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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 4/06
Rechtsgebiete: EFZG, ArbGG, ZPO, BUrlG


Vorschriften:

EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 1
EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
BUrlG § 4
BUrlG § 5 Abs. 1 lit. (c)
BUrlG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 4/06

Entscheidung vom 09.06.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2005 - Az.: 8 Ca 1815/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - um die Verpflichtung des beklagten Arbeitgebers zur Zahlung von restlichem Bruttolohn für Juli 2005, von Urlaubsabgeltung, anteiliger Entgeltfortzahlung und zur Abführung von vermögenswirksamen Leistungen auf ein Bausparkonto des Klägers. Der Kläger war ab 13.12.2004 bei dem Beklagten als Kraftfahrer mit einer Bruttovergütung von 2.000,00 € beschäftigt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachvortrages und der Anträge wird auf den umfassenden Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2005 - 8 Ca 1815/05 - (Bl. 81 bis 84 d. A.), ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen, Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die noch strittigen Ansprüche im angefochtenen Urteil im Wesentlichen mit folgender Begründung zuerkannt: Da kein Grund für die Kürzung des Bruttolohnes im Juni 2005 ersichtlich sei, stünden dem Kläger die fehlenden 80,00 € brutto zu. Urlaubsabgeltung könne der Kläger in der begehrten Höhe verlangen, da weder zu Grund noch Höhe seitens des Beklagten Einwände erhoben worden seien. Ebenso unstreitig sei die Verpflichtung des Beklagten zur Überweisung der noch ausstehenden vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 159,52 € auf das Bausparkonto des Klägers. Nach den ursprünglichen Abrechnungen für Juni und Juli 2005 stünden dem Kläger 1.230,53 € bzw. 1.483,24 € zu. Hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit im Juli 2005 habe der Kläger auf die Rüge des Beklagten, wonach ihm für den Zeitraum vom 16. bis 22.07.2005 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden sei, eine Bescheinigung seiner Krankenkasse beigebracht, die Arbeitsunfähigkeit vom 07. bis 29.07.2005 bestätigt habe. Dies reiche aus, da der Beklagte werde ausdrücklich noch konkludent das Leistungsverweigerungsrecht des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG geltend gemacht habe. Der Beklagte habe sich zu dieser Bescheinigung nicht geäußert und sogar eine Juli-Abrechung vorgelegt, die eine durchgehende Lohnfortzahlung ausweise. Gegen das dem Beklagten am 21.12.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 02.01.2006 eingelegte und am 21.03.2006 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Termin. Der Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht zu einem Bruttolohn für Juni 2005 in Höhe von 80,00 € verurteilt. Insoweit sei ein unbezahlter Urlaubstag zu Recht in Abzug gebracht worden. Ferner habe es unrichtig 20 abzugeltende Urlaubstage zugrunde gelegt. Für 2005 stünden dem Kläger nur 14 Urlaubstage zu, wobei für Mai 2005 vier Tage und Juni 2005 zwei jeweils genommene Urlaubstage in Abzug zu bringen seien, sodass insgesamt nur acht Tage berechnet werden dürften (Beweis: 1. Einvernahme des Klägers; 2. Steuerberater V.). Schließlich habe das Arbeitsgericht den Beklagten auch zu Unrecht zu einer Zahlung an die U.-Bausparkasse verurteilt. Dieser Betrag sei bezahlt (Beweis: Steuerberater V.). Das Zuerkennen von weiteren 1.929,54 € durch das Arbeitsgericht sei ebenfalls unzutreffend, da das vom Kläger vorgelegte Schriftstück seiner Krankenkasse für eine Arbeitsunfähigkeit, betreffend die Zeit vom 16. bis 22.07.2005, nicht die Form des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG habe. Eine entsprechende Lohnabrechnung mit Berücksichtigung der Entgeltfortzahlungszeiten sei nur zu internen Zwecken gefertigt und dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden. Auf dieser Lohnabrechnung seien auch geringere als vom Arbeitsgericht zuerkannte Beträge enthalten. Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 21.03.2006 (Bl. 112 bis 114 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat zuletzt beantragt,

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2005 - 8 Ca 1815/05 -, auch im Kostenpunkt, geändert und im Tenor wie folgt gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 649,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,77 € (netto) - 1.230,53 € für Juni 2005 sowie 1.299,24 € für Juli 2005, abzüglich zu viel bezahlter Spesen in Höhe von 784,00 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

das Vorbringen des Klägers sei zum Teil präkludiert und bliebe im Dunkeln. Der Beweisantritt durch den Steuerberater des Beklagten sei untauglich. Die Ausführungen des Beklagten seien mit der Antragstellung in der Berufungsinstanz nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen habe der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit im Juli 2005 nachgewiesen. Der Beklagte habe die entsprechende Abrechnung unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung zum Versand gebracht. Die Zustellung sei lediglich fehlgeschlagen. Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2006 (Bl. 122 bis 125 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.06.2006 (Bl. 128 bis 130 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig. II.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat in dem angefochtenen Urteil vom 28.11.2005 - 8 Ca 1815/05 - zutreffend darauf erkannt, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 80,00 € brutto für Juni 2005 bestanden hat, ferner die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage bei einem arbeitstäglichen Entgelt von 90,90 € brutto und damit in Höhe von 1.818,00 € brutto begründet ist und schließlich auch zu Recht zur Zahlung von 159,52 € an die U.-Bausparkasse sowie letztlich zur Zahlung von 1.483,24 € netto für Juli 2005 verurteilt. Die Berufungskammer folgt insoweit ausdrücklich der Begründung des angefochtenen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Die Angriffe der Berufung des Beklagten sind nicht geeignet, um zu einer abändernden Entscheidung zu gelangen. 1.

Soweit die Berufung beanstandet, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht zu einem Bruttolohn in Höhe von 80,00 € für Juni 2005 verurteilt, weil ein unbezahlter Urlaubstag vom Beklagten zu Recht in Abzug gebracht worden sei, fehlt es unter zivilprozessualen Aspekten an einer genauen Darlegung zu einer datenmäßigen Festlegung des Urlaubstages und den Einzelheiten zu der getroffenen Vereinbarung, wonach der Urlaubstag nicht bezahlt wurde. 2.

Soweit die Berufung weiter davon ausgeht, dass 2005 lediglich 14, statt der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten 20 Urlaubstage zu berücksichtigen seien, wobei im Mai 2005 vier Tage und im Juni 2005 zwei Tage genommene Urlaubstage in Abzug zu bringen seien, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Durch diese Bestimmung wird der noch nicht erfolgte Urlaubsanspruch, ohne das es dafür weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedürfte, in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht und nicht als Abfindungsanspruch. Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Abgeltungsanspruch deshalb an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1995 -9 AZR 664/93 = BAGE 79, 92). Im Hinblick auf die Kündigung des Beklagten zum 31.07.2005 war wegen Überschreitens der Wartezeit gemäß § 4 BUrlG i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. (c) BUrlG der volle Urlaubsanspruch für das Jahr 2005 entstanden und abzugelten. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten genommenen Urlaubstage für Mai und Juni 2005 fehlt es angesichts des Bestreitens des Klägers an einer substantiierten Darlegung insbesondere zur datumsmäßigen Zuordnung der vom Beklagten genehmigten Urlaubstage. 3.

Zur Bezahlung der vermögenswirksamen Leistungen an die Iduna-Bausparkasse fehlt es angesichts des Bestreitens des Klägers ebenfalls an substantiellen Ausführungen zu den Zeitpunkten der Bezahlung. Insoweit wäre der Beweisantritt durch den Steuerberater des Beklagten zivilprozessual unzulässige Ausforschung. 4.

Soweit der Beklagte jedenfalls Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 16.07. bis 22.07. wegen nicht formgemäßen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit verweigern möchte, vermag dem die Berufungskammer ebenfalls mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zu folgen. Das Leistungsverweigerungsrecht des in Anspruch genommenen Arbeitgebers besteht als rechtshemmende Einrede im Regelfall nur solange, bis der Arbeitnehmer seiner Vorlagepflicht nachkommt oder auf andere Weise den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbringt (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1985 = EzA § 1 LohnFG Nr. 76; Urteil vom 01.10.1997 = EzA § 5 EFZG Nr. 5; DLW-Dörner, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 5. Auflage, C 1625). Der Beweis für das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum kann nach dem Stand der Rechtsprechung mit anderen zulässigen Beweismittel geführt werden (vgl. BAG, Urteil vom 01.10.1997, aaO und vom 26.02.2003 = EZA § 5 EFZG Nr. 7). Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch einmal präsentierte Bescheinigung der Krankenkasse, die den strittigen Zeitraum mitumfasst, für seine Bewertung zugrunde gelegt hat. Ob in der zugleich erteilten Juli-Abrechnung, die durchgehende Lohnfortzahlung ausweist, zugleich ein bestätigendes Schuldanerkenntnis liegt, das es dem Beklagten verwehrt einzuwenden, er schulde die dort der Höhe nach festgelegten Ansprüche nicht, kann auf sich beruhen. III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts reichen für eine abschließende Bewertung des vorliegenden Falls vollkommen aus.

Ende der Entscheidung

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