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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 413/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
BGB § 242
BGB § 362 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 413/05

Entscheidung vom 02.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - Az.: 2 Ca 3313/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Vergütungen für die Monate August bis Oktober 2004 nach entsprechend erteilten Lohnabrechnungen.

Der Kläger hat in seiner am 23.11.2004 erhobenen Klage die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 31.10.2004 von monatlich 2.648,30 € brutto aufgrund eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beklagten, wird auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 - gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.

Mit der vorerwähnten Entscheidung verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Vergütung in Höhe von je 2.648,30 € nebst Zinsen für die Monate August, September und Oktober 2004.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses im streitigen Zeitraum auszugehen. Der Vortrag der Beklagten, der zweite Gesellschafter U. habe den Kläger geholt und beabsichtigt, die Firma ab 17.09.2004 zu übernehmen, sei unschlüssig; es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Abreden wann und wo getroffen worden seien sollen. Die erteilten Lohnabrechnungen stellten ein Indiz für das Bestandenhaben eines Arbeitsverhältnisses dar. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Insoweit sei die Beklagte ihrer bestehenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag zum Lohnerhalt genüge nicht. Schließlich sei auch kein Verfall nach den Bestimmungen des BRTV-Bau gegeben, da wegen der erteilten Abrechnung einem Verfall § 242 BGB entgegenstünde. Eine Kürzung des Anspruchs wegen Anspruchsübergangs sei nicht veranlasst, da der Kläger unter Vorlage von Unterlagen vorgetragen habe, dass er eine Forderung der Bundesagentur für Arbeit ratenweise zurückzahle.

Gegen das der Beklagten am 23.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich deren am 20.05.2005 eingelegte und am 25.07.2005 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt.

Die Beklagte trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,

den Kläger hätten insgesamt 2.500,00 € Lohnansprüche zugestanden, die komplett gezahlt worden seien. Anfang Mai seien dem Kläger 1.000,00 € in bar in einem Café in T-Stadt übergeben worden (Beweis: Zeugnis V.). Weitere 1.500,00 € seien bereits Mitte August 2004 bezahlt worden für eine vom Kläger zu hinterlegende Kaution (Beweis: Zeugnis U.). Der Kläger habe auch nur vom 01.08. bis 10.09. gearbeitet. Die entsprechenden Gehaltsabrechnungen seien zur Vorlage bei der Ausländerbehörde erteilt worden. Im Übrigen seien die Ansprüche verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.07.2005 (Bl. 72 - 74 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

das Vorbringen zu Zahlungen im Mai und August treffe nicht zu. Die Beklagte trage nicht vor, warum das Berufungsgericht nicht an die festgestellten Tatsachen gebunden sei. Im Übrigen habe die Beklagte entsprechende Gehaltsabrechnungen erteilt.

Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2005 (Bl. 82 - 83 d. A.) verwiesen.

Des Weiteren wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 02.12.2005 (Bl. 93 - 95 d. A.) sowie den gesamten Akteninhalt mit den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.04.2005 - 2 Ca 3313/04 - zutreffend zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in den erteilten Gehaltsabrechnungen für die Monate August, September und Oktober ausgewiesenen Beträge von je 2.648,30 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen hat. In der Berufungsinstanz ergibt sich keine andere Bewertung.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung einwendet, dem Kläger seien Anfang Mai 2004 1.000,00 € in bar in einem Café in T-Stadt und weitere 1.500,00 € in bar für eine zu hinterlegende Mietkaution übergeben worden, ist dieses Vorbringen zivilprozessual nicht geeignet, um die Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB festzustellen. Für eine Teilerfüllung trägt der in Anspruch genommene Schuldner - die Beklagte - die entsprechende Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage, § 363 BGB, Rn. 1). Nach dem zulässigen Bestreiten durch den Kläger hätte die Verpflichtung für die Beklagte bestanden, die Einzelheiten und Umstände der Geldübergabe zu präzisieren; dies gilt unabhängig davon, dass die vom Kläger verfolgten Ansprüche sich auf die Monate August bis Oktober beziehen und absolut nicht erkennbar ist, auf welche Forderung sich eine - an dieser Stelle anzutreffend unterstellte - Bezahlung im Monat Mai bezieht. Gleiches gilt für die weitere Behauptung einer Zahlung von 1.500,00 € für eine zu hinterlegende Mietkaution. Auch hier fehlt es an sämtlichen Umständen, die erkennbar machen, für welche Tätigkeit, wann eine Bezahlung erfolgte und welche Lohnansprüche konkret erfüllt werden sollten.

2.

Soweit die Berufung weiter behauptet, der Kläger habe nur vom 01.08. bis 10.09. gearbeitet, wäre auch hier nach dem Bestreiten durch den Kläger bezüglich des Endzeitpunktes konkret darzulegen gewesen, warum und wie es zu diesem Zeitpunkt zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist.

3.

Soweit sich die Beklagte schließlich auf einen Verfall der Ansprüche nach den Bestimmungen des BRTV-Bau beruft hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend gesehen, dass der Ablauf eventueller Ausschlussfristen mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung überwunden werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Ansprüche - wie vorliegend - durch Gehaltsabrechnungen deklaratorisch anerkannt sind (vgl. Schaub, ErfK, 4. Auflage, 600 TVG, § 7, Rz. 104 m.w.N. auf BAG Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 8/02).

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Revision sah die Kammer im vorliegenden Fall nicht die sich aus § 72 Abs. 2 ArbGG ergebenden Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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