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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 131/06
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 61 Abs. 1 S. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 131/06
Entscheidung vom 19.07.2006 Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz 16.06.2006 - 2 Ga 14/06 - wird zurückgewiesen. Gründe:
Die Zurückweisung des Antrags des beschwerdeführenden Beklagten vom 17.07.2006 (Bl. 59 d.A.) war geboten, weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass die Vollstreckung für den Beschwerdeführer einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§§ 62 Abs. I S. 2 und 3 ArbGG, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der gesetzliche Begriff des "nicht zu ersetzenden Nachteils" ist durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten mit Geld oder anderen Mitteln bei einem eventuellen Wegfall des Titels gekennzeichnet (vgl. Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. § 62 ArbGG 60 Rz. 4).
Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in Befürchtungen, die in einer vermeintlich schwereren Durchsetzbarkeit von angeblichen Zahlungsansprüchen liegen können, wenn es zur Vollstreckung aus dem mit Einspruch angegriffenen Versäumnis-Urteil vom 16.06.06 kommt. Solche Befürchtungen sind dem Rechtsbegriff des Nachteils im Sinne von § 61 Abs. I S. 2 ArbGG nicht zuzuordnen.
Das Arbeitsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte zur Durchsetzung möglicher Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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