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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 949/04
Rechtsgebiete: TV Altersteilzeit, BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TV Altersteilzeit § 2 Abs. 2
TV Altersteilzeit § 3 Abs. 1
TV Altersteilzeit § 6 Ziffer 4
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 111 Nr. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 949/04

Entscheidung vom 29.04.2005

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.09.2004 - 4 Ca 1565/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell II nach Maßgabe von § 6 Ziffer 4 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit.

Zum Sachstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts C am Rhein vom 30.09.2004 - 4 Ca 1565/04 - unter Darstellung nachfolgender Ergänzungen im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat das Begehren auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 mit Wirkung vom 01.12.2002 dem Standort C angegliedert worden sei und es dort keine dem Standort D vergleichbare freiwillige Betriebsvereinbarung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gäbe. Aus der Antragstellung am Standort D auf der Grundlage der dortigen freiwilligen Betriebsvereinbarung resultiere kein Anspruch, da durch die organisatorische Angliederung des Arbeitsverhältnisses an den Standort C die freiwillige Betriebsvereinbarung für den Standort D nicht mehr auf die Klägerin zur Anwendung käme. Zwar gelte die Betriebsvereinbarung für alle AT-Angestellte; sie sei jedoch zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als die Beklagte lediglich einen Standort in Wiesbaden gehabt habe. Sowohl D als auch C hätten einen eigenständigen Betriebsrat; auch bestünde ein Gesamtbetriebsrat. Selbst wenn die Klägerin tarifliche Angestellte wäre, bestünde kein Anspruch, weil diese nicht an den Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit gebunden sei. Insofern beinhalte der Arbeitsvertrag der Klägerin keine Bezugnahme auf den diesbezüglichen Tarifvertrag. Dieser käme auch nicht über die Arbeitsordnung zur Anwendung, auf welche Ziffer 11 des Anstellungsvertrages verweisen würde. Hierbei könne offen bleiben, ob die Arbeitsordnung für den Standort D gegolten habe und nach der Eingliederung in C noch Wirksamkeit entfalte und ob die Verweisung sich tatsächlich auf deren pauschale Schlussbestimmung in Ziffer 10 oder nur auf die in den vorangegangenen Bestimmungen konkret geregelten Tatbestände erstrecke. Die Klausel unter Ziffer 10 der Arbeitsordnung sei unwirksam, da eine Verweisung auf tarifliche Bestimmungen gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstieße. Selbst wenn der Tarifvertrag zur Anwendung käme, folge hieraus noch kein Anspruch, weil der Tarifvertrag nur das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung, nicht aber einen durchsetzbaren Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell vorsähe. Auch bestünde kein Anspruch aus § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages, weil diese Regelung nur das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers konkretisiere, dem Arbeitnehmer jedoch keine Wahlmöglichkeit einräume.

Gegen das der Klägerin am 28.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich deren am 25.11.2004 eingelegte und am 26.01.2005 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Klägerin hält zweitinstanzlich an ihrer Auffassung fest, dass durch die Gründung des Gesamtbetriebsrats die freiwillige Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 nicht gegenstandslos geworden sei. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2003 habe ausdrücklich festgelegt, welche Vereinbarungen im Hinblick auf die neue Gesamtbetriebsvereinbarung aufgehoben werden sollen. Die Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 sei nicht erwähnt; sie gelte daher weiter und umfasse alle AT-Angestellten der A GmbH. Es käme rechtlich weder darauf an, ob nach Abschluss der Betriebsvereinbarung ein neuer AT-Angestellter in Dienste der Beklagten freiwillig eingetreten sei, noch darauf, ob die Zuordnung zur Beklagten als AT-Angestellte "unfreiwillig" durch einen Betriebsübergang der B -Tochter K GmbH auf die Beklagte erfolgt sei; der Status eines AT-Angestellten würde weder durch die eine weder durch die andere Konstellation tangiert. Die Klägerin habe als Mitarbeiterin des Standortes D nur den Betriebsrat dieses Standortes legitimiert, so dass nicht ersichtlich sei, dass und warum insoweit den Regelungen des Standortes C unterliegen solle. § 77 Abs. 4 BetrVG böte keine Argumentationsgrundlage; denn die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 enthielte keine Regelung darüber, wie AT-Angestellte im Bezug auf die Altersteilzeit zu behandeln seien. Diesen Komplex zu regeln, sei offensichtlich übersehen worden. Es gäbe auch keine Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung, die darauf schließen ließe, die Mitarbeiter in D seien diesbezüglich der (nur) für C geltenden Regelung unterworfen. Ziffer I 1.2. besage lediglich, dass die Außendienstmitarbeiter in die bestehende Betriebs- und Marketingorganisation C integriert würden und der Status beibehalten bliebe.

Hilfsweise sei auszuführen: ob die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 am 01.12.2002 oder erst am 01.03.2003 in Kraft getreten sei, sei für die Klägerin ohne Interesse; denn zum Zeitpunkt der Angliederung an C sei der Antrag bereits gestellt gewesen. Auch dann, wenn die Klägerin als tarifliche Angestellte einzustufen wäre, wäre der Antrag begründet. Die Arbeitsordnung vom 16.04.1971 sei als Betriebsvereinbarung gem. Ziffer 11 des Arbeitsvertrages zum Gegenstand der vertraglichen Beziehungen gemacht. Ziffer 10 sei der Hinweis auf tarifliche Bestimmungen enthalten, wozu der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit zähle. Ziffer 10 sei auch nicht wegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Dieser Vorschrift könne nicht entnommen werden, dass Betriebsvereinbarungen, die pauschal auf tarifliche Regelungen verwiesen, unzulässig seien. Käme der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit bei Einstufung der Klägerin als tarifliche Angestellte zur Anwendung, stünde einem solchen Anspruch die Wahl des Blockmodells nicht entgegen. Bei allen fünf Kollegen, die für 2003 einen Altersteilzeitantrag gestellt hätten, sei die Entscheidung positiv zugunsten der Mitarbeiter ausgefallen, die von vornherein Altersteilzeit im Blockmodell beantragt hätten (Zeugnis, BR-Vorsitzenden S ).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 25.01.2005 (Bl. 201 - 208 d. A) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich

die Beklagte in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.09.2004 (4 Ca 1565/04) zu verurteilen, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt Altersteilzeit im Blockmodell II nach Maßgabe des § 6 Ziffer 4 des TV zur Förderung der Altersteilzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin (Oktober 2007) zu gewähren.

Die Beklagte hat,

Zurückweisung der Berufung beantragt

und erwidert,

am Standort C gelte als ungekündigte Betriebsvereinbarung die Betriebsordnung der K AG vom 28.09.1973, die anders als die Betriebsordnung B keine Bestimmung enthielte, wonach alle nicht in der Betriebsordnung angesprochenen Regelungen sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen richteten. Für C existiere keine Betriebsvereinbarung, die AT-Angestellten einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages einräume. Die Aufforderung zur Einholung einer Rentenauskunft durch die Mitarbeiterin P nach Stellung eines erneuten Altersteilzeitantrages der Klägerin am Standort C sei ohne Kenntnis Status der Klägerin erfolgt und auch, um keine Zeit zu verlieren. Die Auskunft sei der Beklagten erst am 02.09.2003 zugegangen; zu diesem Zeitpunkt sei der AT-Status festgestellt und von der Versendung des Antragformulars abgesehen worden. Für AT-Angestellte in C bestünde kein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Selbst die freiwillige Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 greife nicht ein, da mit den Mitarbeitern R und K die älter als die Klägerin seien, bereits zwei vorrangige Mitarbeiter berücksichtigt seien. Soweit am Standort D weitergehende Vereinbarungen getroffen worden seien, handele es sich um eine freiwillige Regelung. Die Betriebsvereinbarung für AT-Angestellte habe auch nur für D gegolten, da die Fa. A in C noch keinen Betrieb unterhalten habe. Diese Regelung sei auch nicht auf C erstreckt worden. Die Klägerin selbst sei durch die Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam C zugeordnet worden und habe die Zuständigkeit des Standortes auch anerkannt. Die Bestimmungen des Altersteilzeittarifvertrages seien nicht anwendbar; eine entsprechende Tarifbindung wurde mit Nichtwissen bestritten. Der Arbeitsvertrag enthielte keine Bezugnahme auf den Tarifvertrag. Die Konstruktion der Klägerin, über die im damaligen Betrieb geltende Arbeitsordnung sei nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Bezugnahmeklausel in der Arbeitsordnung als statische Klausel werte; außerdem gelte die Arbeitsordnung nicht normativ für den Betrieb C . Die Bezugnahme auf die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag sei nicht mehr als ein bloßer rechtlicher Hinweis; allenfalls käme ihr ein deklaratorischer Charakter hinzu. Sie vermag keine vertragsrechtliche Bindung des Arbeitgebers zu begründen; die gesetzlich angeordnete normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen würde sonst lediglich abbedungen. Bei anderer Betrachtung würden Arbeitsbedingungen gegenüber späteren Änderungen "veränderungsbeständig". Der Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahme auf die Arbeitsordnung müsse so ausgelegt werden, dass die Arbeitsordnung in den jeweiligen gültigen Fassungen gelte. Dies sei für C die Betriebsordnung der K AG, die keine vergleichbare Regelung mit einem Hinweis auf tarifliche Bestimmungen enthielte. Im Übrigen sprächen gegen die Wirksamkeit der Arbeitsordnung vom 16.04.1971 auch die vom Arbeitsgericht hervorgehobenen Bedenken aus § 77 Abs. 3 BetrVG. Selbst wenn der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit zur Anwendung käme, bestünde kein Anspruch; denn das Tarifwerk räume den Arbeitnehmer keine durchsetzbaren Anspruch nach Modell II (Block) ein, sondern nur eine Teilzeitbeschäftigung. Außerdem stünde dem Begehren die Überforderungsschutzklausel des Tarifvertrages entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Berufungsbeantwortung vom 24.02.2005 (Bl. 223 - 241 d. A.) sowie auf die Festestellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 29.04.2005 Bezug genommen.

Auf den gesamten Akteninhalt nebst vorgelegten Unterlagen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell II nach Maßgabe des § 6 Ziffer 4 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit (TV Altersteilzeit) hat. Die Klägerin ist durch die rechtswirksame Verlegung der Vertriebsorganisation von dem Standort D zum zusätzlichen neuen Standort C aus dem normativen Geltungsbereich der für den Standort D abgeschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung "Altersteilzeit für AT-Angestellte" gefallen.

Die Berufungskammer folgt der Begründung im angefochtenen Urteil, stellt dies fest und bezieht sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gem. § 540 ZPO auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung in ihrer Hauptbegründung die Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sieht, weil durch die Gründung eines Gesamtbetriebsrats diese freiwillige Betriebsvereinbarung nicht gegenstandslos geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Gesamtbetriebsrat in der "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Reorganisation und Harmonisierung der deutschen A I Vertriebsorganisation" vom 20.12.2002 (B. 116 ff. d. A.) ausdrücklich festgelegt hat, welche Vereinbarungen im Hinblick auf den neuen Standort C aufgehoben werden sollen und dabei die freiwillige Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 über eine Altersteilzeitregelung der AT-Angestellten (Bl. 16 d. A.) unerwähnt gelassen wurde, führt dies nicht zu einer Anwendung der Regelung auf die Klägerin. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Nichterfassung der Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit für AT-Angestellte vom 07.06.2000 im Aufhebungskatalog (Bl. 122 d. A.) automatisch zu deren Geltung auch für den Standort C führt. Für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung als kollektiver Regelung gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien enthält und so Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können. Bleiben hieran noch Zweifel, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung ergänzend hinzuziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 -). Dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 kann zunächst an keiner Stelle der entsprechende Wille der Betriebsparteien entnommen werden, die originär für D freiwillig abgeschlossene Betriebsvereinbarung für Alterszeit der AT-Angestellten vom 07.06.2000 anzuwenden. Nach Meinung der Berufungskammer bestand auch kein Bedarf für den Gesamtbetriebsrat die freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 07.06.2004 in die Aufhebungsvereinbarung mit einzubeziehen; denn historisch ist die für den Standort D getroffenen Regelung zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als der Standort C , der am 02.03.2001 erworben wurde, noch nicht in Rede stand. Außerdem gilt bei zutreffender kollektiver Betrachtung die Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 räumlich für den Betrieb, für den ein Betriebsrat gewählt worden ist (vgl. zutreffend: Matthes, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage, § 328 Rz 19). Zum damaligen Zeitpunkt war dies der Standort D. Der Erwerb der Knoll GmbH führte auch nicht zu einer Eingliederung oder zur Verschmelzung mit der Beklagten; der Standort C blieb vielmehr mit einem eigenen Betriebsrat aufrechterhalten. Für den Gesamtbetriebsrat bestand deshalb kein Handlungsbedarf, eine erkennbar auf den Standort D beschränkte Betriebsvereinbarung in den Aufhebungskatalog der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 aufzunehmen. Entgegen der Ansicht der Berufung kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsvereinbarung vom 07.06.2000 alle AT-Angestellten der A GmbH umfassen sollte.

2.

Soweit die Berufung damit argumentiert, die Klägerin habe als Mitarbeiterin des Standorts D nur den Betriebsrat dieses Standortes legitimiert, so dass nicht ersichtlich sei, warum sie den Regelungen des Standortes C unterliegen solle, ist dem eigenen Vorbringen der Klägerin zunächst zu entnehmen, dass ihr mit E-Mail vom 15.01.2003 durch Herrn B mitgeteilt wurde, sie solle ihren Antrag auf Altersteilzeit wiederholen, da "zur Zeit in C keine Vereinbarung über Altersteilzeit ist". Die Klägerin hat dies akzeptiert und sich entsprechend verhalten.

Hinzu kommt, dass die Verlegung von wesentlichen Betriebsteilen nicht als Versetzung, sondern als eine nach § 111 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen anzusehen ist (vgl. zutreffend Reinecke, Personalbuch 2000,449 Versetzung Rz 19 m. w. N. auf LAG Berlin vom 22.11.1991 = BB1992 854). Vorliegend hat der Gesamtbetriebsrat durch den Abschluss der "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Reorganisation und Harmonisierung der deutschen A I Vertriebsorganisation" mitbestimmt. Es gilt die kollektivrechtliche Regelung, die die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien auf neue Füße stellt. Wenn man in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.2002 eine durch Betriebsvereinbarung begründete Versetzungsbefugnis sehen würde, die - bezogen allein auf den Tätigkeitsort - eine Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten begründet hätte (vgl. zur tariflichen Versetzungsbefugnis BAG, Urteil vom 21.04.2004 - 6 AZR 583/02 -) würde das Gleiche anzunehmen sein; denn es ist nicht zu erkennen, dass der Arbeitsvertrag vom 15.08.1973 nach Ziffer 2.2 der Arbeitsordnung (Boehringer) einen lokalen Wechsel ausschließt. Insofern ist die "Zusage" im Schreiben vom 21.01.2003 an die Klägerin, wonach der Anstellungsvertrag und die ausgeübte Tätigkeit von der Umorganisation unberührt bleibe, nicht dahingehend auszulegen, dass die durch die Teilverlegung der Vertriebsorganisation für den ursprünglichen Standort (D) vorgesehenen Regelungen kollektiv mitgenommen werden.

3.

Auch die Hilfsbegründung der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Berufung zu einer Anwendung des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit mit der Begründung gelangt, dass dieses Tarifwerk über Ziffer 11 des Arbeitsvertrages und die dort in Bezug genommene Arbeitsordnungen (B ) zur Anwendung käme, bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob Ziffer 10 der Arbeitsordnungen wegen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist oder nicht; die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nicht als statische Klausel begriffen werden darf, sondern wegen des vornehmlich deklaratorischen Charakters keine vertragsrechtlichen Bindungen des Arbeitgebers zu begründen vermag (vgl. BAG Urteil vom 18.12.2003 - 1 AZR 604/02 - = DB 2004, 1508) Es ist daher auch richtig, dass der Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahme auf eine Arbeitsordnung sinnvollerweise nur die Arbeitsordnung zum Gegenstand haben kann, die im Geltungsbereich des jeweiligen Betriebes zur Anwendung kommt. Da die für C geltende Betriebsordnung der K AG keine der Betriebsordnung (B ) vergleichbare Regelung mit einem Hinweis auf tarifliche Bestimmungen enthält, kommt der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit nicht auf der Basis dieser Verweisungskette zur Anwendung. Fehlt es auch mangels der unstreitig nicht gegebenen Tarifbindung der Klägerin an der Heranziehbarkeit des Tarifvertrages, kann offen bleiben, ob dem Anspruch der Klägerin die tariflich nicht originär vorgesehene Wahl des Blockmodells entgegenstünde; desgleichen auch, ob dem Begehren die Überforderungsschutzklausel des § 3 Abs. 1 TV-ATZ entgegenzuhalten wäre (vgl. hierzu: Scherr/Krol-Dickob, Arbeitszeitrecht, AtG 95).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Fehlt es an einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1.

Ende der Entscheidung

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