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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 534/06
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO, InsO


Vorschriften:

BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 112 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
InsO § 125
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 534/06

Entscheidung vom 08.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 02.06.2006 - 9 Ca 206/06 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. ausgesprochener betriebsbedingter Kündigung.

Die Klägerin war seit 01.09.1991 als angelernte Arbeiterin zu einer monatlichen Vergütung von 400,- EUR netto bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bei der V. (Insolvenzschuldnerin) beschäftigt.

Am 28.02.2006 eröffnete das Amtsgericht Landau als Insolvenzgericht um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Um 9.30 Uhr des gleichen Tages kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2006.

Am gleichen Tag kam es zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer und eines Sozialplans zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat. Von der dort vorgesehenen Betriebsänderung waren 118 Arbeitnehmer betroffen. Der Sozialauswahl wurde ein Punkteschema zugrunde gelegt. Die Klägerin selbst war auf der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich das wirksame Zustandekommen des Interessenausgleichs aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um 8.00 Uhr am 28.02.2006 und der Aushändigung der Kündigungen gegen 9.30 Uhr bestritten. Weiterhin hat sie vorgetragen, dass die durchgeführte Sozialauswahl grob fehlerhaft sei, da vergleichbare Arbeitnehmer, u. a. Herr U. gegenüber ihr sozial weniger schutzwürdig gewesen seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.02.2006 nicht zum 31.05.2006 aufgelöst wird.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.05.2006 hinaus zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt und Interessenausgleich mit Namensliste sowie das verwendete Punkteschema für die soziale Rechtfertigung der Kündigung für ausreichend gehalten.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat durch Urteil vom 02.06.2006 - 9 Ca 206/06 der Kündigungsschutzklage stattgegeben, da die Sozialauswahl bei Annahme eines wirksamen Interessenausgleichs grob fehlerhaft wäre. Herr U. sei mit 12 Punkten weniger schutzwürdig als die Klägerin mit 25 Sozialpunkten. Soweit es um die Herausnahme von evident weniger sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur ginge, habe dies die Beklagte nicht dargelegt. Auch bestünde ein entsprechender Weiterbeschäftigungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5 - 9 = Bl. 75 - 79 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 12.06.2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 10.07.2006 eingelegte und am 11.09.2006 begründete, Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.09.2006.

Zur Begründung seiner Berufung bringt der Beklagte zweitinstanzlich vor,

wegen eines absehbaren Personalabbaus seien dem Betriebsrat am 17.02.2006 Namenslisten mit zu kündigenden Arbeitnehmern übergeben worden, wobei man sich am 22.02.2006 auf nur noch 118 zu kündigende Arbeitnehmer geeinigt habe. Die dem Interessenausgleich vom 28.02.2006 beigefügte Namensliste sei dem Betriebsrat am 22.02.2006 abschließend bekannt gewesen. Es hätten parallele Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, der unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 28.02.2006 unterschriftsreif vorbereitet gewesen sei, stattgefunden. An diesem Tag sei um 8.00 Uhr nach entsprechender Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Beschlussfassung durch den Betriebsrat erfolgt; der Beschluss sei dann per Fax in die Kanzlei des Beklagten übersandt worden, wo dieser den vorbereiten Interessenausgleich und Sozialplan unterzeichnet habe (Beweis: Zeugnis T.). Der Interessenausgleich mit Namensliste und Sozialplan sei dann an den Betriebssitz der Insolvenzschuldnerin nach XY. gebracht worden, wo der Betriebsvorsitzende gegengezeichnet habe. Der sozialen Auswahl sei das Punkteschema, wie es durch das Urteil des BAG vom 23.11.2000 - 2 AZR 533/99 - geprüft und gebilligt worden sei, zugrunde gelegt worden. Im schuldnerischen Betrieb sei nach den Bereichen angestellte Mitarbeiter, Werk XY., gewerbliche Mitarbeiter Werk XY. und Mitarbeiter Vertrieb V. differenziert worden. Hierbei sei eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Beschäftigten der Gruppen der angestellten Mitarbeiter Werk XY. und mit den Mitarbeitern Vertrieb V. ausgeschieden. Im übrigen sei der Sachverhalt zu den Sozialpunkten wegen einer versehentlich benutzten Exel-Liste, bei der die Dauer der Betriebszugehörigkeit doppelt in der Berechnung nach der zugrundeliegenden Formel berücksichtigt worden sei, zu korrigieren. Danach ergäben sich für die klägerische Partei: 14 Punkte; für S., (nicht Sa.): 20 Punkte; R. (nicht Ra.),: 18 Punkte; Q., 18 Punkte; P, 22 Punkte; O: 20 Punkte; N: 24 Punkte; U., : 18 Punkte. Im übrigen sei die Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als geringfügig Beschäftigte mit einem Aushilfsvertragsverhältnis nicht mit dem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer U. vergleichbar. Eine Ausweitung der Arbeitszeit sei durch die klägerische Partei - wohl aus persönlichen Gründen - abgelehnt worden.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz -, Az. 9 Ca 206/06, vom 02.06.2006, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

Interessenausgleich und Sozialplan hätten dem Betriebrat vor Insolvenzeröffnung am 28.02.2006 noch nicht in schriftlicher Form vorlegen. Beide Maßnahmen seien nicht ordnungsgemäß beraten. Der Beklagte verkenne, dass der Betriebsrat auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Sozialplan und Namenliste bezüglich jeder Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören sei; dessen Bestätigung einer ordnungsgemäßen Anhörung reiche für sich selbst nicht aus. Insoweit würde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten. Zu bestreiten sei des weiteren, dass das U. nach dem Punkteschema des Beklagten auf insgesamt 18 Sozialpunkte käme. Der diesbezügliche Sachvortrag sei völlig unsubstantiiert. Tatsächlich seien auch alle Produktionsmitarbeiter im Betrieb miteinander vergleichbar, da die Produktionsabläufe in kleine Produktionsstufen eingeteilt seien und somit jeder Arbeitsplatz von jedem Arbeitnehmer innerhalb maximal einer Woche erlernt und übernommen werden könnte (Beweis Zeugnis K., Sachverständigengutachten). Ihr - der Klägerin - sei auch keine Ausweitung ihrer Teilzeittätigkeit angeboten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2006 (Bl. 107 - 113 d. A.), sowie hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2006 (Bl. 131 - 135 d. A.), sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 08.12.2006 (Bl. 136 - 138 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht durch die Kündigung vom 28.02.2006 zum 31.05.2006 beendet worden ist und ein entsprechender Weiterbeschäftigungsanspruch besteht; denn auch nach dem Sachstand im Berufungsverfahren kann sich der Beklagte weder auf die Vermutungswirkung des § 125 InsO noch auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich der Sozialauswahl berufen (hierzu unter 1). Auch kann die Einleitung eines ordnungsgemäßen Anhörverfahrens nach § 102 BetrVG nicht festgestellt werden (hierzu unter 2.).

1.

Aus zivilprozessualen Gründen ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der zwischen dem Beklagten als Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat verhandelte Interessenausgleich mit Namensliste formell noch nicht zustande gekommen war. § 112 Abs. 1 BetrVG sieht insoweit ausdrücklich vor, dass das Zustandekommen eines Interessenausgleichs schriftlich niederzulegen und die Vereinbarung entsprechend von den Betriebspartnern zu unterschreiben ist. Eine mündliche Abrede reicht nicht aus (vgl. Däubler/ Kittner/ Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage, §§ 112, 112 a Rz 10 m. w. N. auf BAG Urteil vom 09.07.1985 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972 und auf BAG Urteil vom 20.04.1994 = DB 1994 2038).

Vom Berufungskläger wurde zwar dargelegt, dass am 28.02.2006 um 8.00 Uhr eine Beschlussfassung des Betriebsrats zum Interessenausgleich mit Namensliste und zum Sozialplan erfolgte, die entsprechenden Unterlagen per Fax in die Kanzlei des Beklagten übermittelt wurden, wo eine Unterzeichnung erfolgte und nach Verbringen des Interessenausgleichs mit Namenslisten nach XY. eine Gegenzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden erfolgt sei. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass eine formelle Einigung über den Interessenausgleich mit Namensliste bzw. Sozialplan zwingend vor Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin um 9.30 Uhr am 28.02.2006 vorgelegen hat. Hierzu hätten vom Insolvenzverwalter zum zeitlichen Ablauf Ausführungen erfolgen müssen, nachdem die Klägerin die ordnungsgemäße "Beratung" des Interessenausgleichs und Sozialplans während des Berufungsverfahrens beanstandet hat.

Ließe man die obigen rechtlichen Konsequenzen außer Acht und stellte man mit der Rechtsprechung bei unterstellter Betriebsbedingtheit der Gestaltungserklärung auf die Möglichkeit der Verwendung eines Punktesystems bei der Sozialauswahl ab (vgl. BAG Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 549/01), so ist nach dem Stand der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Punktetabelle nur zur Vorauswahl verwenden darf und im Anschluss daran eine individuelle Abschlussprüfung der Auswahl stattfinden muss (vgl. BAG Urteil vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 = BAGE 64, 34). Zu einer entsprechenden Individualprüfung fehlt es der Berufungskammer an der Möglichkeit zu ausreichenden Feststellungen. Der Beklagte hat die Punktzahl des Mitarbeiters U. im Laufe des Berufungsverfahrens auf 18 heraufkorrigiert, weil bei der Erfassung des Schriftsatzes vom 15.05.2006 versehentlich eine Exel-Liste zu Grunde gelegt worden sei, bei der die Dauer der Betriebszugehörigkeit doppelt berücksichtigt worden sei. Eine nachvollziehbare individuelle Abschlussprüfung der Sozialdaten liegt hierin nicht, nachdem die Klägerin insbesondere die Höhe der dem Mitarbeiter U. zugebilligten Sozialpunkte bestritten hat.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine nicht gegebene Vergleichbarkeit mit der Begründung berufen, eine solche sei bei der geringfügig Beschäftigten Klägerin mit dem Vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter U. nicht gegeben. Die Pflicht zur Sozialauswahl bezieht sich grundsätzlich nämlich auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte (vgl. zutreffend: Ascheid, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 1 KSchG Rz 485 m. w. N.). Nach § TzBfG darf die Teilzeitbeschäftigung bei der Sozialauswahl nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die arbeitsvertragliche Anbindung knüpft nämlich an den Arbeitsinhalt an und nicht an die Arbeitszeit. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich der Beklagte entschlossen hätte, in bestimmten Bereichen nur Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einzusetzen. Eine solche Differenzierung wäre dann selbst nach der Richtlinie 76/207 EWG zulässig (vgl. EuGH Urteil vom 26.09.2000 Rf C 322/98 = AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 1 soziale Auswahl Nr. 41). Für den Bereich, in welchem die Klägerin als angelernte Arbeiterin tätig gewesen ist, fehlt es sowohl im vorgelegten Interessenausgleich als auch sonst an Gründen für eine bestimmte differenzierungszulässige Organisationsstruktur.

2.

Die Kündigung ist desweiteren auch nach § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam, weil für die Berufungskammer nicht feststellbar ist, ob und wann das für die Kündigung nötige Verfahren mit der Anhörung des Betriebsrats eingeleitet wurde. Der Insolvenzverwalter kann zwar die Anhörung nach § 102 BetrVG mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan verbinden (vgl. Ascheid, a. a. O., § 125 InsO Rz 10); ansonsten lässt die Aufstellung eines Interessenausgleichs mit Namenliste § 102 BetrVG jedoch unberührt. Die Tatsache, dass die Klägerin in der Namensliste der zur Kündigung anstehenden Mitarbeiter des zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs erwähnt ist, führt nicht zwingend zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer betriebsverfassungskonformen Anhörung (vgl. hier Kania, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage § 102 BetrVG Rz 30 m. w. N. auf BAG Urteil vom 19.08.1975 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 5). Die Erfassung in der Namensliste ersetzt nämlich nicht die zusätzlich nötige Anhörung des Betriebsrats. Das bloße Bekanntsein von irgendwelchen Sozialdaten von zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmern während der Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen genügt hier nicht. Wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - konkret bestreitet, dass bestimmte Arbeitnehmer nicht in die Sozialwahl mit einbezogen wurden und eine unrichtige Punktzahl zugrunde gelegt worden sei, muss der Arbeitgeber in diesem Punkt ggf. die Vorkenntnisse des Betriebsrates weiter substantiieren bzw. beweisen. Hierzu gehört im Streitfall, dass der Arbeitgeber konkret vorträgt, warum ein Arbeitnehmer - vorliegend - U. nicht in die Sozialwahl mit einzubeziehen war. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gehört auch die Frage der Vergleichbarkeit bzw. nicht bestehenden Vergleichbarkeit zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. Wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführt, umfasst seine Mitteilungspflicht auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung (APS Koch, Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 102 BetrVG Rz 113). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus der Sozialwahl herausnehmen möchte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. v. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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