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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 484/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. (b)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 74 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 540
ZPO § 540 Abs. 1
TzBfG § 4
TzBfG § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 484/05

Entscheidung vom 07.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem am 11.11.2004 eingeleiteten Klageverfahren um die Verpflichtung der verklagten Arbeitgeberin auf Zahlung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Gratifikation sowie einer zusätzlichen Leistung aus einer Nebenabsprache zur vorhandenen Gehaltsregelung.

Die Klägerin war im Betrieb der Beklagten, die Kraftfahrzeuge auf dem Flughafen V. vermietet, seit dem 03.11.2003 befristet bis 31.12.2004 als Vermietassistentin beschäftigt. Zu den weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sowie den Inhalt der Nebenabsprache wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 - die Beklagte zur Zahlung von 635,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt, weil - bezogen auf das Weihnachtsgeld in Höhe von 435,00 € brutto - der Anspruch als Gleichbehandlungsgrundsatz resultiere; alle Arbeitnehmer hätten Weihnachtsgeld erhalten. Die Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages bezwecke auch nicht, künftige Betriebstreue zu honorieren, weil Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen gleichen Zahlungsbedingungen unterlägen. Es sei auch keine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart. Der Anspruch auf Provision in Höhe von 200,00 € brutto sei aufgrund der Nebenabsprache vom 28.07.2004 begründet, da deren Voraussetzungen vorlägen. Die Beklagten habe zudem durch eine rechtswidrige Kündigung die Arbeitsleistung der Klägerin verhindert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 - 12 = Bl. 84 - 89 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 22.06.2005 zugestellte Urteil richtet sich deren am 17.06.2005 eingelegte und am 05.07.2005 begründete Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

die Zukunftswirkung des Freiwilligkeitsvorbehalts könne zur Beurteilung des Klageanspruchs nicht herangezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 05.06.1996 in diesem Zusammenhang nur zur vorliegend nicht mehr relevanten Entstehung des Anspruchs Stellung bezogen. Das Arbeitsgericht habe auch bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes falsch subsumiert. Es übersehe, dass es vorliegend nicht um den Ausschluss gekündigter Arbeitnehmer ginge, sondern um den Ablauf des Arbeitsvertrages wegen Befristung. Rechtsfehlerhaft sei auch die Verneinung der Zweckbestimmung der Honorierung künftiger Betriebstreue durch das Arbeitsgericht. Wieso alle Gratifikation den gleichen Zahlungsbedingungen unterlägen, erkläre es nicht. Auch die Ausführungen zur Umsatzprovision seien fehlerhaft. Der Anspruch sei nicht allein vom Erreichen eines bestimmten Betriebsergebnisses abhängig. Die Klägerin selbst habe keine Arbeitsleistung erbracht und zum Annahmeverzug nichts vorgetragen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.05.2005 - Az.: 6 Ca 1897/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

Zurückweisung der Berufung

und erwidert unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen, alle anderen Arbeitnehmer hätten Weihnachtsgeld und eine umsatzabhängige Provision erhalten. Im Übrigen seien die Freiwilligkeitsvorbehalte unwirksam. Die Beklagte vermische die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche mit der sachlichen Rechtfertigung einer unstreitigen Ungleichbehandlung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2005 (Bl. 104 - 106 d. A.) und bezüglich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.08.2005 (Bl. 117 - 119 d. A.) Bezug genommen.

Auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 07.10.2005 wird ebenso wie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. (b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von 435,00 € brutto an Weihnachtsgeld und weiteren 200,00 € brutto an Vergütung aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenabsprache vom 28.07.2004 nebst den zuerkannten Zinsen verpflichtet ist.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 74 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung die Feststellungen des Arbeitsgerichts nachvollziehbar angreift, indem sie ausführt, das Gericht habe bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes falsch subsumiert, ist zunächst auszuführen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz selbst als Anspruchsgrundlage eingreift, wenn der Arbeitgeber nach einer von ihm selbst geschaffenen Ordnung verfährt, indem er Leistungen gewährt, ohne zu ihnen verpflichtet zu sein (vgl. DLW-Dörner, Handbuch Arbeitsrecht m.w.N. auf BAG-Urteile vom 09.11.1972, 10.04.1973, 04.02.1976, 11.09.1985 = EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr. 1, 3, 10, 43). Für befristet beschäftigte Arbeitnehmer verlangt § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) das Vorliegen sachlicher Gründe für eine unterschiedliche Behandlung, weil ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht schlechter behandelt werden darf, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Selbst teilbare geldwerte Leistungen, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt werden, sind nach Satz 2 des § 4 Abs. 2 TzBfG mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Beschäftigungsdauer des Teilzeitbeschäftigten am Bemessungszeitraum entspricht. Die vorliegend vereinbarte Freiwilligkeit der Sonderzahlung in § 4 des Arbeitsvertrages mag nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. BAG-Urteil vom 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 - unter Aufgabe des Urteils vom 26.06.1975 - 5 AZR 412/74) grundsätzlich einen Anspruch für den laufenden Bezugszeitraum auszuschließen; dies gilt jedoch nicht, wenn - wie vorliegend - die Leistungen an alle Arbeitnehmer ausbezahlt wurden und nur die befristet beschäftigt gewesene Klägerin nicht mit einbezogen wurde (vgl. BAG-Urteil vom 05.06.1996, aaO). Die Auslegung der Arbeitsvertragsklauseln des § 4 ergibt, dass die Sonderzahlung trotz ihrer Freiwilligkeit auch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honorieren sollte; denn sie enthält ausdrücklich die Formulierung "Zeitanteile (= pro rata temporis)". Die Klägerin war bis zum Ablauf der Befristung am 31.12.2004 ganzjährig im Jahr 2004 beschäftigt. Sie konnte daher trotz der Freiwilligkeitsregelung nicht von der Zahlung ausgenommen werden.

2.

Soweit die Berufung die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Umsatzprovision aufgrund der Nebenabsprache vom 28.07.2004 mit der Begründung beanstandet, die Klägerin habe keine Arbeitsleistung erbracht und zum Annahmeverzug nichts vorgetragen, ist auf die obigen anspruchsbegründenden Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz zu verweisen. Sachgründe für den Ausschuss der Klägerin sind vorliegend nicht erkennbar. Im Übrigen kann der undeutlichen Regelung in der Nebenabsprache Prämiencharakter zukommen und damit Entgeltschutz mit der Konsequenz, dass für den Anspruch nicht einerseits auf die Mitleistung der Klägerin abgestellt werden kann, wie dem Merkmal "erwirtschafteten Umsatzprovision" im Sinne der Nebenabsprache vom 28.07. zu entnehmen ist und andererseits auf die Freiwilligkeit der Leistung. Insofern kann durchaus inhaltlich von einer widersprüchlichen Klausel ausgegangen werden. Widersprüche gehen zu Lasten des Aufstellers der Klausel und führen zu einer für die Klägerin günstigen Interpretation.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Da die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts ausreichende Leitlinien zur Lösung des Falles zur Verfügung stellt, sieht die Berufungskammer von einer Zulassung der Revision ab.

Ende der Entscheidung

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