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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 516/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.06.2007 Az.: 3 Ca 2596/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage die Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens.
Der Kläger war seit dem 01.04.1986, zuletzt als Vertriebsleiter, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5 bis 12 d.A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Ende Februar 2004 unterzeichneten die Parteien einen unter dem 22./23.12.2003 datierenden Altersteilzeitvertrag. Dieser, mit Wirkung ab dem 01.02.2004 geschlossene Vertrag sieht eine fünzigprozentige Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers vor, wobei dieser - entsprechend dem sog. Blockmodell - bis zum 31.12.2005 seine bisherige Arbeitszeit in vollem Umfang zu erbringen hat und sich danach die Freistellungsphase anschließt. Der Alterszeitvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 4
Altersteilzeitbezüge
...
4.1
Der Vertragspartner erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gem. § 3 reduzierten Arbeitszeit. Das Bruttoentgelt vor Beginn der Alterszeitzeit setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen wie folgt zusammen: 6.880,00 € Grundgehalt und 1.300,00 € brutto monatliche Umsatzprovision, eine Jahresgratifikation, sowie zusätzliches Urlaubsgeld (s. Ziff. 8.3) berechnet nach seiner reduzierten Arbeitszeit auf Basis des Bruttomonatsentgeltes.
...
4.3
Das freiwillige betriebliche Weihnachtsgeld und eine etwaige Ergebnisbeteiligung werden auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu 100 % berechnet und ausbezahlt.
4.4
Für den Zeitraum der Freistellungsphase entfällt der Anspruch auf die Konzern-Ergebnisbeteiligung der ZF.
...
Wegen des Inhalts des Altersteilzeitvertrages im Übrigen wird auf Bl. 13 bis 21 d.A. Bezug genommen.
Bei der Beklagten gelten die Bestimmungen einer unter dem 30.06.2003 geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 36 - 41 d.A. Bezug genommen wird.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte aufgrund der in § 4 Ziff. 4.3 und 4.4 getroffenen Vereinbarungen während der Dauer der sog. Aktivphase des Altersteilzeitverhältnisses Anspruch auf Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, soweit in § 4 Ziff. 4.3 und 4.4 von einer Ergebnisbeteiligung die Rede sei, so beträfe dies ausschließlich Ansprüche des Klägers aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 30.06.2003, welche - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - erfüllt seien. Die Provisionsansprüche des Klägers seien hingegen in § 4 Ziff. 4.1 des Altersteilzeitvertrages abschließend geregelt.
Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand es Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.06.2007 (dort Seiten 2 - 7 = Bl. 204-209 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2004 zu erteilen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für das Jahr 2005 zu erteilen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 1 und 2 ergebenden umsatzvariablen Jahreseinkommen 2004 und 2005 an den Kläger auszubezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben im Wege einer durch einen ersuchten Richter durchgeführten Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 12.02.2007 (Bl. 181 - 183 d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 29.06.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 209 - 217 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 09.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich bei Auslegung der Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages, dass er während der Aktivphase der Altersteilzeit Anspruch auf Zahlung eines umsatzvariablen Jahreseinkommens habe. Hierfür spreche auch der Inhalt des bereits erstinstanzlich dargestellten, zwischen seinem früheren Prozessbevollmächtigten und der Beklagten geführten e-mail-Verkehrs. Diesbezüglich sei insbesondere der Inhalt der e-mail des Zeugen H vom 17.02.2004 von Bedeutung, da dort ausgeführt werde, die Ergebnisbeteiligung im Sinne des Altersteilzeitvertrages sei für ihn - den Kläger - "seine Incentive-Regelung". Er habe den Inhalt dieser e-mail nur dahingehend verstehen können, dass ihm während der Aktivphase in der Altersteilzeit das umsatzvariable Jahreseinkommen zustehe und dass mit dem in § 4 Ziff. 4.1 des Altersteilzeitvertrages in Ansatz gebrachten monatlichen Provisionsbetrages von 1.300,00 Euro nicht sämtliche Provisionsansprüche abgegolten seien.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 3 Ca 2596/05, vom 29.06.2007, zugestellt am 09.07.2007, wird abgeändert.
2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2004 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sein umsatzvariables Jahreseinkommen für das Jahr 2005 zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Auskunft gemäß Ziff. 2 und 3 ergebenden umsatzvariablen Jahreseinkommen 2004 und 2005 an den Kläger auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 05.09.2007 (Bl. 233 - 236 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 12.10.2007 (= Bl. 248 - 253 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils etwas hinzuzufügen. Insbesondere hat das Arbeitsgericht den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeitvertrages - soweit im Streitfall erforderlich - unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nach §§ 133, 157 BGB sowie auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend ausgelegt. Auch den zwischen den Parteien im Vorfeld des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages geführten e-mail-Verkehr, auf den sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung bezieht, hat das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung des Altersteilzeitvertrages korrekt und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen uneingeschränkt an.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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