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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 429/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. (b) | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 | |
ZPO § 540 |
Aktenzeichen: 8 Sa 429/05
Entscheidung vom 07.10.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.04.2005 - 6 Ca 124/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der ehemals beschäftigt gewesene Kläger aufgrund einer unter dem 16.08.2001 gegebenen Wiedereinstellungszusage einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte hat.
Zu den Einzelheiten der maßgeblichen Vereinbarung, sowie zum weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand und den entsprechenden Anträgen wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.04.2005 - Az.: 6 Ca 124/04 - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Annahme des Angebotes des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Mitarbeiter im Bereich Logistik abgewiesen, weil der Werksarzt den Kläger für den freien Arbeitsplatz im Logistikbereich als nicht geeignet angesehen habe. Auch das auf Veranlassung des Gerichts vom Werksarzt unter dem 14.02.2005 erstellte Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche in Betracht kommende diverse Arbeitsplätze im Bereich Logistik unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht angeboten werden könnten.
Zu den Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 7 - 8 des Urteils (= Bl. 88 - 89 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 28.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 25.05.2005 eingelegte und am 27.06.2005 begründete Berufung.
Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, nach Einschätzung des Betriebsarztes könne er - der Kläger - Tätigkeiten im Bereich Hochregallager durchführen. Im Schriftsatz vom 24.02.2005 sei vorgetragen worden, dass zum Beispiel die Kostenstelle 053.6 im zwei Gruppen, nämlich Hochregallager und Schüttwannen unterteilt sei und nach Informationen des Klägers zwischen diesen beiden Gruppen nicht rotiert würde (Beweis: Zeugnis R.). Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zu einer Rotation zuträfe, habe diese eine entsprechende Fürsorgepflicht und sei ihr zuzumuten, von ihrem Direktionsrecht in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie ihn - den Kläger - von der behaupteten Rotation ausnehme und ihn ausschließlich im Hochregallager einsetze.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.04.2005 - Az.: 6 Ca 124/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Mitarbeiter im Bereich Logistik gemäß der Vereinbarung vom 16.08.2001 anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung
und erwidert,
von der Rotation in der Kostenstelle 053.6 seien lediglich zwei Mitarbeiter der Gruppe 17 (Hochregallager) ausgenommen, die auf Grund gesundheitlicher Probleme in ihrem Einsatz eingeschränkt seien. Diese Ausnahme sei nicht im Wege des Direktionsrechts angeordnet, sondern von der Gruppe beschlossen worden (Beweis: T., U.). In der Gruppe 17 seien seit dem 16.01.2004 keine freien Stellen dauerhaft besetzt worden. In dieser Gruppe habe man Leiharbeitnehmer zur Erhöhung der Personalflexibilität zeitlich beschränkt eingesetzt. Die im Jahr 2004 und 2005 neu eingestellten Mitarbeiter seien der Gruppe 11 (Schüttwannenlager) zugeordnet worden (Beweis: Zeugnis V.). Es sei auch nicht geplant, die Kapazität in der Kostenstelle 053.6 zukünftig zu erhöhen, da sich die tarifliche Arbeitszeit der Stammmitarbeiter gemäß § 7 des Dienstleistungstarifvertrages bis zum 01.07.2007 auf 39 Stunden pro Woche erhöhe und der Auftragseingang im Werk C-Stadt rückläufig sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.06.2005 (Bl. 102 bis 104 d. A.), bezüglich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2005 (Bl. 109 bis 111 d. A.), sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 23.09.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. (b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Kläger aus der Vereinbarung vom 16.08.2001 keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Mitarbeiter im Bereich Logistik herleiten kann.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
II.
Wegen der Angriffe der Berufung besteht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1.
Soweit der Kläger vorträgt, er sei unstreitig für eine Tätigkeit im Hochregallager geeignet und könne dort ausschließlich eingesetzt werden, weil in der Kostenstelle 053.6, die in zwei Gruppen, nämlich Hochregallager und Schüttwannenlager unterteilt sei und nicht rotiert würde, reicht dieser Sachvortrag für einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages allein für den Bereich Hochregallager nicht aus; denn die Beklagte hat substantiiert gegenüber dem Vortrag des Klägers eingewandt, dass zwischen den Gruppen 11 (Schüttwannenlager) und 17 (Hochregallager) rotiert würde und lediglich zwei Mitarbeiter der Gruppe 17 nach einem Beschluss der Gruppe von der Rotation ausgenommen sind. Zu einem generellen Rotationssystem in dem Bereich dieser Kostenstelle wäre daher ein ergänzender Vortrag erforderlich gewesen.
2.
Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, der Beklagten sei es wegen ihrer entsprechenden Fürsorgepflicht zuzumuten, von ihrem Direktionsrecht in der Weise Gebrauch zu machen, dass sie den Kläger von der behaupteten Rotation ausnehme und ihn ausschließlich im Hochregallager einsetze, vermag dem die Berufungskammer ebenfalls nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zunächst festzustellen, dass die Fürsorgepflicht nicht als besondere Nebenleistungspflicht, die über die Struktur allgemeiner Nebenpflichten im Austauschverhältnis hinausgeht, anzusehen wäre. Ein Rekurs auf eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers wird - so jedenfalls die Meinung der Literatur (vgl. Preiss, ErfK zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, 230 BGB, § 611, 760 ff.) - nur als behutsam möglich angesehen und eine Konkretisierung nur über eine Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für möglich gehalten. Vorliegend ist zu sehen, dass der Kläger lange Zeit, nämlich seit Ende 1999, wegen einer Schulterverletzung bis zum Abschluss der Vereinbarung am 16.08.2001 erkrankt war und die Wiedereinstellungszusage, wenn auch abhängig vom Gutachten des Werkarztes und dem Freisein eines Arbeitsplatzes - letztlich bereits eine hinreichende Konkretisierung der Fürsorgepflicht der Beklagten darstellt; denn eine personenbedingte Kündigung des Klägers und damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne eine solche Zusage wäre rechtlich durchaus ins Kalkül zu ziehen gewesen wäre.
Von daher sieht die Kammer keine Verpflichtung der Beklagten, in Bezug auf den Kläger auf eine weitere Ausnahme zu drängen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer sah die Berufungskammer mangels vorliegend der Voraussetzung des § 72 ArbGG ab.
Ende der Entscheidung
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