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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 114/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 114/05

Verkündet am: 13.06.2005

Tenor:

Die Beschwerde des B vom 05.05.2005 gegen die Terminsbestimmung des Arbeitsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das vom B eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die Terminsbestimmung und die Wahl des Zeitpunktes ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht statthaft (vgl. Germelmann u. a., Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage § 47 Rz 15 b).

Die Beschwerdekammer hat im gewählten Verfahren gegenüber dem Arbeitsgericht keine durchsetzbare Anweisungsbefugnis zu einer anderweitigen Terminsbestimmung. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie die Beschwerde - auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren auf § 252 ZPO analog zurückgreifen könnte. Sachgründe für eine beanstandungsfreie Ermessensübung ergeben sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2005. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

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