinweise. Das Arbeitsgericht habe sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche anderen Shuttledienste zur fraglichen Zeit bedient worden seien und mit welchem Bus die Zeugen überhaupt befördert worden seien. Es sei daher nicht geklärt, ob es sich bei dem Fahrer, mit dem die beiden Zeugen zu tun gehabt hätten, tatsächlich um ihn gehandelt habe. Das ihm von der Beklagten vorgeworfene unerlaubte Vorhaben sei im Übrigen aus verschiedenen Gründen überhaupt nicht durchführbar gewesen. Es sei auch versäumt worden, die Aufnahmen der Überwachungskameras an den Parkplätzen bzw. deren Zufahrten zu überprüfen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel daran, ob sich der vom Arbeitsgericht angenommene Sachverhalt tatsächlich so ereignet habe. Im Übrigen fehle es auch an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Darüber hinaus könne auch letztlich der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht gefolgt werden. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 03.09.2008 (Bl. 123 - 128 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.01.2008 aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.10.2008 (Bl. 157 - 164 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist bereits durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 17.01.2008 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die streitbefangene fristlose Kündigung als wirksam. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht fest, dass der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - in der Nacht vom 23. auf den 24.12.2007 zwei Reisenden angeboten hat, ihnen gegen Zahlung eines Barbetrages zu ermöglichen, mit ihrem PKW den Parkplatz ohne vorherige Entrichtung einer Parkgebühr zu verlassen. Dies haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen V und U übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Insbesondere steht der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht der Umstand entgegen, dass die Aussage der Zeugin V hinsichtlich der konkreten Geldbeträge, sowohl was die Parkgebühr als auch das vom Kläger unterbreitete Angebot betrifft, nicht mit ihrer polizeilichen Aussage übereinstimmt. Zum einen hat sich die Zeugin bei ihrer gerichtlichen Vernehmung nicht auf einen festen Geldbetrag festgelegt, sondern vielmehr bei ihrer Schilderung nur geschätzte Beträge angegeben, wie sich aus den von ihr gebrauchten Formulierungen ("etwa", "so") ergibt. Darüber hinaus erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Zeugen insbesondere im Hinblick darauf, dass sie das Angebot des Klägers ja tatsächlich nicht angenommen haben, an die genauen Geldbeträge nicht mehr erinnern. Dies gilt auch bezüglich der Höhe der mit Kreditkarte beglichenen Parkgebühr, den die Zeugen im Übrigen anhand des Kontoauszuges hätten unschwer ermitteln können, wofür jedoch - aus ihrer Sicht - im Vorfeld der gerichtlichen Vernehmung keine Veranlassung bestand. Entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils hingewiesen hat - der Umstand, dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, welche Veranlassung die Zeugen gehabt haben könnten, den von ihnen geschilderten Vorfall zu erfinden. Soweit der Kläger geltend macht, das ihm von der Beklagten unterstellte Vorhaben, den Zeugen ein Verlassen des Parkplatzes ohne vorheriges Bezahlen der Parkgebühr zu ermöglichen, sei aus verschiedenen Gründen tatsächlich überhaupt nicht durchführbar gewesen, so erweist sich dieser Einwand als unerheblich. Entscheidend ist diesbezüglich letztlich allein die Tatsache, dass den Zeugen ein solches Angebot unterbreitet wurde und damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht wurde, die Durchführung eines solchen Vorhabens zumindest zu versuchen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch ohne Belang, dass eine Auswertung der auf dem Parkplatzgelände aufgezeichneten Videoaufnahmen nicht durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der von den Zeugen geschilderte Vorfall im Shuttlebus stattfand und nicht an einer videoüberwachten Stelle vor einem Kassenautomaten oder einer Schranke. Es ist bereits von daher nicht erkennbar, dass eine Sichtung der Videoaufnahmen irgend etwas zur Erhellung des betreffenden Vorfalls hätte beitragen können. An der Identität des Klägers als diejenige Person, die den Zeugen das Angebot unterbreitete, ein Verlassen des Parkplatzes mit ihrem PKW oder vorherige Begleichung der Parkgebühr zu ermöglichen, besteht kein Zweifel. Zwar ist der Kläger trotz gerichtlicher Anordnung nicht persönlich zum Beweisaufnahme-Termin erschienen und konnte daher den Zeugen nicht gegenüber gestellt werden. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 eingeräumt, dass in der fraglichen Nacht vom 23. auf den 24.12.2007 auf dem Parkplatz P 7, wo sich der betreffende Vorfall nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen V und U ereignete, außer dem von ihm selbst gesteuerten Bus kein weiterer Shuttleservice eingesetzt wurde. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits erstinstanzlich unter Vorlage von Tachoscheiben dargetan, dass der Kläger in der fraglichen Zeit, d.h. vom 23.12. auf den 24.12.2007, gegen Mitternacht, als Busfahrer im Einsatz war. Die Behauptung des Klägers, es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Schilderungen der Zeugen nicht ihn, sondern einen anderen Fahrer beträfen, kann daher nicht zutreffend sein. Das Verhalten des Kläger stellt zweifellos eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und zugleich einen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an sich rechtfertigenden Grund dar. Auf die strafrechtliche Bewertung kommt es dabei nicht an. Zwar konnte das vom Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit an die Zeugen herangetragene Ansinnen, die dem Flughafenbetreiber zustehende Parkgebühr auf unlautere Weise einzusparen, die finanziellen Interessen der Beklagten nicht unmittelbar tangieren. Das Verhalten des Klägers war jedoch ohne Weiteres geeignet, die Vermögensinteressen des Flughafenbetreibers und damit des Vertragspartners der Beklagten zu beeinträchtigen. Damit einhergehend gefährdete das Fehlverhalten des Klägers, wie sich nicht zuletzt aus dem Schreiben des Flughafenbetreibers vom 04.01.2008 (Bl. 26 d.A.) ergibt, die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber. Bei Vorkommnissen der vorliegenden Art muss die Beklagte letztendlich u.U. sogar einen Entzug bzw. Verlust des Auftrages zur Durchführung eines Shuttleservices befürchten. Der vorherigen Erteilung einer einschlägigen Abmahnung bedurfte es vor Kündigungsausspruch nicht. Im Hinblick auf die Schwere des vorliegenden Pflichtenverstoßes konnte der Kläger nämlich von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen und musste sich bewusst sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der Interessen beider Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 29.02.2008, weiterzubeschäftigen. Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seinen beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Andererseits war er im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 39 Jahre als und somit noch nicht in einem so fortgeschrittenen Lebensalter, welches die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz wesentlich erschweren könnte. Darüber hinaus war er erst seit dem 08.01.2003 bei der Beklagten beschäftigt und verfügte somit nicht über eine lange Betriebszugehörigkeit. Zugunsten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Position als Fahrer eines Shuttlebusses dazu ausnutzen wollte, sich auf unlautere und den Vertragspartner der Beklagten schädigende Weise einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Damit ist auch zugleich das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit vollständig zerstört worden. Dieser Vertrauensverlust wiegt schwerer als die zu Gunsten des Klägers sprechenden sozialen Gesichtspunkte. Die Beklagte hat auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Der Lauf dieser Frist begann im Streitfall frühestens mit Erhalt des Schreibens des Flughafenbetreibers vom 04.01.2008 (Bl. 26 d.A.), in welchem die Beklagte darüber informiert wurde, dass einer ihrer Fahrer am 23.12.2007 auf dem Parkplatz P 7 einer Reisenden angeboten hat, das Verlassen des Parkplatzes mit dem PKW ohne Begleichung der Parkgebühr gegen Zahlung eines Barbetrages zu verlassen. Zwar gab es unstreitig bereits am 27.12.2007 ein Telefonat, in dem ein Vertreter der Flughafengesellschaft bei der Beklagten anfragte, ob bekannt sei, dass ein Busfahrer selbst Karten zum Verlassen des Parkplatzes verkaufen würde. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten erhielt diese im Rahmen des betreffenden Telefongespräches jedoch keinerlei weitergehende Informationen, so dass aus ihrer Sicht auch noch keinerlei Veranlassung bestand, den betreffenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB endete somit frühestens mit Ablauf des 18.01.2008 und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Kündigungsschreiben dem Kläger unstreitig bereits zugegangen war. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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