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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 541/04
Rechtsgebiete: KSchG, InsO, BGB, BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1
InsO § 125
InsO § 125 Abs. 1
InsO § 125 Abs. 1 S. 1
BGB § 613 a Abs. 4 S. 1
BetrVG § 102
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2
ZPO § 325
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 541/04

Verkündet am: 12.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.04.2004 - 2 Ca 9/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die 55-jährige Klägerin, die verheiratet ist, war seit dem 14.08.1973 bei der Fa. B G bzw. deren Rechtsvorgänger zuletzt in der Feingießerei mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.950,- EUR beschäftigt.

Der Beklagte ist der ab 20.12.2002 vorläufige und ab dem 19.02.2004 endgültige Insolvenzverwalter.

Nach einem Interessenausgleich vom 17.12.2003 sollen bis auf die Putzerei alle Betriebsteile von der Fa. B G zum 01.04.2004 übernommen werden. Die Klägerin ist in der Liste der zu entlassenden Arbeitnehmer aufgeführt. Mit Schreiben vom 19.12.2003 kündigte der Beklagte ordentlich zum 31.10.2004.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, die getroffene Sozialauswahl sei fehlerhaft. Sie sei niemals nur einem Arbeitsbereich zugeordnet gewesen, sie sei je nach betrieblichem Bedarf in den Betriebsbereichen Wachsraum, Schleiferei/Putzerei, Kontrolle und Büro eingesetzt gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und Fa. B G bestehende Arbeitsverhältnis durch die beiden seitens des Beklagten jeweils mit Schreiben vom 19.12.2003 zum 31.03.2004 ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet wird.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert, der Sozialplan sei mit der Namensliste und dem Interessenausgleich durch Heftklammer fest verbunden gewesen (Beweis: Betriebsratsvorsitzender S ). Der Betriebsrat sei auch vor Ausspruch der Kündigung über die Sozialdaten der Arbeitnehmer informiert worden (Beweis: wie vor).

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.04.2004 - 2 Ca 9/04 - sowie sämtlich vorgelegte Unterlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil auf Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 19.12.2003 erkannt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt sei. Auch wenn ein Arbeitnehmer in einer Namensliste aufgenommen worden sei, könne er im Kündigungsschutzverfahren verlangen, dass der Arbeitgeber die Gründe angäbe, die zur getroffenen Sozialauswahl geführt hätten. Hierzu habe der Beklagte trotz Aufforderung in der Klageschrift nichts vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 3 - 4 des Urteils (Bl. 71 - 73 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 04.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.07.2004 eingelegte und am 03.08.2004 begründete Berufung des Beklagten.

Diese trägt zweitinstanzlich weiter vor,

im Hinblick auf die anderweitige Klage der Klägerin auf Feststellung des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses gegen die Übernehmerin sei das Rechtsschutzbedürfnis auf Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses gegen den Veräußerer entfallen. Das Verfahren sei auf den Erwerber umzustellen. Im übrigen habe das Arbeitsgericht übersehen, dass keine Sozialauswahl stattfände, wenn eine Abteilung, in welcher die Arbeitnehmerin beschäftigt sei und die anderweitig nicht eingesetzt werden könne, geschlossen worden sei. Der Klägerin sei mit der Anlage BA -6 vorgelegten schriftlichen Anhörung mit allen Gründen im Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG bekannt gemacht worden. Der Informationsanspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG fände seine Grenze in § 125 Abs. 1 InsO. Im Klageerwiderungsschriftsatz sei den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen worden. Im vorliegenden Fall sei die Sozialauswahl auf Null reduziert. Insoweit habe das BAG in seiner Entscheidung vom 28.08.2003 ausdrücklich festgestellt, dass zur ausgewogenen Personalstruktur im Insolvenzfall auch die Beschränkung der Sozialauswahl auf eine Abteilung, in welcher der zu kündigende Arbeitnehmer bisher beschäftigt war, statthaft sei.

Der Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert.

Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 S. 1 InsO seien nicht erfüllt. Interessenausgleich und Namensliste bildeten keine Urkunde. Die Namensliste sei nicht vom Betriebsrat unterzeichnet (Beweis: Zeuge S ). Der Arbeitsplatz der Klägerin sei auch nicht weggefallen und in der Putzerei noch heute vorhanden. Der Arbeitnehmer W G arbeite noch heute dort. Die Betriebsübernehmerin habe Frau G neu eingestellt. Außerdem würden zwei Arbeitnehmer einer Leihfirma tätig sein. Auch erfolge bei Bedarf ein Einsatz zusätzlicher Arbeitnehmer aus dem Wachsraum. Nach § 125 Abs. 1 S. 1 InsO müsse der Arbeitgeber darlegen, nach welchen Maßstäben der Insolvenzverwalter die zu kündigenden Arbeitnehmer ausgewählt habe. Die Ausführungen des BAG in der Entscheidung vom 22.01.2004 seien auf § 125 Abs. 1 S. 1 InsO zu übertragen. Selbst bei Schließung der Putzerei müsse sich die Sozialauswahl notwendigerweise auf die anderen Abteilungen erstrecken. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergäbe sich auch aus § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB und § 102 BetrVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 03.08.2004 (Bl. 89 - 93 d. A.) und vom 09.11.2004 (Bl. 143 - 145 d. A.), bzgl. der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2004 (Bl. 134 - 142 d. A.), sowie auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 12.11.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 22.04.2004 zu Recht zu dem Ergebnis gefunden, dass die vom Insolvenzverwalter unter dem 19.12.2004 ausgesprochene ordentliche Kündigung, die als einheitliche Maßnahme anzusehen ist, nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Die Kündigung der Klägerin ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2, 3 KSchG).

1.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist wegen des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens auf Feststellung des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin (2 Ca 1219/04) nicht von einem Entfallen des Rechtschutzbedürfnisses für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kündigung ist seitens des Insolvenzverwalters zeitlich lange vor dem zum 01.04.2004 behaupteten Betriebsübergang auf die Fa. B G ausgesprochen worden. Die erhobene Klage bezieht sich erkennbar auf das durch den - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden - Übergang beendete Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber. Wird die Klage vor Betriebsübergang gegen den alten Arbeitgeber erhoben, so hat die Betriebsveräußerung und der ein damit verbundene Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Rechtskraft eines Urteils gegen den alten Arbeitgeber wirkt allerdings nach § 325 ZPO auch gegen den neuen Arbeitgeber, falls der Betriebsübergang nach Klageerhebung erfolgt ist (vgl. zu allem: KR - Pfeiffer, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 6. Auflage, § 613 a BGB Rz 206, 209). Hieraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass das Rechtschutzinteresse zur Durchführung des Klageverfahrens nicht entfallen ist. Die vom LAG Hamm in der Entscheidung vom 26.11.1998 - 4 Sa 384/98 - vertretene Auffassung ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

2.

Nach § 125 InsO ist § 1 KSchG in Fällen einer geplanten Betriebsänderung und des Zustandekommens eines Interessenausgleichs zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass vermutet wird, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bedingt ist.

Unabhängig vom Gegebensein der formalen Voraussetzungen - die Klägerin bestreitet eine feste Verbindung von Interessenausgleich und Namensliste, sowie die Unterzeichnung der Namenslisten durch den Betriebsrat - hat der Arbeitgeber die Vermutungsbasis, wonach eine Betriebsänderung geplant und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dieser ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, substantiiert darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG Urteile vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 und Urteil vom 07.05.1998 - 2 AZR 55/1998 = BAG 88, 375).

Dem ist der Beklagte nach dem Stand des Berufungsverfahrens nicht ausreichend nachgekommen. In der Begründung, die Abteilung Putzerei, in der die Klägerin zuletzt beschäftigt gewesen sei, habe man geschlossen und dadurch habe sich die Sozialauswahl auf Null reduziert, liegt keine die Prüfung der Sozialauswahl ausschließende ausreichende Darlegung vor. Nach den nicht qualifiziert bestrittenen Behauptungen der Klägerin, hat diese in fast allen Bereichen des Betriebes, nämlich im Wachsraum, in der Schleiferei/Putzerei, in der Kontrolle und im Büro gearbeitet. Nach der jüngsten Rechtssprechung (vgl. BAG Urteil vom 15.09.2004 - 8 AZR 391/03 -) sind in die Sozialauswahl auch die Arbeitnehmer einzubeziehen, die in den Betriebsteilen beschäftigt werden, die von der Betriebsübernehmerin fortgeführt werden. Insoweit kommt es grundsätzlich auf die letzte Zuordnung der Klägerin zur Putzerei nicht an. Feststellungen zu der gebotenen umfassenden Sozialauswahl sind damit mangels Vortrages des Beklagten nicht möglich. Die Kündigung erweist sich daher als sozial ungerechtfertigt.

III.

Nach alledem war die Berufung, mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebende Kostenfolge zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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