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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 720/07
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2007, Az.: 2 Ca 768/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten - auf Grundlage eines zwischen den Parteien streitigen Arbeitsverhältnisses - die Zahlung von Arbeitsvergütung und vermögenswirksamen Leistungen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2007 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 71 bis 73 d.A.).
Der Kläger hat beantragt:
1. Festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gemäß Anstellungsvertrag vom 01.10.1981 besteht.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Juli und August 2007 einen Nettolohn von 3.431,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.715,58 € seit dem 01.08.2007 und aus 3.431,16 € seit dem 01.09.2007 zu zahlen, abzüglich 2.330,-- € netto vom Kläger bezogenes Arbeitslosengeld.
3. Die Beklagte zu verurteilen, für Juli und August 2007 auf das Bausparkonto Nr. 08898300V04 des Klägers bei der Bausparkasse Y je 51,18 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2007 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 74 bis 76 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 31.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.12.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er in Folge des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Eigentümern des Grundstücks, auf dem er seine Hausmeister-Tätigkeit erbracht habe, geschlossenen Vertrages vom 28.10.1999 Arbeitnehmer der Beklagten geworden. Die Grundstückseigentümer, d.h. die Gesellschafter der GbR, in deren Eigentum sich das betreffende Grundstück befunden habe, hätten nämlich seinerzeit zumindest stillschweigend auch als Geschäftsführer der Z Einkaufszentrum und Warenhandels GmbH, seiner damaligen Arbeitgeberin, gehandelt. Dies folge aus dem Umstand, dass nach dem Inhalt des Vertrages das Arbeitsverhältnis auf die neue Gesellschaft habe übergehen sollen. Diesem Übergang habe er - der Kläger - zugestimmt. Doch auch dann, wenn man nicht davon ausgehe, dass sein Arbeitsverhältnis in Folge des betreffenden Vertrages auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen worden sei, so sei gleichwohl zumindest stillschweigend zwischen ihm und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies folge daraus, dass er weiterhin die von ihm geschuldeten Dienste erbracht habe und von der Beklagten bezahlt worden sei, wie sich auch aus einer Lohnabrechnung für Januar 2000 ergebe. Der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe eine etwaige Arbeitgeberstellung spätestens ab dem 01.01.2003 wieder verloren, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Ebenso wenig seien seine Ansprüche gegenüber der Beklagten verwirkt.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 24.12.2007 (Bl. 98 bis 103 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.07, 2 Ca 768/07, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gemäß Anstellungsvertrag vom 01.10.1981 besteht.
3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger für Juli, August, September, Oktober und November 2007 einen Nettolohn von 8.577,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.715,58 Euro für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.07, aus 3.431,16 Euro für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.08.07, aus 5.146,74 Euro für die Zeit vom 01.09.07 bis 30.09.07, aus 6.862,32 Euro für die Zeit vom 01.10.07 bis 31.10.07 und aus 8.577,90 Euro seit dem 01.11.07 zu zahlen, abzüglich 5.827,50 Euro netto vom Kläger bezogenes Arbeitslosengeld.
4. Die Beklagte wird dazu verurteilt, für Juli bis November 2007 auf das Bausparkonto 08898300V04 des Klägers bei der Bausparkasse Y monatlich je 51,18 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.02.2008 (Bl. 122 bis 130 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
II. Sowohl die zulässige Feststellungsklage als auch die auf Zahlung von Arbeitsvergütung und vermögenswirksamen Leistungen gerichteten Anträge erweisen sich als unbegründet.
Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. In Ermangelung eines solchen hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und vermögenswirksame Leistungen.
Arbeitgeber ist der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann , d.h. zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht (BAG vom 09.09.1982 - 2 AZR 253/80 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister). Nach dem Inhalt des vom Kläger am 28.09.1981 geschlossenen Hausmeister-Anstellungsvertrages ist die Z Einkaufszentrum und Warenhandels GmbH Arbeitgeberin des Klägers geworden. Ausschließlich diese hat mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen.
Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin der Z GmbH. Ein Betriebsübergang von der Z GmbH auf die Beklagte oder auf einen Rechtsvorgänger der Beklagten hat nicht stattgefunden. Diesbezüglich bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig sind Tatsachen bzw. Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte in sonstiger Weise Rechtsnachfolgerin der Z GmbH geworden ist.
Zwar ist die Beklagte unstreitig Eigentümerin des Grundstücks geworden, auf dem der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Hausmeister erbracht hat. Hierdurch hat sie jedoch gegenüber dem Kläger keine Arbeitgeberstellung erlangt. Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 28.09.1981 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers nämlich nicht auf Arbeitgeberseite mit den Haus- bzw. Grundstückseigentümern gegründet, sondern vielmehr ausschließlich mit der Z GmbH, die auf dem betreffenden Grundstück ein Einkaufszentrum betrieb. Die Z GmbH konnte ihre Arbeitgeberstellung auch nicht etwa dadurch verlieren, dass sie - so wohl die Behauptung des Klägers - die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen den Grundstückseigentümern übertragen hat (vgl. hierzu BAG vom 09.09.1982, a.a.O.).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht in Folge der im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen, in einem Vertragswerk vom 28.10.1999 enthaltenen Bestimmung auf die Beklagte bzw. auf deren Rechtsvorgängerin übergegangen ist. Weder die Arbeitgeberin des Klägers, die Z GmbH, noch der Kläger selbst waren beim Zustandekommen dieser Vereinbarung als Vertragspartner oder in sonstiger Weise beteiligt. Die den Vertrag abschließenden Grundstückeigentümer konnten über das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam verfügen. Diesbezüglich fehlte ihnen jegliche Befugnis. Soweit der Kläger vorträgt, die Grundstückseigentümer hätten seinerzeit "zumindest stillschweigend" auch als Geschäftsführer der Z GmbH gehandelt, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung eines konkreten Tatsachenvortrages als unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Diesbezüglich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wann, gegenüber wem und in welcher Form der Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht in sonstiger Weise stillschweigend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen. So ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeitsleistung gerade gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber den früheren Grundstückseigentümern erbracht hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber aufgetreten sind. Hinzu kommt, dass eine bloße Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts durch die Beklagte für sich genommen ohnehin nicht ausreichen würde um deren Arbeitgeberstellung zu bejahen (vgl. BAG vom 09.09.1982, a.a.O.). Soweit der Kläger auf die Gehaltsabrechnung für Januar 2000 (Bl. 52 d.A.) verweist, so lässt sich aus dieser Abrechnung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Abrechnung wurde erstellt von einer "Immobilienbeteiligungs-u. Vertriebsgesellschaft" und enthält keinerlei Hinweise auf die Beklagte. Nach Maßgabe der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils getroffenen Feststellung, deren Richtigkeit vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden ist, hat der Kläger bereits in der Güteverhandlung eingeräumt, dass die mit der Beklagten keinesfalls identische "Firma X" alle Arbeitgeberfunktionen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaub, wahrgenommen hat. Der Kläger selbst hat auch noch bis Anfang 2007 keineswegs die Beklagte sondern vielmehr die Firma "X W Management" angesehen. Gegen diese GmbH, die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 29.11.2006 kündigte, hat der Kläger am 04.12.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az.: 8 Ca 1698/06) Kündigungsschutzklage erhoben und bereits in der Klageschrift geltend gemacht, die betreffende Firma sei seine "derzeitige Arbeitgeberin". Das Kündigungsschutzverfahren endete schließlich unstreitig durch Abschluss eines Vergleichs, in welchem sich die damalige Beklagte (X W Management GmbH) zur Zahlung einer Abfindung von 2.900,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes verpflichtete.
Nach alledem sind keinerlei Umstände gegeben, aus denen sich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ableiten lassen könnte.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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