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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 530/06
Rechtsgebiete: SGB V, MTArb, ArbGG, ZPO, TzBfG, BGB


Vorschriften:

SGB V § 175
MTArb § 40
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 540
TzBfG § 14 Abs. 4
BGB § 125 S. 1
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 530/06

Entscheidung vom 10.11.2006

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2006 - 2 Ca 2948/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Frage, ob eine formnichtige Befristung vereinbart wurde.

Auf seine Bewerbung vom 03.08.2004 und ein Vorstellungsgespräch vom 02.09.2004 hin erhielt der Kläger unter dem Datum vom 12.10.2004 von der Standortverwaltung U. - ein Schreiben folgenden Inhalts:

" Betr.: Einstellung in der C.

Bezug: Ihre Bewerbung vom 03.08.2004

Sehr geehrter Herr A.,

aufgrund Ihrer Bewerbung bin ich bereit, Sie ab dem 02.11.2004, befristet bis zum 31.10.2006, als Tierpfleger "D" in Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.13 Allgemeiner Teil des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb bei der Schule für Diensthundewesen der C. einzustellen.

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifbestimmungen.

Die Probezeit beträgt drei Monate.

Bitte sprechen Sie am 02.11.2006 um 08.30 Uhr bei der Standortverwaltung U., Zimmer 221 zur Erledigung der Einstellungsformalitäten vor.

Zu diesem Termin sind noch nachfolgend gekennzeichnete (x) Unterlagen mitzubringen:

x Polizeiliches Führungszeugnis für den öffentlichen Dienst

x Geburtsurkunde

x 1 Paßbild

x Schulabschlusszeugnis

x Prüfungsbescheinigung/ Gesellenbrief

x Wehrdienstbescheinigung

x Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers

x Leistungsbescheid des Arbeitsamtes

x Blutgruppennachweis (Impfbuch, Mutterpaß, etc.) (nur sofern vorhanden, Kosten für die Blutgruppenbestimmung werden nicht erstattet)

x Lohnsteuerkarte 2004

x Sozialversicherungsausweis

x Mitgliedsbescheinigung der Ersatzkasse/ AOK gemäß § 175 Sozialgesetzbuch V (Versichertenkarte ist nicht ausreichend)

x Bankverbindung

x Vertrag über vermögensw. Leistungen (sofern vorhanden)

x Nachweise über Beschäftigung/ Arbeitslosigkeit für die Zeiträume

07.06.2002 - 30.06.2002 und

01.02.2004 - 29.02.2004

26.03.2000 - 27.03.2000

Sollten Sie Ihre Arbeit zum o. a. Zeitpunkt nicht aufnehmen können, bitte ich Sie um unverzügliche Mitteilung."

Der mit Datum vom 01.11.2004 versehene - am 02.11.2004 unterzeichnete - Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1

Herr A. wird ab dem 01.11.2004 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend für die Zeit bis einschließlich 31.10.2006 nach § 14 (2) des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21.12.2000 in der jeweils gültigen Fassung eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06. Dezember 1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen finden keine Anwendung..."

Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2006 - 2 Ca 2948/05 - (S. 3 - 5 = Bl. 79 -81 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrages.

Das Arbeitgericht hat im vorerwähnten Urteil - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.10.2006 hinaus abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.11.2004 sei noch vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden. Unstreitig sei die Unterzeichnung erst am Morgen des 02.11.2004 gegen ca. 8.30 Uhr bei der Standortverwaltung U. erfolgt. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 12.10.2004 aufgefordert, am 02.11.2006 um 8.30 Uhr bei der Standortverwaltung zur Erledigung der Einstellungsformalitäten vorzusprechen. Eine vom Kläger behauptete schriftliche Zusage ca. 10 Tage vor Arbeitsaufnahme stelle lediglich die Einladung des Klägers zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages dar. Aus dem Hinweis der Standortverwaltung im Schreiben vom 12.10.2004, wonach das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Manteltarifvertrages unterläge und der dort enthaltenen Bitte, diverse Unterlagen mitzubringen, habe dem Kläger deutlich sein müssen, dass erst mit der Erfüllung der formellen Voraussetzung der Schriftform der Arbeitsvertrag wirksam gewesen sei. Der Kläger sei mit dem vorerwähnten Schreiben nicht aufgefordert worden, am 02.11.2004 bei der C. zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen. Ein entsprechendes Gespräch mit dem Kommandeur sei bloße Vorbereitungshandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (S. 5 - 10 = Bl. 81 - 86 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 12.06.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2006 eingelegte und am 19.07.2006 begründete Berufung.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, entscheidend sei, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 01.11.2004 begonnen habe und erst am 02.11.2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sei. Dies sei so in der schriftlichen Fixierung des Arbeitsvertrages festgehalten. Unerheblich sei, dass der 01.11.2004 in manchen Bundesländern gesetzlicher Feiertag und daher noch keine Arbeitsaufnahme an diesem Tag erfolgt sei. Insbesondere aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 ginge hervor, dass nicht einfach pauschal auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme abgestellt werden könne. Im zitierten Urteil sei das Arbeitsverhältnis schon im vorangegangenen Vorstellungsgespräch zustande gekommen. Der Zeitpunkt der späteren Arbeitsaufnahme habe keine Bedeutung mehr. Hilfsweise sei dem Kläger im Schreiben vom 12.10.2004 bereits eine verbindliche Einstellungszusage gemacht worden. Der Termin vom 02.11.2006 habe ausdrücklich nur noch der Erledigung von Einstellungsformalitäten gedient und nicht erst die Entscheidung über die Einstellung enthalten. Insoweit würde er - der Kläger - am Ende des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung aufgefordert, falls er seine Arbeit nicht pünktlich aufnehmen könne. Außerdem weise die Beklagte auf die in § 40 MTArb enthaltene Regelung hin; weiter hilfsweise sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsaufnahme am 02.11.2004 vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages begonnen habe, da er - der Kläger - auf ausdrückliche Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. T. unmittelbar zur C. gefahren sei.

Zum weiteren Berufungsvorbringen wird auf die Berufungsschrift vom 17.07.2006 (Bl. 100 - 104 sowie auf den Schriftsatz vom 16.10.2006, Bl. 134 - 135 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das am 21.04.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 2 Ca 2948/05 - wird abgeändert und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, welches nicht durch Befristungsablauf am 31.10.2006 enden wird.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, der 01.11.2004 sei ein Feiertag gewesen, an welchem der Kläger unstreitig nicht gearbeitet habe. Aus der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages am 02.11.2004 mit der Angabe des Vertragsbeginns zum 01.11.2004 ließe sich für einen vor dem 02.11.2004 liegenden Vertragsschluss mit unwirksamer mündlicher Befristung nichts ableiten. Ihr - der Beklagten - sei es unbenommen gewesen, die Vergütung für einen Feiertag zu zahlen. Der Kläger habe auch im Verhandlungstermin vom 21.04.2006 vor dem Arbeitsgericht Koblenz klar erklärt, dass bei dem Vorstellungsgespräch am 02.09.2004 noch nicht definitiv ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Ca. 10 Tage vor Arbeitsaufnahme habe er eine schriftliche Zusage erhalten. Auf die Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 könne sich die Gegenseite nicht berufen, da in dieser vom Abschluss eines Arbeitsvertrages im Vorstellungsgespräch ausgegangen worden sei. Es läge auch keine verbindliche Einstellungszusage im Schreiben vom 12.10.2004 vor. Entsprechendes sei inhaltlich bei objektiver Betrachtung nicht nachzuvollziehen. Dem Kläger habe - wie jedem anderen Empfänger - klar sein müssen, dass in Ansehung der noch geforderten Unterlagen, ein Arbeitsvertrag erst noch geschlossen werden sollte. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages sei zudem allein die Standortverwaltung U. als personalbearbeitende Dienststelle zuständig gewesen.

Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2006 (Bl. 128 - 131 d. A.) Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, alle vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitgerichts vom 10.11.2006 (Bl. 136 - 138 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitgericht ist - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - im angefochtenen Urteil vom 21.04.2006 - 2 Ca 2948/05 - im Ergebnis und in der Begründung zutreffend zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger kein Recht auf Feststellung zusteht, wonach zwischen den Parteien ein über den 31.10.2006 hinaus gehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auch nach Auffassung der Berufungskammer liegt keine nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 S. 1 BGB formnichtige Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages vor.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung von einem Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits am 01.11.2004 auch im Hinblick auf den Inhalt von § 1 des zwischen den Parteien unstreitig am 02.11. unterzeichneten Arbeitsvertrages ausgeht und eine unzulässige nachträgliche schriftliche Fixierung des Arbeitsverhältnisses annimmt, kann dem auch nach dem Sachstand im Berufungsverfahren auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.

Aus der bloßen Angabe des Arbeitsvertragsbeginns im schriftlichen Arbeitsvertrag - dort wird der 01.11.2004 - angegeben, ergibt sich nach Meinung der Berufungskammer nicht zwingend, dass vor der unstreitig am 02.11.2004 erfolgten Unterzeichnung des Vertrages ein übereinstimmender Wille zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist. Zum einen steht zunächst fest, dass der 01.11.2004 ein Feiertag gewesen ist und der Kläger an diesem Tag noch keine Arbeitsleistung erbracht hat. Auch ist aus der zitierten Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 (aaO.) für den vorliegenden Fall nichts rechtlich abzuleiten; denn nach der dort gegebenen Sachlage wurde von einem bereits mündlich zustandegekommenen und damit materiell-rechtlich perfekten Arbeitsvertrag ausgegangen, bei welchem die formal-rechtlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 TzBfG nachgeholt wurden. Für diesen Fall mag man der Auffassung des BAG folgen.

Vorliegend kann für einen mündlichen Vertragsschluss vor Erfüllung der formal-rechtlichen Voraussetzungen aus der vorzitierten Entscheidung nichts gewonnen werden. Insoweit hat die Beklagte auch substantiiert eingewandt, dass der Kläger im Verhandlungstermin vom 21.04.2006 vor dem Arbeitsgericht Koblenz erklärt habe, bei dem Vorstellungsgespräch am 02.09.2004 sei noch nicht definitiv ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Für eine weitergehende Zusage fehlt es an zivilprozessual ausreichendem Vortrag des Klägers.

2.

Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch dem Schreiben vom 12.10.2004 keine verbindliche Einstellungszusage entnommen werden. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen (vgl. Urteil vom 03.09.1986 - 1 AZR 648/85 -); dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98 - = NJW RR 2000, 1002 ff; Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 19/97 = NJW 1998, 2966 und Urteil vom 31.01.1995 - XI ZR 56/94 = NJW 1995, 1212).

Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des tatbestandlich wiedergegebenen Schreibens vom 12.10.2004 und der Formulierung " bin ich bereit, Sie ab dem 02.11.2004 befristet bis zum 31.10.2006, als Tierpfleger "D"...einzustellen ", dass noch keine gefestigte befristete Einstellung gewollt war, sondern eine bloße - zukunftsgerichtete - Absichtserklärung vorliegt. Dies folgt aus dem weiteren Inhalt des Schreibens, in welchem eine klare Terminsbestimmung zur Erledigung der Einstellungsformalitäten für den 02.11.2006 um 8.30 Uhr in der Standortverwaltung U., Zimmer 123 getroffen war. Aus Sicht des Klägers war insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Reihe von Unterlagen zur Erfüllung der Einstellungsformalitäten mitzubringen waren, wie das polizeiliche Führungszeugnis, eine Geburtsurkunde, ein Passbild, Schulabschlusszeugnis, Prüfbescheinigungen, Wehrdienstbescheinigungen, Leistungsbescheid des Arbeitsamtes, Blutgruppennachweis u. s. w. deutlich erkennbar, dass noch keine definitive Einstellung gewollt war. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen. Auch der Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifbestimmungen unterliegt, spricht dafür, dass ein rechtswirksames Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses erst nach Erfüllung der formal-rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages in Betracht kommt; denn § 4 des Tarifvertrages sieht vor, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird und dem Arbeiter eine Ausfertigung auszuhändigen ist. Aus Sicht des Klägers hat damit deutlich sein müssen, dass erst mit der Erfüllung dieser formal-rechtlichen Voraussetzung der Abschluss des Arbeitsvertrages wirksam gewesen ist. Die Willenserklärung der Beklagten zur Einstellung des Klägers war insoweit rechtlich mit einer Bedingung - nämlich der Erfüllung der Einstellungsformalitäten - versehen. Diese Bedingung ist mit der Erfüllung durch den Kläger in Wegfall geraten und konnte erst dann den rechtsgeschäftlichen Einstellungsakt begründen. Dem steht auch nicht die am Ende des Schreibens enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Mitteilung einer verzögerten Arbeitsaufnahme entgegen. Hierin liegt kein zwingendes Indiz für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, sondern lediglich eine Option für die Beklagte, möglichst schnell mit einer ggf. anderweitigen Einstellung reagieren zu können.

3.

Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch aus dem - bestrittenen - Vortrag, wonach der Kläger auf ausdrückliche Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten T. unmittelbar zur C. vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gefahren sei, nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden; denn der Abschluss des Arbeitsvertrages lag für den Kläger klar erkennbar in der Kompetenz der Standortverwaltung U. und nicht beim Kommandeur. Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist erst durch die Unterzeichnung am 02.11.2006 um 8.30 Uhr bei der Standortverwaltung formwirksam realisiert worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

Da es im Streitfall vornehmlich um die Auslegung eines individuellen Schreibens geht und der Sachverhalt auch sonst keine neuen Rechtsfragen aufwirft, hat die Kammer von einer Zulassung der Revision abgesehen.

Ende der Entscheidung

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