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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 470/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BBiG
Vorschriften:
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 540 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
BBiG § 14 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 8 Sa 470/05
Entscheidung vom 16.09.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005 - 10 Ca 13/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur nochmaligen Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses.
Zum Sachstand wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005 - 10 Ca 13/05 - (Bl. 29 bis 30 d. A.) - ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit vorerwähnten Urteil eine weitere Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses über den 28.08.2004 hinaus abgewiesen, weil der zum Zeitpunkt des Verlangens am 03.11.2004 bereits verlängerte Berufsausbildungsvertrag über zwei Monate abgelaufen gewesen sei.
Zur Darstellung der näheren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 30 bis 34 d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 12.05.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 10.06.2005 eingelegte und am 11.07.2005 begründete Berufung.
Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,
er habe sein zweites Verlängerungsgesuch nicht erst mit Schreiben vom 03.11.2004 geltend gemacht. Bereits in einem Gespräch vom 18.06.2004 habe er - der Kläger - im Beisein eines Vertreters der Gewerkschaft unmissverständlich darum gebeten, die Ausbildungszeit noch einmal zu verlängern. Zu diesem Gespräch sei er - der Kläger - mit Schreiben vom 11.06.2004 entsprechend eingeladen worden. Sein im Personalgespräch geäußertes Verlängerungsgesuch habe der Kläger im Juli 2004 in der Ausbildungswerkstatt R-Stadt im Beisein der Herren T. und U. wiederholt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.07.2005 (Bl. 48 bis 50 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005, 10 Ca 13/05, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht mit dem 28.08.2004 sein Ende gefunden hat, sondern bis zum heutigen Tage fortbesteht.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,
das Begehren des Klägers sei nicht gerechtfertigt, da dieser am 18.06.2004 vom Nichtbestehen seiner Abschlussprüfung noch keine Kenntnis haben konnte. Eine solche habe erst vorgelegen, nachdem er - der Kläger - am 28.06.2004 nicht an der mündlichen Prüfung, dem so genannten Fachgespräch, teilgenommen habe. Ein weiteres Personalgespräch im Juli 2004, in welchem der Kläger ein erneutes Verlängerungsgesuch geäußert haben will, sei zu bestreiten (Beweis: Zeugnis V. und T.). Der Kläger habe vom 02.08. bis 27.08.2004 seinen Urlaub abgewickelt und am 30.08.2004 seine Unterlagen zurückgeben müssen. Ein Protest gegen den Inhalt des Schreibens vom 09.08.2004, in welchem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.08.2004 ende, habe es nicht gegeben.
Bezüglich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 10.08.2005 (Bl. 65 bis 68 d. A.) nebst vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt, sämtliche vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 16.09.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Fortbestand seines bereits verlängerten Ausbildungsverhältnisses über den 28.08.2004 hinaus fordern kann.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer sind folgende Ergänzungen veranlasst:
1.
Soweit der Kläger zweitinstanzlich vorbringt, bereits in einem Gespräch vom 18.06.2004 habe er im Beisein eines Vertreters der Postgewerkschaft unmissverständlich darum gebeten, die Ausbildungszeit noch einmal zu verlängern, führt dies zu keiner anderen vom Arbeitsgericht abweichenden Bewertung. Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.12.2004 - 6 AZR 519/03) entsteht der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Rechtszeugend ist damit die Kenntnis des Auszubildenden, die dieser frühestens am 28.08.2004 durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung - dem sogenannten Fachgespräch - haben konnte. Ein zuvor geäußertes Verlängerungsverlangen ging am 18.06.2004 mithin ins Leere.
2.
Wenn die Berufung weiter vorbringt, der Kläger habe sein im Personalgespräch geäußertes Verlängerungsgesuch im Juli 2004 in der Ausbildungswerkstatt R-Stadt im Beisein der Herren T. und U. wiederholt, reicht dieses Vorbringen angesichts des Bestreitens der Beklagten zum Stattfinden eines solchen Personalgesprächs unter zivilprozessualen Aspekten nicht aus, um das von der Rechtsprechung geforderte unverzügliche Verlangen anzunehmen. Hier hätte der Kläger nicht nur dartun müssen, wem gegenüber von der zuständigen Personalstelle er ein solches Fortsetzungsverlangen geäußert habe und darüber hinaus auch welchen Inhalt dieses Begehren im Einzelnen hatte.
3.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auf die Mitteilung der Beklagten vom 09.08.2004 über das Ende des Ausbildungsverhältnisses mit dem 28.08.2004 in keiner Weise reagiert hat. Bei einem im Juli 2004 erfolgten Fortsetzungsverlangen - dies wird an dieser Stelle unterstellt -, hätte es nahe gelegen, nicht bis zum 03.11.2004 mit der erneuten Geltendmachung zuzuwarten, sondern sich unverzüglich zu wehren.
III.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.
Ende der Entscheidung
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