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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 122/06
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, GewO
Vorschriften:
EStG § 41 a | |
EStG § 41 b | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
GewO § 109 |
Aktenzeichen: 8 Ta 122/06
Entscheidung vom 25.07.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.05.2006 - 10 Ca 3032/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.05.2006 - 10 Ca 3032/05 - den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen klageweise verfolgten Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 4.562,10 €, auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 62 bis 66 d. A.) verwiesen.
Gegen den am 31.05.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.06.2006 zum Arbeitsgericht erhobene sofortige Beschwerde, die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses habe sich die Antragstellerin und Beschwerdeführerin unmittelbar mit, wie auch diverse Male nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin A. um die Aushändigung sowohl eines qualifizierten Endzeugnisses als auch der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 bemüht. Was den Anspruch auf Aushändigung der Arbeitspapiere anbelange, ginge der Hinweis auf § 41 b EStG fehl, da sich die aus Satz zwei ergebende Fristenregelung ausdrücklich nur auf ein laufendes Arbeitsverhältnis bezöge. Die Fälligkeit des Herausgabeanspruches hinsichtlich der Arbeitspapiere trete grundsätzlich mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Die Arbeitspapiere hätten am letzten Arbeitstag bereitgehalten werden müssen. Die Erfolgsaussichten hätten auch bezüglich der geltend gemachten Überstunden vorgelegen, da im Einzelnen aufgeschlüsselt worden sei, an welchen Tagen die Klägerin zu welchen Zeiten bei der Arbeitgeberin tätig gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe auch gewusst, dass die Antragstellerin diese Überstunden geleistet habe. Diese seien gebilligt, da sie im Ergebnis betriebsnotwendig gewesen seien. Anstatt einer jeweiligen Einzelanordnung könne der Arbeitnehmer im Rahmen einer klageweisen Geltendmachung einer Überstundenvergütung vortragen, dass die Überstunden zu Erledigung der von dem Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig gewesen seien und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsleistung gebilligt und geduldet worden sein (LAG Köln vom 03.07.2003 und BAG vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93). Eine Billigung und Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber läge insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten übertragen bekomme, die er in einen bestimmten Zeitraum - ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit - durchzuführen habe. Darin lege eine stillschweigende Anordnung von Überstunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 19.06.2006 (Bl. 72 bis 75 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2006 nicht abgeholfen. Auf die der Beschwerdeführerin zugänglich gemachten Nichtabhilfegründe wird verwiesen (Bl. 77 bis 78 d. A.).
Die Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht zugleich zur abschließenden Entscheidungsbildung vorgelegt.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen, nimmt die Kammer auf die diesbezüglichen Gründe des Arbeitsgerichts Mainz im Beschluss vom 29.05.2006 - 10 Ca 3032/05 - Bezug, stellt deren Richtigkeit fest und sieht hier von einer weiteren Darstellung ab.
Bezüglich der Angriffe der sofortigen Beschwerde besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:
1.
Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, die Antragstellerin habe gegenüber dem Geschäftsführer mehrfach die Aushändigung sowohl eines qualifizierten Endzeugnisses als auch der Lohnsteuerkarte 2005 verlangt, vermag dies im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bei gebotener summarischer Prüfung nicht die nach § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten zu begründen.
Zwar ist die prozessuale Geltendmachung eines Leistungsanspruchs in der Regel ohne weiteres zulässig und setzt auch keine Rechtsverletzung des Schuldners voraus (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, § 85 II. 1), jedoch wird stets Fälligkeit vorausgesetzt. Bei sogenannten verhaltenen Ansprüchen, die insbesondere bei Holschulden in Frage kommen, ist die sofortige Klageerhebung jedoch nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Zeugnisanspruch, nach der seit 01.01.2003 geltenden Regelung des § 109 GewO ebenso wie die Erstellung der Arbeitspapiere bei "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch handelt es sich in beiden Fällen grundsätzlich um so genannte Holschulden (BAG, Urteil vom 08.03.1995 = AP Nr. 21 zu § 630 BGB und BAG, Urteil vom 27.02.1987 = AP Nr. 56 zu § 630 BGB). Solange nicht vorgetragen ist, dass die Antragstellerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung im Rahmen der bestehenden Holschuld nachgekommen ist, besteht nach Meinung der Beschwerdekammer kein staatlicher Rechtsschutzgewähranspruch. Die bloße Aufforderung zur Herausgabe der Arbeitspapiere oder der Übersendung eines Zeugnisses genügt nicht.
Ob die vom Arbeitsgericht thematisierten Voraussetzungen des § 41 a EStG vorliegen, bedarf keiner Befassung durch die Beschwerdekammer, da die Klägerin die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und irgendeiner Abschrift der Lohnsteuerbescheinigung verlangt hat.
2.
Auch bezüglich der Überstunden hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nicht überspannt. Selbst wenn man die von der Beschwerde im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Köln (Entscheidung vom 03.07.2003) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 -) vertretene Auffassung übernimmt, wonach eine Billigung und Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber insbesondere dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Zeitraum ohne Rücksicht auf regelmäßige Arbeitszeit gearbeitet hat, genügt dies ohne konkrete Darstellung der jeweils im fraglichen Zeitraum übertragenen Aufgaben nicht, um eine Schlüssigkeit des verfolgten Begehrens anzunehmen.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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