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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 554/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BUrlG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008, AZ: 1 Ca 534/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung ihres in den Jahren 2005 bis 2007 nicht genommenen Urlaubs.

Die Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 15.09.2004 bis 29.02.2008 als Empfangsdame beschäftigt.

Mit ihrer am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 15.04.2008 erweiterten Klage hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Abgeltung des ihr in den Jahren 2005 bis 2007 nicht gewährten Urlaubs geltend gemacht.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2008 (Bl. 57-62 d. A.). Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.896,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.584,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2008 der Klage auf Entgeltfortzahlung (Klageantrag zu 1.) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 62-68 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 01.09.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 03.11.2008, begründet. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe ihr der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Bei dem Beklagten habe eine betriebliche Übung dahingehend bestanden, zumindest den Empfangsdamen keinen Urlaub zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne deshalb nicht darauf abgestellt werden, ob und wann sie - die Klägerin - vom Beklagten die Gewährung von Urlaub verlangt habe. Kennzeichnend für eine betriebliche Übung sei vielmehr, dass aufgrund einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers vorliegend für die Arbeitnehmer erkennbar gewesen sei, dass der Arbeitgeber gewisse Ansprüche nicht erfüllen werde. Konkret handele es sich also um die ausdrückliche und dauerhafte Weigerung des Beklagten, Urlaub zu erteilen. Diese betriebliche Übung sei allen Mitarbeitern erkennbar gewesen. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Anforderungen an die ihr obliegende Substantiierungspflicht überhöht. Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 03.11.2008 (Bl. 90-92 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 3.792,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.12.2008 (Bl. 116-119 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen.

Die auf Urlaubsabgeltung gerichtete Zahlungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Abgeltung des ihr in den Jahren 2005 bis 2007 nicht gewährten Urlaubs. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht nicht, weil die nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristeten Urlaubsansprüche zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erloschen sind. Auch ein auf Abgeltung von Urlaub gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gegeben, da sich in Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages nicht feststellen lässt, dass die Klägerin den Beklagten vor Ablauf eines Kalenderjahres bezüglich der Urlaubsgewährung in Verzug gesetzt hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen.

Auch soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf das Institut der betrieblichen Übung abstellt, so ergibt sich hieraus letztlich nichts für das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zielt erkennbar darauf ab, das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit stelle bezüglich der Ansprüche seiner Mitarbeiter auf Urlaubsgewährung eine Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, so dass der Beklagte mit der Erfüllung der Urlaubsansprüche in Verzug geraten sei, ohne dass es insoweit noch einer gesonderten Geltendmachung bzw. eines konkreten Urlaubsverlangens bedurft hätte. Aber auch hierfür fehlt es an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Es genügt nicht, dass der Schuldner die Leistung schlicht ablehnt. Vielmehr muss feststehen, dass er sich nicht doch noch einmal für die Erfüllung des Anspruchs entscheidet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 323 Rz. 99). Im Streitfall lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte in der Vergangenheit die Erfüllung von Urlaubsansprüchen abgelehnt hat. Diesbezüglich wäre es Sache der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, im Einzelnen vorzutragen, wann und wem gegenüber der Beklagte erklärt hat, er gewähre einen beantragten Urlaub nicht, bzw. er sei generell nicht zu einer Urlaubsgewährung bereit. An einem solchen Sachvortrag fehlt es. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin auf die diesbezüglich insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisierten Behauptungen, der Beklagte habe trotz mehrfachen Nachfragens immer wieder mitgeteilt, Urlaub werde nicht gewährt bzw. eine Urlaubsgewährung sei im Hinblick auf ein praktiziertes Schichtmodell nicht nötig. Wann genau der Beklagte Erklärungen diesen Inhalts abgegeben haben soll, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Eine zeitliche Konkretisierung der behaupteten Erklärung wäre jedoch im vorliegenden Fall bereits deshalb erforderlich gewesen, weil Abgeltungs- bzw. Schadensersatzansprüche für in den Jahren 2005 bis 2007 nicht genommenen Urlaub in Streit stehen und daher eine etwaige Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten im Jahr 2007 keine auf die Jahre 2005 und 2006 bezogenen Ansprüche mehr begründen könnte. Eine Ermittlung der insoweit erforderlichen Tatsachen durch Vernehmung der von der Klägerin als Beweis angebotenen Zeugen kommt - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen hat - nicht in Betracht, weil ein Ausforschungsbeweisantrag im Zivilprozess nicht zulässig ist.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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