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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 98/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 286 Abs. 2 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 394 | |
BGB § 611 Abs. 1 |
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008 - 7 Ca 1558/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.580,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2007 zu zahlen, 2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.580,00 € netto zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Restlohn für den Monat Juli 2007. Der Beklagte macht seinerseits im Wege der Widerklage gegenüber dem Kläger einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Der verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 02.04.2002 bis zum 17.08.2007 bei dem Beklagten als Einschaler beschäftigt. Gemäß einer vom Beklagten erstellten Lohnabrechnung beläuft sich die Arbeitsvergütung des Klägers für den Monat Juli 2007 auf 1.593,79 € netto. Hierauf hat der Beklagte lediglich 13,79 € an den Kläger ausgezahlt. Der Lohn für den Monat Mai 2007 wurde dem Kläger vom Beklagten doppelt ausbezahlt. So übergab zum einen die Ehefrau des Beklagten dem Kläger am 03.07.2007 1.700,00 € in bar, da sich der Beklagte mit der Zahlung des Arbeitslohns für Mai 2007 in Zahlungsrückstand befand und der Kläger dies beanstandet hatte. Zum anderen erfolgte jedoch einen Tag darauf (nochmals) die Zahlung des dem Kläger zustehenden Nettolohnes per Überweisung. Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass der Kläger dem Beklagten den in bar erhaltenen Betrag von 1.700,00 € abzüglich 120,00 €, also 1.580,00 €, wiederum in bar, zurückzahlen solle. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe dem Beklagten am 09.08. oder 10.08.2007 vereinbarungsgemäß 1.580,00 € in bar zurückgezahlt. Die Geldübergabe habe bei einem zwischen ihm und dem Beklagten verabredeten Treffen auf einen Parkplatz beim Schwimmbad in Z stattgefunden. Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es treffe nicht zu, dass der Kläger ihm am 09.08. oder 10.08. Geld zurückgezahlt habe. Diesbezüglich sei auch zwischen ihm und dem Kläger kein Treffen vereinbart gewesen. Er - der Beklagte - sei daher berechtigt gewesen, seinen Rückzahlungsanspruch mit dem dem Kläger für Juli 2007 zustehenden Lohn zu verrechnen. Der Beklagte hat für den Fall, dass die von ihm erklärte Aufrechnung nicht durchgreift, widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.580,00 € zu zahlen. Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei und den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2008 (Bl. 25 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2008, auf dessen Tatbestand (Bl. 33 bis 35 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 dieses Urteils (Bl. 35 bis 39 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 21.01.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.02.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei unter fehlerhafter Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie seiner (des Beklagten) Anhörung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behauptung des Klägers zutreffe, wonach dieser ihm am 09. oder 10.08.2007 vereinbarungsgemäß einen Betrag von 1.580,00 € zurückgezahlt habe. An keinem der beiden Tage sei er zu dem vom Kläger diesbezüglich angegebenen Zeitpunkt (17.45 Uhr) in Z gewesen. Am 09.08.2007 habe er sich während des ganzen Tages bis ca. 21.00 Uhr, insbesondere in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr, auf einer Baustelle nahe einer Tankstelle in B-Stadt aufgehalten. Am darauf folgenden Tag, dem 10.08.2007, sei er während des gesamten Tages zu Hause gewesen. Es sei ihm daher an beiden Tagen überhaupt nicht möglich gewesen, sich mit dem Kläger - wie von diesem behauptet - gegen 17.45 Uhr in Z zu treffen. Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.580,00 € netto zu zahlen. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Aufrechterhaltung seiner Behauptung, er habe den Beklagten am 09.08. oder 10.08. um ca. 17.45 Uhr vereinbarungsgemäß auf einem Parkplatz beim Schwimmbad in Z 1.580,00 € in bar übergeben. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch (erneute) Parteivernehmung des Beklagten. Der Kläger wurde erneut gemäß § 141 ZPO angehört. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y, D., Christine B. und X-C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2008 (dort Seite 2 ff. = Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg.
II. 1. Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2007 in Höhe von 1.580,00 € netto.
Die Arbeitsvergütung des Klägers für Juli 2007 beläuft sich unstreitig auf 1.593,79 € netto. Hierauf hat der Beklagte lediglich 13,79 € gezahlt.
Der Restlohnanspruch des Klägers ist nicht infolge Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen. Dabei ist ohne Belang, ob dem Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch bezüglich des für den Monat Mai 2007 doppelt zur Auszahlung gebrachten Arbeitsentgelts zusteht. Der Beklagte konnte nämlich - auch bei Bestehen einer diesbezüglichen Forderung - nicht wirksam gegenüber dem Arbeitsentgeltanspruch des Klägers aufrechnen.
Nach § 394 BGB besteht ein Aufrechnungsverbot gegenüber Forderungen, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen sind. Da der Kläger gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist sein Arbeitseinkommen bis zu einem Betrag von 1.769,99 € unpfändbar (Anlage 1 zu § 850 c ZPO). Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslohn für den Monat Juli 2007 ist daher nicht durch die vom Beklagten im Wege einer Verrechnung vorgenommenen Aufrechnung erloschen.
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
2. Die vom Beklagten erhobene Widerklage ist ebenfalls begründet.
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1.580,00 €. Der Anspruch ergibt sich zum einen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB), da dem Kläger unstreitig die Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2007 (1.700,00 € netto) doppelt und somit einmal ohne Rechtsgrund ausgezahlt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich der Zahlungsanspruch des Beklagten aus der unstreitig getroffenen Vereinbarung, nach deren Inhalt sich der Kläger zur Rückzahlung eines Betrages von 1.580,00 € an den Beklagten verpflichtet hat.
Der Kläger hat den Zahlungsanspruch des Beklagten nicht erfüllt. Zwar hat er behauptet, er habe den Beklagten am 09.08. oder 10.08.2007 vereinbarungsgemäß den betreffenden Betrag zurückgezahlt. Diese Behauptung konnte der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger indessen nicht beweisen. Der Beklagte hat bei seiner Parteivernehmung das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der behaupteten Geldübergabe in keiner Weise bestätigt. Vielmehr hat er bereits das Zustandekommen einer Verabredung zur Geldübergabe am 09.08. oder 10.08.2007 bei seiner Vernehmung in Abrede gestellt. Zwar hat der Kläger seinerseits im Rahmen seiner nach § 141 ZPO vom Berufungsgericht (nochmals) durchgeführten Anhörung die Einzelheiten der Geldübergabe bis ins einzelne gehend und widerspruchsfrei dargelegt. Aber auch dann, wenn man den Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung gegenüber der Aussage des Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung den Vorzug geben würde, so steht der Annahme einer tatsächlich erfolgten Geldübergabe jedoch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme entgegen. Der Zeuge Y haben ebenso wie der Zeuge D. und die Zeugin B. ausgesagt, dass sich der Beklagte am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 09.08.2007 durchgehend auf einer Baustelle in B-Stadt aufgehalten hat. Die vom Kläger behauptete Geldübergabe um ca. 17.45 Uhr kann - unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugen - nicht stattgefunden haben. Die Zeugin X-C., die Ehefrau des Beklagten, hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass der Beklagte am 10.08.2007, jedenfalls in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.30 Uhr, zu Hause war. Der Inhalt dieser Aussage steht dem Vorbringen des Klägers bezüglich einer etwaigen Geldübergabe am 10.08.2007, um ca. 17.45 Uhr, entgegen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Aussagen der vom Beklagten bezüglich seiner Aufenthaltsorte an den beiden Tagen benannten Zeugen konnte das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht gewinnen.
Insgesamt ist das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie nach Würdigung des Beweisergebnisses nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Behauptung des Klägers zutrifft, wonach er dem Beklagten vereinbarungsgemäß den Betrag von 1.580,00 € zurückgezahlt hat. Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben.
Der Widerklage war daher stattzugeben.
III. Nach alledem war unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowohl der Klage als auch der Widerklage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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