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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 136/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Ab. 2 S. 2 | |
BGB § 628 Abs. 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.05.2009 - 3 Ca 2464/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe:
Die nach § 127 Ab. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zurückgewiesen, als diese mit ihrem Klageantrag zu 5. von dem Beklagten die Zahlung einer "Entlassungsentschädigung" in Höhe von 13.224,00 Euro nebst Zinsen begehrt.
Dem betreffenden, auf § 628 Abs. 2 BGB gestützten Zahlungsantrag fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Beschwerdegericht folgt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von einer eigenen (weitergehenden) Begründung ab. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift erscheint lediglich folgende klarstellende Ergänzung angezeigt:
Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB kann nur dann entstehen, wenn es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dabei ist es zwar unbeachtlich, ob das außerordentliche Kündigungsrecht tatsächlich ausgeübt worden ist, d.h. auf die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht entscheidend an. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall das Vorliegen eines Auflösungsverschuldens (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 628 BGB Rz. 18 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und ihrer Klageanträge bereits an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin macht vielmehr mit ihrer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung geltend und begehrt darüber hinaus die Weiterbeschäftigung als Taxifahrerin. Ein Schadensersatzanspruch nach § 626 Abs. 2 BGB, der - wie bereits ausgeführt - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist somit nicht gegeben.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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