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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 633/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 633/06

Entscheidung vom 24.11.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.06.2006 - 3 Ca 179/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer aufgrund einer Betriebsbußenordnung gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer erfolgten Disziplinarmaßnahme.

Der Kläger, der seit 13.08.1974 als Chemiefacharbeiter und mit einem ab 01.06.2004 beginnenden und am 31.05.2010 endenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis tätig war, missbrauchte im Zeitraum Mai bis August 2005 die private PIN-Nummer eines Kollegen, um selbst 34 Telefongespräche mit seiner Ehefrau zu führen. Wertmäßig entstanden durch diese Vorgehensweise Telefonkosten in Höhe von 7,38 €.

Die Beklagte wertete das Verhalten des Klägers, welches durch den Ermittlungsdienst nach einer Beschwerde des betroffenen Mitarbeiters festgestellt worden war, als Betrug und beabsichtigte, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Aufgrund der vom Betriebsrat geäußerten Bedenken, sowie unter Berücksichtigung der vereinbarten Altersteilzeit, nahm die Beklagte von der Kündigungsabsicht Abstand und schlug dem Kläger vor, die Altersteilzeit um ein Jahr zu verkürzen und das Verhalten der Kommission V. zur Ahndung vorzulegen.

Dem Kläger wurde durch den Zeugen U. am 21.09.2005 bekanntgegeben, dass die Kommission V. am 26.09.2005 über seinen Fall verhandeln würde.

Durch Schreiben der Beklagten vom 30.09.2005 erhielt der Kläger u. a. die Mitteilung, dass ihm auf Beschluss der Kommission V. die Jahresprämie 2005 sowie die persönliche Erfolgsbeteiligung 2006 aberkannt würden. Der Kläger bekam dieses Schreiben am 19.10.2005.

Mit Schreiben vom 18.11.2005 widersprach er der Entscheidung der Kommission V.

Die maßgebliche Betriebsvereinbarung enthält auszugsweise folgende Regelungen:

BV 3 Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung im Bereich der T

1.2 Disziplinarmaßnahmen sind:

...

- Aberkennung zusätzlicher betrieblicher Leistungen

...

Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nebeneinander nicht verhängt werden. Eine Ausnahme bilden die Versetzung, die Entlassungsandrohung und die Aberkennung der Werks- oder Ehrenangestellteneingenschaft.

...

2. Sachverhaltsfeststellungen

...

2.6 Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist durch den Betriebsleiter oder den Ermittlungsdienst zu gewähren.

4. Zusammensetzung, Befugnisse, Verfahren der Kommission V.

...

4.3 Der Betroffene ist auf seinen Antrag in der Sitzung zu hören.

4.5 Die Kommission V. kommt zu ihrem Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen mit Stimmenmehrheit. Sie hat dabei auch Lebens- und Dienstalter, Familienstand sowie alle weiteren Tatsachen, die für die Beurteilung des Verstoßes und der Einzelperson von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen.

4.6 Nach Abschluss der Ermittlungen und rechtzeitig vor Beschluss der Kommission V. ist auf seinen Antrag dem Betroffenen die Möglichkeit der Einsicht in die den Fall betreffenden und für die Sitzung bestimmten Akten zu gewähren.

5. Einsprüche gegen die Entscheidung der Kommission V.

Gegen die Maßnahme bei schwereren Verstößen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen Einspruch beim Personalwesen eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Kommission V.. Diese kann nur dann von ihrer früheren Entscheidung abweichen, wenn sie für die Würdigung des Falles neue Gesichtspunkte feststellt.

...

Der Kläger hat erstinstanzlich die Verhältnismäßigkeit der Vorgehensweise der Beklagten gerügt, sowie die Nichteinhaltung rechtlichen Gehörs beanstandet und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.992,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Aberkennung seiner persönlichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2006 durch die Beklagte nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und erwidert, dem Kläger sei aufgrund der Bekanntgabe des Sitzungstages der Kommission V. zumutbar gewesen, die Sitzungsstunde der Kommission in Erfahrung zu bringen. Die Entscheidung der Kommission V. sei auch verhältnismäßig. Man habe das Verhalten des Klägers als Betrug gewertet. Die Kommission V. habe sich im Rahmen ihrer Befugnisse aufgrund der Betriebsvereinbarung 3 gehalten.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.06.2006 - 3 Ca 179/06 - (Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil der Klage in Höhe des Jahresbetrages für 2005 stattgegeben und das weitergehende Feststellungsbegehren abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bezogen auf die Jahresprämie 2005 habe angesichts des Widerspruchs des Klägers keine bestandskräftige Entscheidung der Kommission V. vorgelegen. Das die Erfolgsbeteiligung 2006 betreffende Feststellungsbegehren befände sich noch im Widerspruchsverfahren. Insoweit hätte der Kläger auch eine Leistungsklage erheben müssen. Eine Aberkennung der Leistungen wäre jedoch gerechtfertigt, da ansonsten die fristlose Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses in Frage gekommen wäre.

Gegen das den Parteien am 07.08.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15.08.2006 mit gleichzeitiger Begründung eingegangene Berufung des Klägers, sowie die am 05.09.2006 eingelegte und am 12.09.2006 begründete Berufung der Beklagten.

Der Kläger führt zweitinstanzlich weiter aus.

die ausgesprochenen Maßnahmen der Kommission V. seien unverhältnismäßig. Bei der Disziplinarmaßnahme sei nicht berücksichtigt worden, dass es dort um einen Bestrafungscharakter ginge und nicht um Sühne und Widerherstellung des geschädigten Vertrauens. Zu berücksichtigten sei, dass nur ein geringer Schaden vorgelegen habe. Die Regelungen eines fairen Verfahrens seien nicht eingehalten. Der Kläger habe keine Ladung, sondern nur eine allgemeine Mitteilung erhalten, wonach am 26.09.2005 "durch die Kommission V. eine Maßnahme erfolge". Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.06.2006 - Az.: 3 Ca 179/06 - wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Es wird festgestellt, dass die Aberkennung der persönlichen Erfolgsbeteiligung des Klägers für das Jahr 2006 durch die Beklagte nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Berufung des Klägers Zurückweisung und führt aus, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Berufung des Klägers. Er könne in der Berufungsinstanz keinen Feststellungsantrag stellen und sein Begehren zugleich mit einer abgetrennten Leistungsklage erstinstanzlich weiterverfolgen.

In ihrer Berufung führt die Beklagte weiter aus, das Verfahren nach der Betriebsvereinbarung 3 sei eingehalten. Dem Kläger sei am 09.09.2005 rechtliches Gehör durch den Ermittlungsdienst, seinem Vorgesetzten und des Vertrauensmannes gewährt worden. Dieser habe von seinem Antragsrecht trotz seiner Mitteilung vom 21.09. über den Zeitpunkt der Befassung seines Falles mit der Kommission keinen Gebrauch gemacht. Bei beiden Zahlbeträgen handele es sich um die zulässige Aberkennung betrieblicher Leistungen, die angemessen sei. Der Betrug des Klägers hätte eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die Maßnahme sei auch nicht im Zusammenhang mit der Verkürzung der Altersteilzeit und der damit einhergehenden geringeren Rentenzahlung unangemessen. Das Vorliegen der Altersteilzeit habe das Absehen von der Kündigung maßgeblich beeinflusst. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Durchführung eines Einspruchsverfahrens keine Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts, zumal Entscheidungen der Kommission V. nicht der "Rechtskraft" fähig seien. Das Arbeitsgericht hätte das Verfahren aussetzen oder als unzulässig abweisen müssen. Die finanziellen Einbußen durch die Entscheidung der Kommission V. seien gemessen an einem möglichen Verlust des Arbeitsplatzes moderat.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2006 (Bl. 146 - 166 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.06.2006 - Az: 3 Ca 179/06 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich

Zurückweisung der Berufung

der Beklagten beantragt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 24.11.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien sind nach § 64 ArbGG statthaft. Sie sind nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie sind insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet (unter 1), die des Klägers hingegen unbegründet (unter 2).

1.

Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Vorurteilung zur Zahlung von 1.992,- € brutto - bezogen auf die Jahresprämie 2005 wendet, kann der Begründung des Arbeitsgerichts angesichts des Verfahrensstandes in der Berufungsinstanz nicht gefolgt werden. Es steht nämlich fest, dass die Kommission V. ausweislich des Protokolls der 1265. Sitzung vom 18.10.2006 den Einspruch des Klägers abgelehnt hat. Dass diese Entscheidung nicht den Verfahrensbestimmungen der Nummer 5 der Betriebsvereinbarung 3 (BV 3 Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Bereich der T.) entspricht, konnte von der Berufungskammer mangels ausreichenden Sachvortrages der Berufung zu diesem Punkt nicht festgestellt werden. Die Kommission hätte im übrigen von ihrer früheren Entscheidung nach Nr. 5 S. 3 nur abweichen können, wenn von ihr für die Würdigung des Falles neue Gesichtspunkte festgestellt worden wären. Die Ausgangslage für die disziplinarische Entscheidung der Kommission war jedoch klar; der Kläger hatte nämlich unter Verwendung der PIN seines Arbeitskollegen auf dessen Kosten Privattelefonate geführt. Die am 21.09.2005 erfolgte Mitteilung an den Kläger, wonach sich die Kommission V. am 26.06.2005 mit seinem Fall befassen würde, reicht zur Annahme der Erfüllung der Verfahrensbestimmungen der BV 3 aus. Die in Ziffer 4.3 vorgesehene Anhörung hat nämlich auf Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Hier kann sich der Kläger nicht auf die in seiner Berufung enthaltene Position zurückziehen, er habe nur eine allgemeine Mitteilung (Bl. 16 d. A.) erhalten, wonach in der nächsten Sitzung der Kommission V. am 26.09.2005 erfolge; denn vom Kläger ist die Kenntnis des Inhalts der für ihn geltenden Betriebsvereinbarung und der dort enthaltenen Rechte und Pflichten zu erwarten.

Materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gemäß Ziffer 1, 2 der BV 3 nach Meinung der Berufungskammer vor; denn der dortige Katalog der Disziplinarmaßnahmen (Bl. 63 d. A.) sieht die "Aberkennung zusätzlicher betrieblicher Leistungen" ausdrücklich vor. Sowohl bei der Jahresprämie 2005 als auch der persönlichen Erfolgsbeteiligung 2006 handelt es sich um auf weitere Betriebsvereinbarungen - u. a. BV 52 - gegründete zusätzliche Leistungen der Beklagten. Für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung als kollektive Regelung gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien enthält und so Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können. Bleiben hiernach noch Zweifel, können die Gericht für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung ergänzend hinzuziehen. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 07.11.2006 - 1 AZR 175/00). "Zusätzliche betriebliche Leistungen" sind nach Auffassung der Berufungskammer extra gewährte Vergütungen die zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt werden. Auch die Erfolgsbeteiligung hat eine solche Ausprägungsform. Die Partizipation der Mitarbeiter an "ihrem Unternehmen" stellt in der Regel eine variable Beteiligung an der Entwicklung des Ertrages des Unternehmens dar und ist damit eindeutig "zusätzlich". Nach Meinung erfasst der in der BV 3 Ziffer 1.2 enthaltene Plural "zusätzlicher betrieblicher Leistungen" auch mehrere Leistungen als Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Ziffer 1.2 BV 2. Entscheidend ist insoweit ihre bloße Gleichartigkeit. Das Kummulationsverbot in Satz 2 der Nr. 1.2 BV 3 kommt nicht zum Tragen, da dies nur für unterschiedliche, im Katalog in Ziffer 1.2 getrennt aufgeführte, Maßnahmen gilt.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Die nach der Rechtssprechung des BAG (Urteil vom 12.09.1967 - 1 AZR 34/66) gebotene Angemessenheitsprüfung ergibt nämlich, dass nicht der relativ geringe Schaden, den der Kläger verursacht hat, zu den Sanktionen durch die Kommission V. in Verhältnis gesetzt werden darf, sondern die mögliche und von der Beklagten durchaus ins Auge gefasste außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensmissbrauchs. Eine außerordentliche Kündigung kommt nach dem Stand der Rechtssprechung durchaus auch bei kleineren Schäden in Betracht, wenn die Vorgehensweise des Klägers Betrugscharakter aufweist (vgl. APS Dörner, Großkommentar zum Kündigungsrecht § 626 BGB Rz 285). So gesehen ist der Kläger mit den gegen ihn verhängten Sanktionen "gut bedient". Er hat zwar eine finanzielle Einbuße erlitten, jedoch seinen Altersteilzeitarbeitsplatz mit dem entsprechenden Vergütungsanspruch behalten.

2.

Aus Vorstehendem würde die materielle Unbegründetheit der Berufung des Klägers folgen, soweit er weitergehend mit einem ohnehin unzulässigen Feststellungsantrag die mangelnde Rechtfertigung der Aberkennung der persönlichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2006 erstrebt. Insoweit hat die Beklagte zutreffend daraufhin gewiesen, dass aus Gründen der Subsidiarität einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der spätestens in der Berufungsinstanz hätte umgestellt werden müssen.

Ob noch weitere Gründe - eine anderweitige Rechtshängigkeit - der Verfolgbarkeit des Begehrens des Berufungsverfahrens entgegenstehen, kann offen bleiben.

III.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die durch die Berufung entstanden Kosten gemäß § 97 ZPO insgesamt zu tragen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG aufgrund der klaren Bestimmungen der BV 3 keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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