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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 664/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 584 Abs. 1 | |
ArbGG § 11 Abs. 4 |
Tenor:
1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Ihre diesbezügliche Klage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 14.03.2007 - 4 Ca 2534/05 - abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2008 - 8 Sa 410/07 - als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Revision wurde in diesem Urteil nicht zugelassen. Mit ihrem am 26.09.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten, von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, das arbeitsgerichtliche Urteil "wegen verschiedener Rechtsfehler" aufzuheben und entsprechend ihrem seinerzeitigen Klageantrag zu entscheiden. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in diesem Schriftsatz wird auf Bl. 512 - 516 d. A. Bezug genommen. Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises durch das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2008 klargestellt, dass sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Dieses wurde sodann an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgegeben. Ein Prozessbevollmächtigter hat sich für die Klägerin nicht bestellt. Zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2009 ist die Klägerin persönlich, ohne einen Prozessbevollmächtigten, erschienen. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2008 - 8 Sa 410/07 - aufzuheben und nach ihren damaligen Berufungsanträgen zu erkennen. Die Beklagten beantragen,
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen. Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Verfahren wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2008 (Bl. 559 f d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Für das Wiederaufnahmebegehren der Klägerin ist vorliegend gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht zuständig, da dieses in der Sache selbst (zuletzt) entschieden hat. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG von Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist die Klägerin vielfach hingewiesen worden, so bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.10.2008 (Bl. 523 d. A.) und vom 28.10.2008 (Bl. 529 f d. A.), mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 04.11.2008 (Bl. 533 d. A.), mit Ladungsschreiben vom 18.11.2008 (Bl. 555 d. A.) sowie in dem den PKH-Antrag der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 07.11.2008. Gleichwohl hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Die Wiederaufnahmeklage ist daher bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die Antragsschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Ebensowenig konnte die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wirksam einen Antrag stellen.
Zwar war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 säumig, da sie ohne einen Prozessbevollmächtigten erschienen ist. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage war diese jedoch durch kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil zu verwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 589 Rz. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassung der Revision kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefax-Nr: 0361/2636-2000 einzulegen. Hierauf wird die Klägerin hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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