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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 921/04
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 140
BGB § 157
BGB § 615
BGB § 622
BGB § 623
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 4
KSchG § 4 Abs. 1
KSchG § 4 S. 1 n. F.
KSchG § 7
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 921/04

Verkündet am: 18.02.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2004 - 9 Ca 988/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger streiten im Berufungsverfahren um den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn.

Der Kläger ist seit dem 02.10.1989 als Metallarbeiter bei der Beklagten, die insgesamt 243 Mitarbeiter hat, zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt rund 1.500,- EUR beschäftigt.

Am 12.03.2004 wurde dem Kläger ein Schreiben der Beklagten mit folgendem Inhalt übergeben:

"Sehr geehrter Herr S ,

wir kündigen den Arbeitsvertrag mit Ihnen zum 16. April 2004 auf.

Begründung: Es kam in der Vergangenheit wiederholt zu Unregelmäßigkeiten, wie z. B. Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, Entfernen vom Arbeitsplatz und Unzuverlässigkeit.

Da Sie auf mündliche Ermahnungen und zwei schriftliche Abmahnungen nicht entsprechend reagiert haben, müssen wir uns leider von Ihnen trennen.

Hochachtungsvoll

M A GmbH"

Am 28.04.2004 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und eine allgemeine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht am 27.05.2004 zurückgewiesen; eine hiergegen erhobene Beschwerde wies diese Kammer mit Beschluss vom 23.07.2004 (Az.: 8 Ta 154/04) ebenfalls zurück.

Nachdem der Kläger zunächst nur den Antrag gestellt hatte, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 12.03.2004 sowie andere mögliche Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, beantragte er mit am 09.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hilfsweise die Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 30.06.2003 und zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn bis zu diesem Beendigungsdatum in Höhe von 3.750,- EUR nebst Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger die beiden zunächst gestellten Feststellungsanträge zurück und stellte den verbleibenden Feststellungsantrag sowie den Leistungsantrag als Hauptanträge.

Der Kläger begründete sein Klagebegehren damit, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung eine gegen § 622 BGB verstoßende zu kurze Kündigungsfrist zugrunde gelegt habe. Angesichts der Beschäftigungszeit des Klägers nach Vollendung des 25. Lebensjahres hätte die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB Abs. 2 Nr. 3 BGB drei Monate zum Monatsende betragen müssen; frühestmöglicher Beendigungszeitpunkt sei somit der 30.06.2004 gewesen. Die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG n. F. gelte nicht für den Fall der falschen Fristberechnung durch den Arbeitgeber.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und begründete dies damit, dass auch die Geltendmachung einer durch den Arbeitgeber zu kurz berechneten Kündigungsfrist von der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG n. F. erfasst sei. Diese beziehe sich nunmehr auf alle Unwirksamkeitsgründe der Kündigung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 02.09.2004 - 9 Ca 988/04 - ab. Zur Begründung führte es aus, dass seiner Auffassung nach die dreiwöchige Frist des neugefassten § 4 KSchG auch eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber umfasse. Im Ausspruch einer Kündigung zu einem bestimmten Termin liege auch zugleich die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu eben diesem bestimmten Termin beenden zu wollen. Verstoße dabei die gewählte Frist gegen eine gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschrift, sei die Kündigungserklärung somit unwirksam. Eine Ausnahme vom Fristerfordernis des § 4 S. 1 KSchG sei wegen der ausdrücklichen Motivation des Gesetzgebers, eine umfassende Rechtssicherheit im Kündigungsschutzverfahren herbeiführen zu wollen, lediglich dann zu machen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB verstoßen habe oder die Kündigung der behördlichen Zustimmung bedürfe. Die Wirkung der versäumten Frist umfasse auch den Leistungsantrag.

Gegen das am 13.10.2004 zugestellte Urteil legte der Kläger mit am 12.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.

In seiner am 10.12.2004 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass eine falsch berechnete Kündigungsfrist keineswegs zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, sondern diese im Wege der Auslegung gem. §§ 133,157 BGB zum nächsten zulässigen Termin wirke. Ausweislich seines ausdrücklichen Wortlautes sei § 4 S. 1 KSchG im Falle der fehlenden Unwirksamkeit der Kündigung aber gerade nicht anwendbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2004 (9 Ca 988/04) abzuändern und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 12.03.2004 zum 16.04.2004 aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf des 30.06.2004 fortbestanden hat.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.750,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 750,- EUR seit dem 01.05.2004, auf 1.500,- EUR seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in ihrer Berufungserwiderungsschrift an und weist insbesondere auf die durch die Neuregelung des § 4 S. 1 KSchG angestrebte Rechtssicherheit für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit hin.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 18.02.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 b und c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung vom 12.03.2004 mit dem Ablauf des 16.04.2004 beendet. Dies folgt aus der Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung gem. §§ 4, 7 KSchG aufgrund der verspäteten Klageerhebung.

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG anwendbar.

Der Kläger hat auch die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt und damit die Rechtsfolge des § 7 KSchG ausgelöst.

Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem der Kläger geltend macht, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung eine zu kurze Frist angewendet habe.

Die Berufungskammer vermag sich jedoch nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, dass dieses Ergebnis bereits aus der Absicht des Gesetzgebers, eine umfassende Rechtssicherheit im Kündigungsschutzverfahren herbeizuführen, zu folgern sei. Aus der Begründung zum entsprechenden Gesetzesentwurf der Regierungskoalition (BT-Drucksache 15/1204 S. 9) ergibt sich lediglich, dass die Neuregelung des § 4 Abs. 1 KSchG und die Einführung einer einheitlichen Kündigungsfrist dem "Interesse der raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht" dienen soll (BT-Druckksache 15/1204 S. 9). Aus dieser gesetzgeberischen Intention lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schließen, auch die Fälle einer durch den Arbeitgeber zu kurz berechneten Kündigungsfrist unter dem Tatbestand des § 4 S. 1 KSchG zu subsumieren. Macht der Arbeitnehmer nämlich eine zu kurze Fristberechnung geltend, greift er damit gar nicht mehr den eigentlichen Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, sondern wendet sich lediglich gegen den vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitpunkt der Beendigung. In der Regel streiten die Parteien - wie auch im vorliegenden Fall - nur noch um einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeerzugslohn. Dass die Neuregelung der Klagefrist auch diesbezüglich zu mehr Rechtssicherheit führen soll, geht aus der Gesetzesbegründung nach Auffassung der Kammer jedoch gerade nicht hervor.

Bei der Beantwortung der Frage ist vielmehr in erster Linie auf den geänderten Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG n. F. abzustellen. Dieser lautet:

"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, das das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

Letztlich entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Drei-Wochen-Frist ist deshalb im vorliegenden Fall, ob der Ausspruch der Kündigung mit zu kurzer Frist zur Rechtsunwirksamkeit der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung geführt hat.

Einigkeit herrscht in Literatur und Rechtsprechung darüber, dass eine mit zu kurzer Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung nicht gegenstandslos wird, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstzulässigen Termin bewirkt (vgl. BAG vom 18.04.1985 = AP Nr. 20 zu § 622 BGB; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 123, Rn. 161).

Von entscheidender Bedeutung ist nach Auffassung der Berufungskammer die in der Literatur diskutierte Frage, wie eine solche Verschiebung des Beendigungszeitpunktes rechtsdogmatisch begründet wird. Die Rechtsprechung des BAG enthält hierzu keine eindeutigen Ausführungen, sondern lediglich die Aussage, dass eine nicht terminsgerechte Kündigung "nicht allein aus diesem Grunde insgesamt und unheilbar unwirksam ist" (BAG vom 18.04.1985, aaO).

In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass eine Korrektur des Beendigungszeitpunktes durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kündigungserklärung herbeigeführt werden könne (vgl. Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 362; Raab RdA 2004, 326). Trotz falscher Kündigungsfrist sein dem verständigen Arbeitnehmer entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB der unbedingte Wille des Arbeitgebers erkennbar, sich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer trenne zu wollen (Bender/Schmidt aaO). Eine solche Sichtweise würde für die Anwendung des § 4 S. 1 KSchG bedeuten, dass es bereits an einer rechtsunwirksamen Kündigung fehlt und somit der Tatbestand des § 4 S. 1 KSchG nicht erfüllt wäre.

Dieser geschilderten Auffassung vermag sich jedoch die Berufungskammer nicht anzuschließen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung im Wege der Konversion gem. § 140 BGB in eine Kündigungserklärung mit korrekter Frist umzudeuten ist (so auch, wenn auch ohne Begründung, Schaub, aaO § 123, Rn. 162). Eine Auslegung in der oben geschilderten Weise verbietet sich schon deshalb, weil eine mit festem Beendigungsdatum getätigte Kündigungserklärung aufgrund ihrer Eindeutigkeit in der Regel gar nicht auslegungsbedürftig ist. Die Auslegungsbedürftigkeit ist jedoch Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Auslegung (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 62. Auflage, § 133, Rn. 6). Enthält eine Kündigungserklärung aber einen festen Kündigungstermin, so besteht für den Arbeitnehmer vom Standpunkt des objektiven Empfängerhorizontes gem. § 133, 157 BGB in der Regel kein Grund, am Willen des Arbeitgebers zu zweifeln, das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich zum angegebenen Termin beenden zu wollen.

Nach einer Ansicht in der Literatur soll sich eine Auslegungsbedürftigkeit dann ergeben können, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Beendigungstermin erklärt hat, er wolle das Arbeitsverhältnis "ordentlich" kündigen. Hiermit bringe er zum Ausdruck, die vorgeschriebene Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten zu wollen (Raab RdA 2004, 326).

Vorliegend bedarf die Frage, ob ein solcher Zusatz, "ordentlich" kündigen zu wollen, zu einer Auslegungsbedürftigkeit der Kündigungserklärung hinsichtlich der Frist führt, jedoch keiner Beantwortung. Die Beklagte hat in ihrer Kündigungserklärung vom 12.03.2004 nämlich keineswegs ausdrücklich erklärt oder auch nur erkennen lassen, dass sie eine "ordentliche" Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen wolle. Vielmehr beruft sie sich in der Begründung auf mehrfaches, teilweise erhebliches Fehlverhalten des Klägers. Nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, 157 BGB bestand somit für den Kläger kein Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte sich in jedem Fall bereits zum genannten frühen Beendigungstermin von diesem trenne wollte. Eine Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich daraus gerade nicht.

Aufgrund dieser Ausführungen ist das Klägervorbringen rechtlich dahingehend zu werten, dass dieser in seinen verbliebenen Klageanträgen die Umdeutung einer zu kurzen in eine fristgemäße Kündigung gem. § 140 BGB geltend macht. Da § 140 BGB aber bereits seinem Wortlaut nach die Nichtigkeit und damit die Rechtsunwirksamkeit der ursprünglichen Kündigungserklärung voraussetzt, ist § 4 S. 1 KSchG anwendbar (zutreffend: Bader NZA 2004, 65). Dies gilt umso mehr, als der Begriff der Nichtigkeit im Sinne von § 140 BGB nicht nur die vom Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnete Geschäfte erfasst, sondern auch andere Fälle der Unwirksamkeit (vgl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band AT § 140 Rz. 14) und darüber hinaus alle Nichtigkeitsgründe bei der Anwendung des § 140 BGB gleich zu behandeln sind (vgl. Mayer-Maly/Busche, Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch AT § 140 BGB Rz. 11). Der Antrag auf Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 30.06.2003 ist gem. § 7 KSchG präkludiert.

2.

Dasselbe gilt mit der oben genannten Begründung auch für den Zahlungsanspruch des § 615 BGB, da der Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 und damit die Unwirksamkeit der Kündigung zum 16.04.2004 voraussetzt.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Da die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Die Ausübung des Rechtsmittels ergibt sich aus der nachstehenden Rechtsbehelfsbelehrung.

Ende der Entscheidung

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