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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 100/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 100/07
Beschluss vom 30.04.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.03.2007, Az.: 2 Ca 309/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Einer Prozesskostenhilfebewilligung für den Kläger steht im vorliegenden Fall bereits entgegen, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleich vom 12.03.2007 beendet worden ist. Nach Beendigung eines Rechtsstreits ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder - verteidigung nicht mehr möglich. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu beschaffen. Wird erst nach Instanz- oder gar Prozessende Prozesskostenhilfe beantragt, so ist das Gesuch regelmäßig zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 117 Rz. 2 b m.N.a.d.R.). Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt werden, wenn das Gericht zuvor über den Antrag positiv hätte entscheiden können.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar bereits in seiner Klageschrift vom 12.02.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, eine positive Bescheidung dieses Antrages vor Instanzende war dem Arbeitsgericht jedoch nicht möglich, weil bis dahin keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorlag. Eine solche wurde ausweislich des Akteninhalts erst als Anlage zum Schriftsatz vom 22.03.2007, bei Gericht eingegangen am 27.03.2007, eingereicht. Ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch lag dem Arbeitsgericht somit erst nach Beendigung des Rechtsstreits vor.
Das Arbeitsgericht war auch nicht verpflichtet, auf das Fehlen einer Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich hinzuweisen. Es lag im eigenen Verantwortungsbereich des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten, für das Vorliegen eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrages beim Arbeitsgericht zu sorgen (LAG Rhld.-Pf. vom 16.05.2006 - 9 Ta 75/06 - u.v. 03.04.2007 - 8 Ta 65/07 -). Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm im Hinblick auf den Umstand, dass er erst kurz vor dem arbeitsgerichtlichen Termin eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, nicht möglich gewesen, eine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorzulegen, so führt dies ebenfalls nicht Begründetheit der Beschwerde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht möglich (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., m.N.a.d.R.). Eine Prozesskostenhilfebewilligung nach Instanzende ist diesbezüglich nur ausnahmsweise möglich, wenn das Gericht es gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese gewahrt wird (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., m.N.a.d.R.). Es bestand von daher für den Kläger die Möglichkeit, im Rahmen der den Rechtsstreit beendenden Güteverhandlung auf eine entsprechende gerichtliche Fristsetzung hinzuwirken, so dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch innerhalb der betreffenden Frist hätten nachgereicht werden können.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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