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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 519/07
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Nr. 9
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 286 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 313
BGB § 313 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007 - 4 Ca 1495/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25,98 € seit dem 2.4.2005 sowie aus jeweils 25,17 € seit dem 2.7.2005, 2.10.2005 und dem 2.1.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 99 % und die Beklagte 1 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Betriebsrentenanspruchs des Klägers.

Der am 28.03.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1971 bis 31.10.1971, vom 01.12.1971 bis 30.09.1977 sowie vom 01.03.1978 bis zum 28.03.2005 als Angestellter beschäftigt. Zuletzt war er als Finance Manager in zwei Hotels der Beklagten in C tätig. In seinen Zuständigkeitsbereich fiel u.a. die Bearbeitung und Abwicklung von Angelegenheiten, welche die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten betrafen. Dabei war es auch seine Aufgabe, alle erforderlichen Informationen zur Berechnung von Betriebsrentenansprüchen der Mitarbeiter zu sammeln, diese Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und an die Versicherungsgesellschaft H weiterzuleiten, die die Berechnung der Betriebsrenten sodann vornahm. Kam es bei den Berechnungen zu Unstimmigkeiten oder hatten Arbeitnehmer Fragen bezüglich der Höhe ihrer betrieblichen Altersversorgung, so war es Aufgabe des Klägers, diese Fragen mit der H abzuklären.

Am 10.12.2004 schlossen die Parteien eine "Trennungsvereinbarung", die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:

1. BEENDIGUNG

Die Parteien heben das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 28. März 2005 auf (Beendigungsdatum).

2. ABFINDUNG

2.1 Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von € 30.000 (in Worten: Euro dreißigtausend) brutto. Der Arbeitnehmer hat etwaig anfallende Steuern zu tragen.

...

12. BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

12.1 Der Arbeitnehmer hat aus der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeberin , die von "H" berechnet wird, eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung erworben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle eines Renteneintritts mit 62 Jahren ein Anspruch auf Leistung für 37 Jahre Betriebszugehörigkeit entstanden ist.

...

13. ABGELTUNG SÄMTLICHER ANSPRÜCHE

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, - seien sie bekannter oder unbekannter Natur - erledigt sind.

Dies gilt auch für etwaige Nachteile, die sich im Bereich der Sozialversicherung (z.B. Renten- und Arbeitslosenversicherung) ergeben können.

...

15. BERATUNGSMÖGLICHKEIT

Der Arbeitnehmer hatte Gelegenheit, sich bei der Agentur für Arbeit oder seinem rechtlichen Berater über seine Rechte zu informieren und den Inhalt dieser Vereinbarung zu diskutieren.

...

17. NEBENABREDEN / SCHRIFTFORMERFORDERNIS

17.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen worden.

17.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

...

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage eines Versorgungsplans, der u.a. folgende Bestimmungen:

Art. 5 - Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

(1) Normale Pensionierung - ein Teilnehmer, der das normale Pensionierungsalter erreicht hat, erhält vom 1. des Folgemonats an eine Altersrente, vorausgesetzt, dass er tatsächlich zu dieser Zeit in den Ruhestand tritt. Seine Rente wird gemäß Art 8 (1) berechnet.

(2) Vorzeitige Pensionierung - Ein Teilnehmer, der mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre vollendet hat, kann innerhalb von 10 Jahren vor seinem Normalen Pensionierungsalter eine vorzeitige Altersrente erhalten. Die Mindestdienstzeit entfällt, wenn der Teilnehmer das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt. Die vorzeitige Altersrente wird gemäß Art. 8 (2) berechnet.

Art. 8 Höhe der Leistungen

(1) Normale Altersrente

Die Höhe der Gesamt-Altersrente aus Sozialversicherung, dem vorliegenden Plan und irgendeinem anderen durch die Firma finanzierten Plan beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 1 3/4 % des anrechenbaren Gehaltes. Es wird zunächst die Gesamt-Altersrente unter Berücksichtigung der anrechenbaren Dienstzeit festgestellt. Von dieser Gesamt-Altersrente wird die während der anrechenbaren Dienstzeit finanzierte Rente aus der Sozialversicherung (und sonstigen - durch die Firma finanzierte - zusätzliche Pensionierungsleistungen) abgezogen. Der dann verbleibende Betrag wird durch den vorliegenden Plan gedeckt (normale Altersrente).

Ist aufgrund eines Versorgungsausgleiches die gemäß vorstehendem Absatz angerechnete Sozialversicherungsrente gesunken, so wird die Rente abgezogen, die sich ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches ergeben hätte.

...

(2) Rente bei vorzeitiger Pensionierung - Die vorzeitige Altersrente wird berechnet, indem zunächst die bis zum Ausscheiden erworbene normale Altersrente bestimmt wird. Diese normale Altersrente wird dann für jeden Monate, den die Rente vor dem normalen Pensionierungsalter bezogen wird, um 0,5 % herabgesetzt.

Zur Darstellung des Inhalts der zwischen den Parteien geschlossenen sowie des Versorgungsplans im Einzelnen wird auf Blatt 9 - 31 Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Zeit ab dem 29.03.2005 eine Betriebsrente in Höhe von 2.837,25 Euro monatlich, wobei sie bei der Berechnung dieses Betrages einen während der Dienstzeit des Klägers mit Beiträgen finanzierten Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung zu seinen Lasten in Abzug bringt. Nach Auffassung der Beklagten, die sich hierbei auf Berechnungen der H stützt, beläuft sich der während der Dienstzeit des Klägers von diesem erworbene Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf 18.692,00 Euro jährlich, mithin auf 1.557,67 Euro monatlich.

Der Kläger hat unstreitig erst ab dem 01.04.2006 (nach Vollendung des 63. Lebensjahres) einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, bei der Berechnung seiner Betriebsrente eine "fiktive" gesetzliche Rente anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise der Beklagten stehe in Widerspruch zu den Regelungen der Versorgungsordnung. Bei Abschluss der Trennungsvereinbarung seien sowohl er als auch die Beklagte davon ausgegangen, dass er bereits ab April 2005 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen könne und eine Gesamtrente (betrieblich und gesetzlich) in Höhe von 4.381,70 Euro erhalten solle. Er hätte seinen Arbeitsplatz nicht aufgegeben, wenn er gewusst hätte, dass er bis März 2005 lediglich Versorgungsbezüge in Höhe von 2.837,25 Euro erhalten werde. Nachdem er - der Kläger - nach Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung erfahren habe, dass ein Anspruch auf Altersrente für ihn erst ab April 2006 bestehe, habe er den General Manager des G C, Herrn I, noch im Dezember 2004 gebeten, die Trennungsvereinbarung abzuändern. Herr I habe ihm sodann im Rahmen eines Gesprächs am 20.12.2004 ausdrücklich zugesichert, dass ihm die Gesamtrente (4.381,70 Euro) monatlich ausgezahlt werde. Darüber hinaus erweise sich die von der Beklagten hinsichtlich der in Ansatz gebrachten fiktiven Altersrente vorgenommene Berechnung ohnehin als fehlerhaft. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - auch diejenigen Monate bei der Berechnung der fiktiven Altersrente berücksichtigt habe, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe. Unter Zugrundelegung einer von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Probeberechnung vom 14.12.2005 (Bl. 167 - 172 d.A.) ergebe sich, dass ihm für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis 31.03.2006 zumindest ein Differenzbetrag von 3.898,56 Euro zustehe.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. Die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 29.03.2005 bis 31.05.2005 € 9.166,32 brutto zu zahlen abzüglich gezahlter € 4.784,12 netto.

2. Den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.06.2005 bis einschließlich 31.03.2006 € 15.444,50 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.544,45 seit 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12. und 01.01.2006 zu zahlen.

4. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis 31.03.2006 € 3.898,56 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus € 31,20 seit 29.03.2005 und aus jeweils € 322,82 seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Berücksichtigung der fiktiven gesetzlichen Altersrente bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente stehe in Einklang mit dem Bestimmungen der Versorgungsordnung. Keineswegs treffe es zu, dass dem Kläger eine Änderung der Trennungsvereinbarung zugesagt worden sei. Der Kläger selbst habe sich im Vorfeld der Trennungsvereinbarung ausführlich bei der H bezüglich seiner Altersversorgung erkundigt und sogar eine eigene Berechnung vorgelegt. Es treffe auch nicht zu, dass es Geschäftsgrundlage gewesen sei, dass der Kläger bereits ab März bzw. April 2005 eine gesetzliche Rente erhalte. Diesbezüglich habe für sie - die Beklagte - gegenüber dem Kläger auch keine Aufklärungspflicht bestanden. Die zu Lasten des Klägers in Ansatz gebrachte fiktive Rente sei korrekt berechnet worden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2007 (dort S. 2 f = Bl. 277 f d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2007 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 6 dieses Urteils (= 286 - 288 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 05.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bereits die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Trennungsvereinbarung ein großes finanzielles Zugeständnis der Beklagten beinhalte, sei unzutreffend. Auch stehe dem von ihm geltend gemachten Anspruch nicht die Regelung in Ziffer 13 der Trennungsvereinbarung entgegen, da diese selbstverständlich nicht den Fall abdecke, dass keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werde. Die Beklagte habe sich vertraglich zur Zahlung einer Gesamtversorgung verpflichtet. Da ein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Rente noch nicht bestanden habe, schulde die Beklagte ihm Versorgungsbezüge auch in Höhe des Betrages, welcher der fiktiven gesetzlichen Rente entspreche. Auch aus den Bestimmungen des Versorgungsplans ergebe sich, dass lediglich eine tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsrente bei der Berechnung Berücksichtigung finden könne. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum Versorgungsplan. Bei Abschluss der Trennungsvereinbarung sei man übereinstimmend davon ausgegangen, dass ihm Versorgungsbezüge abzüglich der tatsächlich gezahlten Rente zustünden. Für die Zeit, während der er noch keine gesetzliche Rente erhalte, seien die Versorgungsbezüge daher ungekürzt zu zahlen. Zumindest stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Es sei zwar zutreffend, dass er während seiner Tätigkeit mit der vorliegend einschlägigen Materie befasst gewesen sei. Ungeachtet dessen sei die Beklagte jedoch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, abschließend zu klären, ob er tatsächlich bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres die gesetzliche Altersrente erhalte. Er hätte die Trennungsvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn ihm insoweit die tatsächliche Rechtslage (keine Rentenzahlung mit Vollendung des 62. Lebensjahres) bekannt gewesen wäre. Ohnehin sei die Berechnung der Beklagten hinsichtlich der Ansatz gebrachten fiktiven Rente fehlerhaft, wie er bereits erstinstanzlich dargetan habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007, Az. 4 Ca 1485/05, zugestellt am 05.07.2007, abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1. An den Kläger für den Zeitraum 29.03.2005 bis 31.05.2005, 9.166,32 € brutto zu zahlen abzüglich gezahlter 4.784,12 € netto.

2. Den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

3. An den Kläger für den Zeitraum 01.06.2005 bis einschließlich 31.03.2006 15.444,50 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.544,45 € seit 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01.2006 zu zahlen.

4. Hilfsweise: An den Kläger für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis 31.03.2006 3.898,56 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31,20 € seit 29.03.2005 und aus jeweils 322,82 € seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005 und 01.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zutreffend sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 27 Jahren vorweisen könne, so dass die Trennungsvereinbarung, soweit dort von einer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren ausgegangen werde, sehr wohl ein finanzielles Zugeständnis an den Kläger beinhalte. Sinn und Zweck des Versorgungsplans sei es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, eine Versorgungslücke zwischen gesetzlicher Renten und dem letzten Gehalt zu schließen. Daher treffe es auch nicht zu, dass bei Ausfall der gesetzlichen Rente dies durch eine entsprechende Aufstockung der gesetzlichen Rente kompensiert werden müsse. Die Frage des gesetzlichen Rentenanspruchs sei im Vorfeld des Abschlusses der Trennungsvereinbarung nicht erörtert worden. Es treffe auch nicht zu, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, der Kläger könne mit Vollendung des 62. Lebensjahres Rente aus der Sozialversicherung erhalten. Hierüber habe sich der General Manager, der die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, überhaupt keine Gedanken gemacht. Einig sei man sich vielmehr darüber gewesen, dass die gesetzliche Rente - und zwar sowohl eine tatsächliche oder aber auch eine fiktive - bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich auch aus der vom Kläger seinerzeit selbst erstellten Berechnung. Die Berücksichtigung der fiktiven Rente ergebe sich auch eindeutig aus den Bestimmungen des Versorgungsplans. Demnach sei immer der Betrag abzuziehen, der an gesetzlicher Rente während der Dienstzeit finanziert worden sei, unabhängig davon, ob die gesetzliche Rente bereits ausgezahlt werden könne oder nur fiktiv bestehe. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass in anderen Fällen der vorgezogenen Pensionierung, so z.B. auch im Falle eines ihrer ehemaligen Geschäftsführer, der fiktive Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen worden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Eine besondere Aufklärungspflicht habe gegenüber dem Kläger nicht bestanden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger der einzige Arbeitnehmer gewesen sei, der Zugang zu allen erforderlichen Informationen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung gehabt habe und auch der einzige, der in dieser Hinsicht mit der H kommuniziert habe. Eine Anpassung der Trennungsvereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. des Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen habe es sich bei der Erwartung des Klägers, bereits mit 62 Jahren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, um eine rein einseitige Erwartung gehandelt. Darüber hinaus sei für den Kläger ein Festhalten am Vertrag keineswegs untragbar. Die Regelungen der Trennungsvereinbarung seien nämlich insgesamt für den Kläger als positiv zu beurteilen. Der Hilfsantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Da man sich in der Trennungsvereinbarung auf eine Dienstzeit von 37 Jahren geeinigt habe, seien auch diejenigen Monate, in denen kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, bei der Berechnung der fiktiven Rente zu berücksichtigen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. II ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg.

II. Die Zahlungsanträge des Klägers sind insgesamt nur in Höhe von 101,49 Euro brutto begründet. Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen Trennungsvereinbarung in Verbindung mit den Bestimmungen des bei der Beklagten geltenden Versorgungsplans.

1. a) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente das Altersruhegeld des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht, obwohl der Kläger erst ab April 2006 ein Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann. Dies ergibt sich aus den die Höhe der Versorgungsleistungen regelnden Bestimmungen in Artikel 8 des Versorgungsplans.

Da der Kläger vor Erreichen des 65. Lebensjahres bei der Beklagten ausgeschieden ist, bestimmt sich die Höhe seiner Betriebsrente nach Artikel 8 Abs. 2 des Versorgungsplans ("Rente bei vorzeitiger Pensionierung"). Nach Satz 1 dieser Bestimmung berechnet sich die vorzeitige Betriebsrente (zunächst) ebenso wie die in Artikel 8 Abs. 1 dargestellte "normale Altersrente". Diese ist nach Artikel 8 Abs. 1 u.a. unter Vornahme eines Abzuges der vom Arbeitnehmer während der anrechenbare Dienstzeit finanzierten Rente aus der Sozialversicherung zu errechnen. Aus der in Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans enthaltenen Formulierung ("finanzierte Rente") ergibt sich eindeutig, dass nicht nur eine tatsächlich gezahlte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen ist, sondern vielmehr der Rentenanspruch, den der Arbeitnehmer während der Dienstzeit bei der Beklagten - auch aufgrund der von dieser gezahlten Beiträgen - erworben hat. Andernfalls wären in Artikel 8 Abs. 1 sicherlich Formulierungen wie etwa "gezahlte Rente" oder "erhaltene Rente" verwendet worden. Darüber hinaus ergibt sich auch aus Artikel 5 Abs. 2 des Versorgungsplans, dass dieser für die Zahlung und somit auch für die Berechnung der Betriebsrente, gerade in den Fällen der vorzeitigen Pensionierung, keineswegs voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung hat. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer, der mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre vollendet hat, innerhalb von zehn Jahren vor seinem normalen Pensionierungsalter die Betriebsrente in Anspruch nehmen und zwar - wie sich aus Artikel 5 Abs. 2 S. 2 eindeutig ergibt - auch dann, wenn ihm noch keine Altersrente aus der Rentenversicherung zusteht. Eine Nichtberücksichtigung des während der Dienstzeit bei der Beklagten erworbenen künftigen Anspruchs auf Zahlung von Sozialrente stünde in krassem Widerspruch zu der im Versorgungsplan zum Ausdruck gebrachten Interessenlage auf Seiten des Arbeitgebers. Der vorzeitig nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 2 des Versorgungsplans ausscheidende Arbeitnehmer könnte dann nämlich, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, beispielsweise - ohne eine Sozialrente zu beantragen - eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Beklagte wäre sodann verpflichtet, eine Betriebsrente zu zahlen, welche der Höhe nach auch den erworbenen Sozialrentenanspruch ausgleicht. Bereits die bloße Nichtinanspruchnahme einer Sozialrente würde zu einer Steigerung des Betriebsrentenanspruchs führen. Diese Rechtsfolgen stehen dem vom Kläger in Anspruch genommenen Auslegungsergebnis, wonach nur eine tatsächlich ausgezahlte Sozialrente mindernd zu berücksichtigen sei, entgegen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der vom Kläger zu den Akten gereichten "Erläuterungen zum Versorgungsplan" (Bl. 224 ff d.A.). Vielmehr wird auch dort auf Seite 2 (=Bl. 226 d.A.) ausgeführt, dass sich "die Höhe Ihrer Altersrente errechnet... abzüglich der auf die anrechenbare Dienstzeit mit der Firma entfallenden Sozialversicherungsrente". Von einer tatsächlich ausgezahlten Sozialrente ist hingegen an keiner Stelle der Erläuterungen die Rede.

Der Kläger hat mit der Beklagten auch keine mündliche Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die Anrechenbarkeit des während der Dienstzeit erworbenen Anspruchs auf Zahlung einer Sozialrente entfällt. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers wurde in der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht ansatzweise bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge I bei seiner Vernehmung klar und eindeutig bekundet, dass er dem Kläger keinerlei Zusage hinsichtlich der von diesem gewünschten Änderung der Trennungsvereinbarung erteilt hat. Darüber hinaus wäre eine lediglich mündlich getroffene Änderungsabrede in Ansehung der in Ziffer 17.2 der Trennungsvereinbarung vereinbarten doppelten (qualifizierten) Schriftformklausel unwirksam (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz v. 08.12.2006 - 3 Sa 585/06 -).

b) Zu Recht macht der Kläger jedoch geltend, dass die von der Beklagten bzw. von H durchgeführte Berechnung der nach Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans zu berücksichtigenden, während der anrechenbaren Dienstzeit finanzierten Rente aus der Sozialversicherung fehlerhaft ist. Unstreitig wurden in diese Berechnung nämlich auch Zeiträume (November 1971 sowie Oktober 1977 bis Februar 1978) einbezogen, in denen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand. Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 12.1 der Trennungsvereinbarung berufen, wonach für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers von einer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren auszugehen ist. Diese (vereinbarte) Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte lediglich, dass zugunsten des Klägers nach Artikel 8 Abs. 1 S. 1 des Versorgungsplans das 37-fache des dort genannten Prozentsatzes (1, 75 %) als Berechnungsgröße in Ansatz zu bringen ist, nicht hingegen, dass entgegen der in Artikel 8 Abs. 1 S. 3 des Versorgungsplans getroffenen Regelung auch solche Sozialrenten-Ansprüche mindernd berücksichtigt werden können, zu denen die Beklagte nichts beigetragen hat.

c) Hiervon ausgehend sowie unter Zugrundelegung der von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Berechnung vom 14.12.2007 (Bl. 164 ff d.A.), hinsichtlich deren Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrente von monatlich 2.845,64 Euro.

Das gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans anrechenbare Gehalt des Klägers, welches sich nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahresgehälter des Klägers bemisst (Artikel 2 Abs. 7 des Versorgungsplans), beläuft sich unstreitig auf 81.204,00 Euro. Multipliziert mit dem Prozentsatz von 1,75 ergibt sich (zugunsten des Klägers aufgerundet, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 24.08.2005, dort Seite 4 = Bl. 54 d.A.) ein Betrag von 52.580,00 Euro. Hiervon in Abzug zu bringen ist die während der Dienstzeit des Klägers finanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Während der Dienstzeit bei der Beklagten hat der Kläger ausweislich der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 14.12.2005 insgesamt 58,7841 Entgeltpunkte erworben. Multipliziert mit dem "aktuellen Rentenwert" von 26,13 Euro (vgl. Seite 1 der Anlage 1 der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 14.12.2005) ergibt sich eine monatliche Rente von 1.536,03 Euro, was einer Jahresrente in Höhe von 18.432,36 Euro entspricht. Bringt man diesen Betrag gemäß Artikel 8 Abs. 1 S. 3 des Versorgungsplans von der nach Artikel 8 Abs. 1 S. 1 errechneten Geldsumme (52.580,00 Euro) in Abzug, so verbleibt eine von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente in Höhe von 34.147,64 Euro jährlich bzw. 2.845,64 Euro monatlich.

Unberücksichtigt bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen die Auswirkungen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs bleiben, der zu einem Verlust von insgesamt 8,3824 Entgeltpunkten führt (vgl. Seite 1 der Anlage 5 der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung = Bl. 171 d.A.). Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Regelung in Artikel 8 Abs. 1 des Versorgungsplans und entspricht auch ansonsten der Rechtslage (vgl. BAG v. 20.03.2001 - 3 AZR 264/00 -, NZA 2002, 273). Entsprechendes gilt hinsichtlich der wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente eingetretenen Verminderung des Zugangsfaktors (vgl. S. 1 der Anlage 6 zur Berechnung der Deutschen Rentenversicherung = Bl. 172 d.A.), da Artikel 8 des Versorgungsplans bei der Berechnung der anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Sozialrente erkennbar, wie sich auch aus Artikel 5 Abs. 1 ergibt, auf das "normale Pensionierungsalter", d.h. auf einen Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt.

Nach alledem verbleibt zugunsten des Klägers für die Zeit von April 2001 bis einschließlich März 2006 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebsrente in Höhe von monatlich 8,39 Euro (2.845,64 Euro abzüglich gezahlter 2.837,25 Euro), insgesamt somit 100,68 Euro. Hinzu kommt für die Zeit vom 29.03. bis 31.03.2005 ein (anteiliger) Betrag von 0,81 Euro, so dass sich die Urteilssumme auf insgesamt 101,49 Euro brutto beläuft.

Hinsichtlich der dem Kläger zuzusprechenden Zinsansprüche, die sich dem Grunde nach aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB ergeben, sind die in Artikel 10 Abs. 2 des Versorgungsplans festgelegten vierteljährlichen Fälligkeitstermine zu berücksichtigen.

2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) eine Anpassung der Trennungsvereinbarung dahingehend verlangen, dass der von ihm während der Dienstzeit bei der Beklagten erworbene Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung bis zur Erreichung des 63. Lebensjahres keine Anrechnung auf die Betriebsrente findet.

Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dargetan, dass der Geschäftswille beider Parteien bei Abschluss der Trennungsvereinbarung auf der Vorstellung aufgebaut hat, der Kläger werde bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Zwar hat der Kläger behauptet, sowohl er als auch die Beklagte seien bei Vertragsschluss hiervon ausgegangen. Dieses pauschale Vorbringen erweist sich jedoch als unsubstantiiert. Es fehlt insoweit an der Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ableiten ließe, dass es sich hierbei nicht um eine bloße einseitige Vorstellung des Klägers handelte.

Darüber hinaus steht einem Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung jedenfalls der Umstand entgegen, dass ein Festhalten an der unveränderten Trennungsvereinbarung für ihn keineswegs als unzumutbar i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Zur berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass der Kläger nach Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 30.000,00 Euro erhalten hat. Darüber hinaus findet unstreitig aufgrund der in Ziffer 12.1 der Trennungsvereinbarung getroffenen Abrede die in Artikel 8 Abs. 2 des Versorgungsplans vorgesehene Herabsetzung der Betriebsrente um 0,5 % für jeden Monat, den die Rente vor dem normalen Pensionierungsalter bezogen wird, keine Anwendung. Letztlich haben sich die Parteien auf eine für die Berechnung der Betriebsrente maßgebliche Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren verständigt, obwohl der Kläger - bei Außerachtlassung der Unterbrechungszeiten - im Zeitpunkt seines Ausscheidens lediglich eine Betriebszugehörigkeit von 34 Jahren aufzuweisen hatte. Im Hinblick auf all diese finanziellen Vorteile, die sich aus der Trennungsvereinbarung für den Kläger ergeben, kann ein Festhalten am unveränderten Vertrag für ihn unter Inkaufnahme einer Anrechnung seines Sozialrenten-Anspruchs auf die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente für den Zeitraum von einem Jahr keineswegs als unzumutbar bezeichnet werden.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte letztlich auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung keine gegenüber dem Kläger bestehenden Hinweis -oder Aufklärungspflichten verletzt.

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können sich zwar Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben, denn der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen indessen nicht überspannt werden. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre betriebliche oder gesetzliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei kommt es unter anderem auch darauf an, welchen Kenntnisstand der Arbeitnehmer hat, wie typisch oder atypisch die infolge eines Aufhebungsvertrages drohenden Versorgungsnachteile sind und inwieweit der Arbeitgeber mit eigenen Erkundigungen des Arbeitnehmers rechnen darf (BAG vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 - NZA 2002, 1150).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass für die Beklagte weder eine Verpflichtung bestand, den Kläger darüber aufzuklären, dass er erst mit Vollendung des 63 Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen konnte, noch darauf hinzuweisen, dass auch eine lediglich "finanzierte", aber noch nicht an den Kläger ausgezahlte Rente aus der Sozialversicherung auf die Betriebsrente Anrechnung findet. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte den Abschluss des Aufhebungsvertrages initiiert hat.

Der Kläger war bei der Beklagten unstreitig für die Bearbeitung der Betriebsrentenangelegenheiten zuständig. Zwar hat er die Berechnung der Renten im Einzelfall nicht selbst durchgeführt, sondern lediglich die entsprechenden Auskünfte von H eingeholt. Gleichwohl verfügte er infolge der jahrelangen Bearbeitung der betreffenden Angelegenheiten sowie aufgrund der Kommunikation mit H zweifellos über einen überdurchschnittlichen Kenntnisstand auf dem betreffenden Sachgebiet. Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger (unstreitig) im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss einer Trennungsvereinbarung selbst eine Berechnung der mit einem Aufhebungsvertrag verbundenen beiderseitigen finanziellen Vor- und Nachteilen (Bl. 78 d.A.) gefertigt und der Beklagten vorgelegt hat. Der Kläger ist somit der Beklagten gegenüber als sachkundiger Vertragspartner aufgetreten. Bereits vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte keine Veranlassung oder gar Verpflichtung, den Kläger über die Modalitäten der betrieblichen und gesetzlichen Altersversorgung aufzuklären. Vielmehr konnte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger mit den Regelungen des Versorgungsplans sowie mit den gesetzlichen, das Renteneintrittsalter betreffenden Bestimmungen vertraut war.

III. Nach alledem war der Zahlungsklage unter teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Höhe eines Betrages von 101,49 Euro brutto nebst Zinsen stattzugeben. Im Übrigen unterlag die Berufung der Zurückweisung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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