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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 410/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, GewO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 13
BGB §§ 305 ff
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
GewO § 106
GewO § 106 S. 1
GewO § 310 As. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.3.2008, Az. 9 Ca 2446/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Versetzung. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.03.2008 (Bl. 147 - 152 d.A.). Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gruppenleiter in einer Führungsposition mit Wertpapierbezug einschließlich retailresearchnaher Aufgaben mit Beratungsfunktion für Führungskräfte zu beschäftigen, 2. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 04.10.2007 zum 15.10.2007 ausgesprochene Versetzung der Beklagten unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2008 festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger auf die Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 zu versetzen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 12 dieses Urteils (= Bl. 152 - 157 d.A.) verwiesen. Gegen das ihr am 30.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 06.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2008 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sie berechtigt gewesen, den Kläger auf die Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 zu versetzen. Die im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltene Versetzungsklausel sei nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Regelung entspreche vielmehr materiell der Bestimmung in § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen könne, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt seien. Da die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach der arbeitsvertraglich getroffenen Regelung nur entsprechend den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erfolgen könne, könne sie - die Beklagte - so wie es auch § 106 GewO verlange, sich bei der Ausübung ihre Direktionsrechts nicht allein von ihren Interessen leiten lassen, sondern müsse vielmehr einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vornehmen. Die streitbefangene Versetzung entspreche auch billigem Ermessen und sei daher vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt. Nachdem der Arbeitsplatz des Klägers als Mitarbeiter der dritten Ebene im Bereich "Investmentservice Banken" Ende 2006 ersatzlos weggefallen sei, habe man sich bemüht, dem Kläger einen seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz bei unveränderter Vergütung zuzuweisen. Ein solcher Arbeitsplatz habe dem Kläger in der Abteilung 5-30, zugewiesen werden können. Diese Abteilung sei u.a. zentrale Anspruch- und Koordinationsstelle im Handelsdezernat und habe insoweit Schnittstellenfunktion für das Handelsressort zu den übrigen Bereichen der Bank. Die dem Kläger nunmehr zugewiesene Stelle sei zwar nicht damit verbunden, dass dem Stelleninhaber Mitarbeiter zugeordnet seien. Der Kläger habe jedoch - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz mit Führungsverantwortung. Es sei zwar richtig, dass dem Kläger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter Mitarbeiter (zuletzt fünf Personen) zugeordnet gewesen seien. Hierbei habe es sich jedoch um hoch qualifizierte Spezialisten gehandelt, die keiner dauernden Anweisung bedurft hätten. Der Umstand, dass dem Kläger über zehn Jahre hinweg Mitarbeiter zugeordnet gewesen seien, habe nicht dazu geführt, dass sich die Arbeitspflichten des Klägers auf eine Tätigkeit mit Führungs- oder Leitungsverantwortung konkretisiert habe. Der bloße Zeitablauf genüge diesbezüglich nicht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dass er nicht in anderer Weise als Mitarbeiter eingesetzt werden solle. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, erweise sich die dem Kläger nunmehr zugewiesene Tätigkeit auch von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und der entsprechenden Auslastung des Klägers her als gleichwertig und gerade nicht als geringerwertig. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.2008 (Bl. 188 - 194 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 03.12.2008 (Bl. 230 f d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.11.2008 (Bl. 217 - 222 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2009 (Bl. 234 f d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger auf die Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 zu versetzen. II. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte war zur Vornahme der streitbefangenen Versetzung nicht berechtigt. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Darstellungen: 1. Die Beklagte war nicht aufgrund der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zitierten Vertragsklausel berechtigt, dem Kläger die Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 zuzuweisen. Die arbeitgeberseitig vorformulierte Klausel, nach deren Inhalt sich die Arbeitgeberin vorbehalten hat, den Kläger an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel, zu beschäftigen und zu vergüten, beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB und ist daher unwirksam. Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 22.09.2000. Die darin getroffene Regelung über das Recht zur Zuweisung eines Arbeitsplatzes unterfielen damit bis zum 31.12.2002 dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Seit dem 01.01.2003 sind die von der Beklagten vorformulierten Klauseln (auch bei nur einmaliger Verwendung) am Maßstab der §§ 305 ff BGB zu überprüfen, § 310 As. 3 Nr. 2 i.V.m. § 13 BGB. Eine vorformulierte Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch die einseitige Gestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist zur Beurteilung der Unangemessenheit ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit zuzuweisen, so liegt hierin ein schwerwiegender Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz, so dass von einer Unvereinbarkeit i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist (BAG v. 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 AP Nr. 21 zu § 307 BGB). So ist es hier. Bei der Anlegung des vom Einzelfall losgelösten Maßstabs ist festzustellen, dass nach dem Inhalt der arbeitgeberseitig vorformulierten Direktionsrechtsklausel nicht gewährleistet ist, dass eine einseitigen Änderung der Art der Tätigkeit nur dann möglich sein soll, wenn diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht. Zwar spricht die isolierte Betrachtung der in der betreffenden Vertragsklausel enthaltenen Vertragsklausel, wonach ein zugewiesener Arbeitsplatz den Fähigkeiten und Leistungen des Klägers entsprechen muss, dafür, dass damit ausschließlich gleichwertige Arbeitsplätze gemeint sind (vgl. hierzu BAG v. 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - AP Nr. 26 zu § 307 BGB). Einer solchen Auslegung steht jedoch entgegen, dass - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hat - sich die Versetzungsklausel, wie in der darin enthaltenen Formulierung "zu beschäftigen und zu vergüten" zum Ausdruck kommt, auch auf die Höhe der Arbeitsvergütung bezieht. Die besondere Erwähnung der Vergütungspflicht kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beklagte das Recht vorbehalten wollte, dem Kläger auch eine anders - und damit auch geringer - zu vergütende Tätigkeit zuzuweisen. Der Inhalt der Direktionsrechtsklausel gewährleistet daher nicht, dass der seinerzeit als Gruppenleiter "Banken- und Privatkunden-Research" beschäftigte Kläger nur auf einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt werden kann. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die zu weit gefasste Änderungsklausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass nur einseitige Änderungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zulässig sind, wenn damit die Zuweisung einer gleichwertigen anderen Tätigkeit verbunden ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel ist nicht möglich (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - BB 2006, 2134). 2. Die streitbefangene Versetzung ist auch nicht von § 106 S. 1 GewO gedeckt. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Die vertraglich geschuldete Arbeit des Klägers hat sich auf eine Tätigkeit mit Führungsverantwortung konkretisiert. Wie die Beklagte selbst vorträgt, waren dem Kläger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter mehrere Mitarbeiter (zuletzt fünf) zugeordnet, gegenüber denen er eine Vorgesetztenfunktion inne hatte. Diesbezüglich wird auch sein Führungsverhalten in der Tätigkeitsbeschreibung vom 02.02.2004 ausdrücklich erwähnt. Zwar genügt für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht der bloße Zeitablauf. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in anderer Weise eingesetzt werden soll. Solche besonderen Umstände liegen jedoch regelmäßig vor, wenn dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, welche sich nicht unbedingt in einer höheren Arbeitsvergütung, sondern auch in einem höheren Sozialprestige niederschlägt (vgl. KR-Rost, 8. Auflage, § 2 KSchG, Rz. 40 m.w.N.). Die Wertigkeit einer Tätigkeit bedient sich mangels anderer Anhaltspunkte nicht nur nach der Höhe der Arbeitsvergütung, sondern vielmehr auf der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild (BAG v. 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht). In diesem Zusammenhang ist u.a. von Bedeutung, ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen gegenüber anderen Mitarbeitern verbunden ist (vgl. LAG Köln, v. 22.12.2004 - 7 Sa 839/04 - BB 2005, 2196). Die förmliche Übertragung der mit Führungsverantwortung verbundenen Position des Leiters der Gruppe Banken-/Privatkundenresarch beinhaltete somit zweifellos die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit, was jedenfalls nach zehnjähriger Tätigkeit zu einer diesbezüglichen Konkretisierung der Art der vom Kläger zu erbringenden Arbeit geführt hat. Der Umstand, dass es sich bei den dem Kläger unterstellten Mitarbeitern um hochqualifizierte Spezialisten handelte, die keiner dauernden Anweisung bedurften, verringert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die Bedeutung der dem Kläger übertragenen Führungsverantwortung. Die dem Kläger im Zusammenhang mit der streitbefangenen Versetzung zugewiesene Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 beinhaltet unstreitig keinerlei Vorgesetztenfunktion bzw. Führungsverantwortung. Sie ist daher als geringerwertig als die vom Kläger zuvor innegehabte Position anzusehen und konnte ihm daher nicht durch bloße Ausübung des Direktionsrechts wirksam übertragen werden. III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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