Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.08.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 369/04
Rechtsgebiete: BAT, ATV, VBL-Satzung, BetrVAG, BGB, HRG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 3 g
ATV § 2
ATV § 2 Abs. 1
ATV § 2 Abs. 2
ATV § 6
ATV § 6 Abs. 1
ATV § 6 Abs. 1 Satz 1
ATV § 26
ATV § 26 Abs. 1 Satz 1
ATV § 37 a Abs. 2
VBL-Satzung § 20 Abs. 1 Satz 2
VBL-Satzung § 28 Abs. 2
VBL-Satzung § 30 Abs. 3 b
VBL-Satzung § 44
VBL-Satzung § 63
BetrVAG § 1
BGB § 320 Abs. 4 Satz 2
HRG § 57 b Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 369/04

Verkündet am: 20.08.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes für den Kläger Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) zu begründen.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines gemäß § 57 a ff. Hochschulrahmengesetz (HRG) seit dem 01.04.2003 zunächst befristet bis 30.09.2004 und zuletzt verlängert bis 30.06.2005 beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 20.01.2003 geschlossene Arbeitsvertrag verweist auf den BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, sowie auf die Anwendung von SR 2y zum BAT. Alle Musterarbeitsverträge des beklagten Landes enthalten diese Klausel.

Der ATV enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 2 Pflichtversicherung

Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nah § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können, und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrages nach § 37 a Abs. 2 höchstens jedoch mit vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

§ 26 freiwillige Versicherung

Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden.

Zwischen den Parteien fanden keine Verhandlungen über den Inhalt des Arbeitsvertrages statt. Aufgrund des einschlägigen Erlasses des Finanzministeriums war das beklagte Land gehalten für den Abschluss des Arbeitsvertrages die von der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder empfohlener Musterverträge anzuwenden. Der Kläger selbst ist nicht tarifgebunden und nach der Bestimmung § 3 g BAT von den Regelungen des ATV ausgenommen.

Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land war der Kläger vom 01.09.2002 bis einschließlich 31.03.2003 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit an der Universität P beim Land B beschäftigt und hatte Pflichtversicherungszeiten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in K (VBL) erworben.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 05.03.2003 unter Hinweis auf Art. 3 GG Befreiung von der Versicherungspflicht gem. §§ 2 Abs. 2 ATV, 28 Abs. 2 VBL-Satzung und die freiwillige Versicherung für die Zeit ab 01.04.2003; andernfalls die Beitragsrückerstattung nach § 44 VBL-Satzung für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.03.2003 und die freiwillige Versicherung gem. § 2 Abs. 2 ATV nach Befreiung von der Versicherungspflicht. Falls erforderlich, erklärte der Kläger den Verzicht auf die Vorversicherungszeiten bis einschließlich 31.03.2003. Schließlich verzichtete er für den Fall der Ablehnung der freiwilligen Versicherung ab dem 01.04.2003 unwiderruflich auf alle Leistungen nach dem ATV unter der Bedingung, dass das verbleibende sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen jährlich € 41.400,00 übersteige.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2003 ab, weil die Möglichkeit eine Befreiung nach § 2 Abs. 2 ATV aufgrund der bereits erworbenen Vorversicherungszeiten bei der VBL nicht gegeben sei und ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 ATV ebenfalls nicht vorläge.

Der Antrag auf Beitragsrückerstattung wurde ebenfalls abgelehnt, da der Kläger derzeit als Pflichtversicherter nicht zur Beitragserstattung berechtigt sei und als Beschäftigter im Rechtskreis Ost keine eigenen Beiträge zur Zusatzversorgung geleistet habe. Aufgrund dessen meldete das beklagte Land den Kläger zur Pflichtversicherung an. Die VBL unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 19.05.2003 von dieser Anmeldung. Bei einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der derzeitig vereinbarten Befristung wird die Wartezeit von 60 Kalendermonaten gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ATV nicht erreicht. In diesem Fall werden die vom Kläger getragenen Beiträge auf Antrag ohne Zinsen und ohne Arbeitgeberanteile, für welche der Kläger die Einkommenssteuer entrichten muss, erstattet.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem beklagten Land und der VBL richten sich nach der so genannten Beteiligungsvereinbarung. Im § 20 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung ist festgelegt, dass alle Beschäftigten zu versichern sind, die nach dem ATV zu versichern wären. Das beklagte Land schuldet gem. § 63 VBL-Satzung neben der Umlage und der Sanierungsgelder auch die Eigenbeteiligung des Pflichtversicherten.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

das beklagte Land verstieße mit seiner Ablehnung einer freiwilligen Versicherung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und als öffentlich rechtliche Körperschaft gegen Art. 3 GG. Es unterscheide bei der Gewährung der betrieblichen Alterversorgung nach § 1 BetrVAG zwischen Arbeitnehmern mit und solchen ohne Vorversicherungszeiten in der VBL, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Er, der Kläger, sei gegenüber anderen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern benachteiligt, da diesen eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 ATV und einer freiwilligen Versicherung nach § 2 Abs. 2 ATV i. V. m. § 26 ATV eingeräumt würde. Nach der Beendigung seines befristeten Anstellungsverhältnisses würde ihm wegen Nichterfüllung der Wartezeit der Erwerb einer betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigungszeit durch das beklagte Land versagt. Dadurch entstünde ihm nicht nur ein zeitlicher Nachteil, da ihm lediglich seine Arbeitnehmeranteile ohne Zinsen erstattet würden. Die Arbeitgeberanteile, die er noch zu versteuern habe, gingen ihm vollständig verloren. Im Rahmen einer freiwilligen Versicherung würden ihm diese als Rentenanwartschaften und sofortige Gehaltszahlungen zukommen. Der geltend gemachte Anspruch auf freiwillige Versicherung stünde ihm auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Dieser Grundsatz sei vorliegend anwendbar, da die Regelungen des ATV kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gelten würden. Da er gemäß § 3 g BAT unstreitig nicht dem ATV unterfallen würde, habe das beklagte Land durch die einzelvertraglich vereinbarte Geltung des ATV den persönlichen Anwendungsbereich um Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten erweitert. Hilfsweise verstieße die Regelung des § 2 Abs. 2 ATV gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Diese Norm gebiete, dass die Bedeutung der Vorversicherungszeiten schwerwiegend genug seien müsse, um ihn, den Kläger, vom Wahlrecht des § 2 Abs. 2 ATV auszuschließen. Das hierfür darlegungspflichtige Land habe dieser Darlegungslast jedoch nicht entsprochen. Die Finanzierung der betrieblichen Alterversorgung durch das sog. Umlageverfahren könne als Grund für die ungleiche Behandlung nicht herangezogen werden. Für die Beurteilung der Sachwidrigkeit einer Unterscheidung sei auf seinen Zweck der Gewährleistung abzustellen. Der vom beklagten Land genannte Zweck, im Umlageverfahren durch die Pflichtversicherten die Versorgung der derzeitigen Bezieher oder die Funktionsfähigkeit der VBL zu gewährleisten, sei aber nicht Zweck der freiwilligen Versicherung, denn diese sei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 ATV eine kapitalgedeckte Versicherung. Das beklagte Land führe somit einen Zweck einer allgemein gewährten Leistung - Pflichtversicherung - zur Begründung einer Gruppenbildung einer ganz anderen Leistung - freiwillige Versicherung - an. Die Umlagefinanzierung stelle demnach nicht den Zweck einer Leistungsgewährung durch das beklagte Land an ihn, den Kläger, dar, sondern sei vielmehr Motiv des beklagten Landes. Die betreffende Regelung in dem ATV sei zudem willkürlich, da es im Einzelfall lediglich vom Zufall abhänge, ob der jeweilige Arbeitnehmer vor der Aufnahme einer Beschäftigung erfolgreich einen Antrag auf Beitragserstattung bei der VBL gestellt habe, in dessen Folge alle bisherigen Pflichtversicherungen gelöscht würden. Letztlich müsse eine Inhaltskontrolle seines Arbeitsvertrages erfolgen, da seine Nichteinbeziehung in die freiwillige Versicherung aufgrund einseitig von dem beklagten Land gestellter Vertragsbedingung erfolgt sei. Sie diene ausschließlich dem Finanzierungsinteresse des Landes, da er, der Kläger, keine Betriebsrente erwarten könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, für ihn Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 TV über die betriebliche Alterversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (TV Altersversorgung-ATV) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 2 ATV, höchstens jedoch mit 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.01.2004 zu begründen

Das beklagte Land hat

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger sich nicht berufen, da dieser vorliegend nicht anwendbar sei. Dieser Grundsatz gelte nur im Einzelvertragsrecht. Das beklagte Land vollziehe lediglich einen Tarifvertrag und schaffe kein eigenes Regelwerk. Damit würde auch kein eigenes Gestaltungsrecht ausgeübt. Die Tarifvertragesparteien unterlägen keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3. Diese seien vielmehr im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür sei jedoch im vorliegenden Fall nicht überschritten worden, da der Ausschluss bereits Pflichtversicherter von der Wahlmöglichkeit des § 2 Abs. 2 ATV plausibel erklärt sei. Durch die Leistung von Pflichtversicherungsbeiträgen sei ein Pflichtversicherungsverhältnis begründet worden, so dass sich die Frage der Wahlmöglichkeit nicht mehr stelle. Die unterschiedliche Behandlung Beschäftigter mit und ohne vorher bestehende Pflichtversicherung sei gerechtfertigt, da es sich um völlig verschiedene Sachverhalte handele. Da es sich bei der Pflichtversicherung nach § 2 ATV um eine allgemein begünstigende Regelung handele, seien von ihr nur in engen Grenzen Ausnahmen zulässig. Die in § 2 Abs. 2 ATV vorgenommene Gruppenbildung sei auch sachlich gerechtfertigt. Zweck der betrieblichen Altersversorgung sei neben der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeitnehmer im Alter auch zugleich die Gewährleistung der Versorgung der derzeitigen Bezieher durch die Pflichtversicherten. Hiervon könne nach § 2 Abs. 2 ATV nur für die Arbeitnehmer eine Ausnahme gemacht werden, bei denen bei der erstmaligen Begründung der Versicherungspflicht feststünde, dass eine Anwartschaft nicht erreicht wird. Habe jedoch bereits eine Pflichtversicherung bestanden, sei dies nicht mehr gegeben. Diese Regelung der Pflichtversicherung und der nur in engen Grenzen zulässigen Ausnahmen würden die Funktionsfähigkeit der VBL sowie der betrieblichen Altersversorgung garantieren. Es müsse daher bei dem Grundsatz der Pflichtversicherung, auf dem im Umlageverfahren die betriebliche Alterversorgung beruhe, verbleiben. Die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst würden alle Mitarbeiter begünstigen, die dem BAT unterlägen und für die sie dessen Regelung einzelvertraglich vereinbart hätten. Mit der Begünstigung bezwecke der Arbeitgeber die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im Alter und honoriere gleichzeitig die Betriebstreue. Er verfolge aber auch durch die Verbreiterung der Basis der Zahl der Pflichtversicherten die Funktionsfähigkeit seiner im Umlageverfahren finanzierten betrieblichen Altersversorgung. Hiervon könne jedoch nur in engen Grenzen abgewichen werden. Billigungswerte Gründe, die diese Abgrenzung rechtfertigten, seien insoweit, dass wegen der Kurzfristigkeit der Tätigkeit weder die Betriebstreue honoriert würde, noch der Erwerb einer Anwartschaft zu erwarten sei und bislang noch kein Pflichtversicherungsverhältnis begründet worden sei, das als beitragsfreie Versicherung mit erneuter Versicherungspflicht nach § 30 Abs. 3 b VBL-Satzung wieder auflebe. Andernfalls werde ein bestehendes Pflichtversicherungsverhältnis wieder fortgesetzt, so dass wegen dieser bestehenden Rechtsbeziehung ein billigungswerter Grund für die Unterscheidung gegeben sei. Für eine Inhaltskontrolle läge kein Grund vor.

Soweit der Gesetzgeber unterschiedliche steuerliche Folgen an die Versicherungsform knüpfe, lägen diese außerhalb der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien.

Ferner erleide der Kläger auch nur einen zeitlichen Nachteil, da er bei Nichterfüllung der Wartezeiten, seine Beiträge zurückerstattet bekäme.

Das Arbeitsgericht Eufach0000000029 hat durch Urteil vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 - das Begehren auf Begründung von Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung für den damals beanspruchten Zeitraum abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen den § 2 Abs. 2 ATV durch den Erwerb von Pflichtversicherungszeiten an der Universität Potsdam nicht erfülle. Der Anspruch könne auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, da dieser mangels eigenständiger Gestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht anwendbar sei. Das beklagte Land sei aufgrund einschlägigen Erlasses des Finanzministeriums gehalten, die für die TdL empfohlenen Musterarbeitsverträge anzuwenden. Es läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das Festhalten von befristeten beschäftigten Mitarbeitern mit Vorversicherungszeiten in der Pflichtversicherung und das Verwehren der freiwilligen Versicherung für diesen Personenkreis sei nicht gleichheitswidrig, da bei einem Beschäftigten mit Vorversicherungszeiten generell die Möglichkeit bestünde, die Wartezeit des § 6 von 60 Kalendermonaten zu erreichen. Dass im Einzelfall die Wartezeit nicht erfüllt würde, ändere an der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung nichts, da die Tarifvertragsparteien typisieren müssten und ein Arbeitgeber, der die tarifliche Regelung übernähme, die tarifliche Ordnung nicht korrigieren müsse, wenn ein einzelnes Vertragsverhältnis den zugrunde gelegten Typus teilweise verfehle. § 3 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 2 Abs. 1 ATV beinhalte auch keine Überraschungsklausel im Sinne des § 320 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Wegen des Sachstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die weiteren Gründe auf die Entscheidungsgründe sowie die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 27.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2004 eingereichte und am 25.06.2004 begründete Berufung.

Der Kläger trägt zweitinstanzlich weiter vor, das Arbeitsgericht habe den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hilfsweise Art. 3 GG verkannt. Es verkenne dabei die Bedeutung der Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG; denn der Vorrang der Koalitionsfreiheit begrenze die Sicherung einer gerechten Ordnung nach Art. 3 Abs. 1 GG auf den tarifvertraglich erfassten Beschäftigtenkreis. Der Gleichheitssatz der Verfassung i. V. m. dem Tarifvertrag könne weder einen Anspruch des Klägers begründen, noch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verdrängen, da die Gruppe der Verwalter eine Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten in Ausübung der Koalitionsfreiheit nicht dem BAT und damit auch nicht dem ATV unterworfen seien. Die Rechtsbeziehung der Parteien sei dem Einzelvertragsrecht zuzuordnen mit der Folge der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er - der Kläger -, der vom Anwendungsbereich des ATV gem. § 3 g BAT nicht erfasst würde, gehöre nicht zur Gruppe der Normunterworfenen. In den Fällen der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages übe das beklagte Land notwendig eigene Gestaltungsmacht aus. Eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheide nur aus, wenn sich ein Arbeitgeber voll an die vorgegebene Ordnung hielte. Nur dann erübrige sich ein Schutz des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Zur vorgegebenen Ordnung des Tarifvertrages gehöre auch sein Geltungsbereich. Es sei dann zu unterscheiden zwischen einer ausdrücklichen Ausnahme bestimmter und vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages grundsätzlich erfasster Arbeitnehmergruppen von Ansprüchen, die der Tarifvertrag allgemein gewähre und einer schlichten Nichtregelung von tariflichen Ansprüchen, weil Arbeitnehmergruppen insgesamt vom Anwendungsbereich eines Tarifvertrages ausgenommen seien. Im zweiten Fall fände für Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs zunächst nur eine Willkürkontrolle des Geltungsbereichs des Tarifvertrages statt, weil insoweit Art. 9 Abs. 3 GG Vorrang vor Art. 3 Abs. 1 GG besitze. Ansprüche aus dem Tarifvertrag als kollektive Regelung stünden diesen Arbeitnehmern nur dann zu, wenn sie willkürlich von diesen ausgeschlossen würden. Er, der Kläger, mache die Einbeziehung in den persönlichen Geltungsbereich des BAT nicht geltend, sondern lediglich eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Verwalter einer Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten. Die vom beklagten Land vorgebrachten Sachgründe für eine unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seiner Vorversicherungszeiten trügen eine Klage abweisende Entscheidung nicht. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass bei Beschäftigten mit hohen Versicherungszeiten die generelle Möglichkeit, die Wartezeit zu erreichen, eine unterschiedliche Behandlung gegenüber wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne Vorversicherungszeiten sachlich rechtfertige. Auch wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Vorversicherungszeiten können die Wartezeit erfüllen. Auch historisch betrachtet böte sich kein anderes Bild. Das Wahlrecht für wissenschaftliche Mitarbeiter in § 2 Abs. 2 ATV sei erstmals mit dem ATV auf den 01.03.2002 eingeführt. Die Regelung gewährleiste mithin nicht, dass eine freiwillige Versicherung nur dann in Betracht käme, wenn feststünde, dass die Wartezeit durch die Beschäftigung als wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht erreicht würde. Als weiterer Aspekt sei hinzuzufügen, dass auch eine befristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter weiter über den Zeitraum des § 57 b Abs. 1 HRG hinaus rechtlich nach TzBfG zulässig wäre. § 2 Abs. 2 ATV unterschiede nicht nach dem Befristungsgrund, so dass ein wie auch immer geachteter Gleichlauf der Befristungsregelung nach HRG mit der Wartezeit nach § 6 ATV nicht in Betracht käme. Das Fehlen eines sachlichen Grundes für die vorgenommene Differenzierung wissenschaftlichen Mitarbeitern mit und ohne Vorversicherungszeiten führe zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, welche dem Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend seinem Klageantrag gäbe. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Beschäftigten mit Vorversicherungszeiten "potentielle Bezieher" darstellen könnten und einen legitimen Grund zur Ungleichbehandlung abgäben, sei unter Berücksichtigung des neuen Wortlautes des § 2 Abs. 2 ATV nicht zu erkennen. Danach würden die Beschäftigten mit Vorversicherungszeiten von der Wahlmöglichkeit ausgenommen, obgleich potentielle Bezieher nunmehr bereits mit der ebenfalls in § 2 Abs. 2 ATV festgehaltenen Formulierung: " In dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können" erfasst würden. Wer aufgrund der Zusammenrechnung der Vorversicherungszeiten über 60 Monate Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbringen würde, der sei bereits wegen der erfüllten Wartezeit nach § 6 Abs. 1 ATV von der Regelung des § 2 Abs. 2 ATV ausgenommen. Im übrigen unterlägen die Tarifvertragsparteien keinem Zwang der Typisierung; es stünde ihnen allenfalls eine begrenzte Befugnis zu. Hierzu verhalte sich das Arbeitsgericht nicht. Im übrigen läge eine unzulässige Typisierung vor, sodass der daraus folgende Verstoß gegen den Gleichheitssatz den geltend gemachten Anspruch begründe.

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Eufach0000000029 vom 27. Februar 2004 - 8 Ca 2531/03 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Versicherung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002 in der Fassung des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (Tarifvertrag Altersversorgung -ATV) zu befreien und für ihn Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1 mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 2 ATV, einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach § 37 a Abs. 2 ATV höchstens jedoch mit 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für den Zeitraum vom 01. April 2003 bis 30. Juni 2004 zu begründen.

Das beklagte Land hat,

Zurückweisung

der Berufung beantragt und erwidert,

die Rechtsauffassung des Klägers, dass eine einzelvertragliche Inbezugnahme auf einen Tarifvertrag zur Folge hätte, dass im Verhältnis der konkreten Vertragsparteien alle tariflichen Regelungen überprüft werden müssten, ob sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar seien, sei unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe zu Recht, auf die Entscheidung des BAG vom 04.04.2000 hingewiesen, wonach der Arbeitgeber im Verhältnis zum Kläger nur tarifliche Bestimmungen anwende, ohne den Inhalt des Arbeitsvertrages eigenständig zu gestalten. Damit habe er keine eigene Ordnung geschaffen, an der er sich nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz festhalten lassen müsste. Die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT ändere an der Betrachtungsweise nichts, da sich der Kläger mit der einzelvertraglichen Vereinbarung der tariflichen Bestimmungen einverstanden erklärt habe, dass er wie diejenigen Mitarbeiter behandelt würde, für die der Geltungsbereich ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Ohne in Bezugnahme auf den BAT hätte der Kläger überhaupt keinen Anspruch auf eine bestimmte zusätzliche Alterversorgung. Schließlich läge auch keine Überraschungsklausel vor, da es gängige Praxis im öffentlichen Dienst sei, tarifliche Regelungen in Einzelarbeitsverträge einzubeziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 27.07.2004 (Bl. 116-125 d. A.) Bezug genommen, zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20.08.2004 (Bl. 126-128 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, für den Kläger Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 2 des Tarifvertrages-Alterversorgung (ATV) begrenzt auf 4 von Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu begründen. Das Begehren besteht weder für den vom Arbeitsgericht erfassten Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.01.2004 noch für die mit der Berufung weiter verfolgte Zeitspanne bis 30.06.2004.

Die Berufungskammer folgt ausdrücklich der Begründung des angefochtenen Urteils, stellt es fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gem. § 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung - wie schon in der ersten Instanz - der Auffassung ist, die Rechtsbeziehungen der Parteien seien dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzuordnen, mit der Folge der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil das beklagte Land durch Einbeziehung des Klägers eine individualrechtliche Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches des nicht auf die Gruppe der Verwalter einer Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten anwendbaren Tarifvertrages vorgenommen habe, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen; denn das Einschließen des Klägers in das Tarifwerk führt - bezogen auf die rechtlich maßgebliche Inhaltsnorm des ATV - nicht zur Schaffung einer eigenständigen Regelung. Das beklagte Land verzichtet durch eine inhaltlich unveränderte Anwendung der maßgeblichen materiellrechtlichen Tarifregelungen auf eine eigene Gestaltungsmacht (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1995 - 3 AZR 282/94). Durch diese arbeitsvertraglich zulässige Vorgehensweise, nicht unter den Geltungsbereich eines Tarifwerkes fallende Arbeitnehmer zu erfassen, verändert das beklagte Land nicht den Regelungsinhalt der maßgeblichen Norm, sondern hält sich an eine Ordnung, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt wurde (vgl. zur Einbeziehung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer: BAG, Urteil vom 04.04.2000 - 3 AZR 729/98 m. w. N).

Der Kläger hat sich mit der einzelvertraglichen Vereinbarung der Bestimmungen des ATV im übrigen damit einverstanden erklärt, dass er wie diejenigen Mitarbeiter behandelt wird, für die der Geltungsbereich und damit der Wirkungsumfang der Sachregelungen (vgl. Wiedemann-Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Auflage, § 4 Rz. 43,120) gilt.

Damit ist für eine direkte Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum. In der konkreten Behandlung der Mitarbeiter des beklagten Landes liegt auch keine Ungleichbehandlung vor, weil alle Mitarbeiter - nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - gleichbehandelt werden.

2.

Ob eine Prüfung der Tarifklausel des § 2 ATV auf einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vorgenommen werden kann, ist nach dem Stand der Rechtssprechung umstritten (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2002 - 3 AZR 121/01 m. w. M. u. a., BAG, Urteil vom 04.04.2000, aaO; Gegenposition: zuletzt BAG, Urteil vom 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -). Dies kann jedoch offen bleiben, denn diese Tarifklausel ist auch dann wirksam, wenn die Tarifvertragsparteien des BAT unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden wären. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läge nur vor, wenn wesentlich gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt würden (vgl. u. a. BVerfGE 25, 198, 205). Entscheidend ist die objektive Sach- und Rechtslage. Eine sich ergebenden Gruppenbildung muss - gemessen an dem mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 783/96). Für die tarifliche Normsetzung gibt es eine relative Sachlichkeitsvermutung. Die sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungsinhaltes, des systematischen Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln (zutr.:ErfK-Dieterich, 10 GG Art. 3 Rz. 49). Das Gebot sachgerechter Differenzierung knüpft nicht nur an die tatsächlichen Gegebenheiten an, sondern bezieht sich auch auf den rechtlichen Zusammenhang. In diesem Sinne verlangt es Folgerichtigkeit innerhalb der Rechtsordnung und ist insofern Ausdruck einer relativen Bindung an selbst gewählte Gerechtigkeitsmaßstäbe (vgl. Erfk-Dieterich, 10 GG Art. 3 Rz. 46). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eines Tarifwerkes ist zu berücksichtigen, dass punktuelle Benachteiligungen durch Zugeständnisse in anderem Zusammenhang kompensiert worden sein können, weil den Tarifvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsfreiraum und eine Einschätzungprärogative im Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten nach den betroffenen Interessen gebührt (zutr.: ErfK-Dieterich, aao, Rz. 27).

Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeuten, dass einerseits die Einbeziehung aller Angestellten des beklagten Landes in die Zusatzversorgung und damit die potentielle Verschaffung von zusätzlichen Rentenansprüchen im Verhältnis zum Ausschluss des Wahlrechts des § 2 Abs. 2 ATV für Angestellte mit Vorversicherungszeiten nur eine punktuelle Benachteiligung darstellt; zumal nicht sicher ist, dass der Angestellte durch eine weitere Verlängerung seines befristeten Vertrages die vorgesehenen Wartezeiten in der Zusatzversicherung nicht doch erreicht. Dies gilt umso mehr, als die Neufassung des § 2 Abs. 2 ATV - wie die Berufung richtig sieht - von einer ursprünglich geregelten 5-jährigen Befristung nach den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes abgesehen hat und jetzt nur noch vom Vorliegen einer Befristung überhaupt ausgeht. Im übrigen ist zu sehen, dass der Sachgrund schlicht und einfach in der erhöhten Chance für die in die Zusatzversorgung einbezogenen Arbeitnehmern liegt, aufgrund bereits erworbener Pflichtversicherungszeiten eine zusätzliche Rente zu erreichen. Die Zusatzrente, die insbesondere die Grundsicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt, hat sowohl Fürsorge (Versorgungs-) als auch Entgeltcharakter (vgl. BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -) und stellt für sich gesehen einen großen Vorteil im Vergleich zu den auf die gesetzliche Rente beschränkten Angestellten dar. Die Funktionsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems wäre ein weiterer Sachgrund, da mit den geleisteten Beiträgen - stammen sie auch von einer kleinen Gruppe - das System der Leistungen aufrechterhalten wird (vgl. zur Umlagefinanzierung § 15 Abs. 1 ATV).

Im übrigen sind gewisse Nachteile dadurch kompensiert, dass Versicherte, die die Wartezeit des § 6 Abs. 1 ATV von 60 Monaten nicht erfüllen, die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beantragen können (vgl. § 24 ATV). Steuerrechtliche Nachteile, die der Kläger ins Feld führt, haben ihre Ursache in der Steuergesetzgebung und nicht im vereinbarten Tarifwerk.

3.

Auch soweit die Berufung beanstandet, das angefochtene Urteil verhielte sich nicht zu den Grenzen der von ihm angesprochene Typisierung mit seinen Nachteilen für einzelne Arbeitnehmer, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Richtig ist, dass Gleichheitssatz und Individualgerechtigkeit in einem Spannungsverhältnis stehen können, aber auch, dass im Bereich abstrakt- genereller Normsetzung durch Tarifverträge die Notwendigkeit einer Typisierung von Tatbeständen eine sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen anerkannt wird (vgl. ErfK-Dieterich, aao, 10 GG Art. 3 Rz. 47 m. w. N. auf Huster, Rechte und Ziele 1993, 245 ff.). Eine Typisierung muss ein sach- und realitätsbewusst sein; es darf nur einen verhältnismäßig kleine Gruppe benachteiligt werden und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sein (BVerfG 30.05.1990 - AP Nr. 28 zu § 622 BGB). Maßgebend sind - wie die Berufung richtig sieht - Art und Gewicht der eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten. In vorliegendem Fall wird die relativ kleine Gruppe von wissenschaftlichen Mitarbeitern erfasst, die nach den Behauptungen des Klägers prognostisch die Wartezeit des § 6 nicht zu erfüllen in der Lage sei. Hierbei ist aber zu sehen, dass durch die Aufgabe des Tatbestandsmerkmals "auf nicht mehr als 5 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis" in § 2 Abs. 2 ATV die erhöhte Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit durch weitergehende Befristungen besteht. Selbst beim Kläger hat bereits eine Verlängerung der Befristung stattgefunden. Da die bereits ausgesprochene Möglichkeit der Erstattung von Arbeitnehmeranteilen bei der Nichterfüllung der Wartezeit besteht, ist für die Gruppe, der der Kläger zuzuordnen ist, daher kein besonders intensiver Gleichheitsverstoß anzunehmen - hielte man den Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt für anwendbar (vgl. oben Ziffer 1).

4.

Soweit die Berufung weitergehend die gleichen Ansprüche für die Zeitspanne bis 30.06.2004 verfolgt, ist auf die vorgenannten Ausführungen zu verweisen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufungskammer hat sich mit der Frage der Zulassung der Revision befasst, ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass die bisher entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze für die Bewertung des vorliegenden Falles ausreichen und keiner Weiterentwicklung bedürfen.

Ende der Entscheidung

Zurück