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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 114/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 114/06

Entscheidung vom 28.07.2006

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.02.2006 - 7 Ca 378/03 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.03.2003 - 7 Ca 378/03 - war dem beschwerdeführenden Kläger für eine am 06.02.2003 erhobene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine mit Schriftsatz vom 13.03.2003 erfolgte Klageerweiterung erstreckt.

In diesem Verfahren fielen an Gerichtskosten 211,50 € und an Rechtsanwaltskosten 531,28 € an.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 wurde der Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens um Einreichung des ausgefüllten Vordrucks zusammen mit Belegen über seine Einkünfte und Belastungen gebeten. Zwar erfolgte die Einreichung eines ausgefüllten Vordruckes, jedoch nicht die Beifügung von Belegen. Der Kläger wurde daraufhin um Übersendung der letzten Lohnabrechnung und Belege über die Mietnebenkosten, sowie zu Erläuterung der Fahrtkosten binnen zwei Wochen gebeten.

Der Kläger reagierte nicht. Das Arbeitsgericht hob daraufhin den Beschluss vom 06.03.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit erneutem Beschluss vom 15.02.2006 auf.

Gegen den am 21.02.2006 zugestellten Beschluss erhob der Kläger "Einspruch", welchem jedoch wegen nicht vorgelegter Lohnabrechnung mit Beschluss vom 21.06.2006 nicht abgeholfen wurde.

Das Arbeitsgericht hat die als sofortige Beschwerde aufgefasste Einspruchsschrift dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 14.10.2005 mit einer Arbeitsvergütung in Höhe von stündlich 8,69 € vor; des Weiteren einen Internetbanking-Auszug der eine Abbuchung zugunsten der Familienkasse Y. für das Kind X. (nicht Q..) C. in Höhe von 200,00 € vorsieht. Desgleichen eine Fahrkarte über eine einfache Fahrt von B. nach A. mit einem Preis von 6,20 € sowie Busfahrscheine für vier Fahrten in Höhe von 7,40 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Unterlagen im Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen.

II.

Das von der Rechtspflegerin zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete Einspruchsschreiben des Klägers vom 08.03.2006 - Eingang 14.03.2006 - hat nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens Erfolg.

Insoweit war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.02.2006 aufzuheben.

Der beschwerdeführende Kläger hat - wenn auch mit erheblicher Verzögerung - Originalbelege beigebracht, aus denen sich ergibt, dass bei ihm seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten sind (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Hierbei berücksichtigt die Beschwerdekammer die Angaben in der während des Beschwerdeverfahrens erneut vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Angaben über die Vergütungshöhe sind durch den beigefügten Arbeitsvertrag, der in § 3 eine Stundenvergütung von 8,69 € vorsieht, ausreichend belegt. Unter Berücksichtigung eines Bruttoeinkommens von 1.459,92 € und der Steuerklasse 1/1,5 Kinder ergibt sich ein Nettobetrag von ca. 1.050,00 €. Unter Berücksichtigung der nach der zweiten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - 2.PKH-B 205 vom 23.03.2005 sind für den Antragsteller 380,00 € und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt leistet 266,00 € abziehbar. Berücksichtigt man die Unterhaltsleistung des Klägers nur in Höhe von 200,00 € ergibt sich ein abzugsfähiger Betrag für den Kläger und ein Kind von 580,00 €. Unter Berücksichtigung der Mietkosten - nachgewiesen durch den vorgelegten Wohnraummietvertrag - (Bl. 38 ff. PKH-Beiheft) in Höhe von 350,00 € (die Hälfte der vereinbarten 700,00 €) und der durch Vorlage von Belegen bewiesenen Fahrtkosten für Bus und Bahn von 260,40 € und 77,70 € ergibt sich deutlich, dass im Augenblick ein Wert vorliegt, der das berücksichtigungsfähige Einkommen überschreitet. Hieraus folgt, dass die im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch angenommen Aufhebungsvoraussetzungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entfallen sind.

Ende der Entscheidung

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