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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 142/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 142/05
Entscheidung vom 06.07.2005
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.05.2005 - 10 Ca 576/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das auf Anfechtung eines Aufhebungsvertrages vom Kläger eingeleitete Klageverfahren ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Auf Ausführungen im angefochtenen Beschluss insbesondere unter Ziffer 2. bis 2.3 wird verwiesen.
Die Angriffe der Beschwerde führen nicht dazu, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch hinreichend Aussicht auf Erfolg geboten hätte (§ 114 ZPO).
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung u. a. darauf abhebt, er - der Kläger - habe Zeugen für die Behauptung angeboten, dass die ihm vorgeworfene Verhaltensweise, die für den Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmend gewesen sei, vom Teamleiter angeordnet worden sei, bleibt dies nach der Aktenlage abstrakt. Insoweit hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02. Mai 2005 konkrete Angaben dazu vermissen lassen, wann konkret der Arbeitgeber selbst bzw. der Teamleiter Anweisung gegeben habe, einen dem Kläger zugeschriebenen Auftrag an andere Kollegen abzugeben. Hierzu fehlt es an einer näheren Darlegung entsprechender konkreter Umstände. Eine Beweiserhebung zu diesen Vortrag wäre zivilprozessual unzulässige Ausforschung.
Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur den Aufhebungsvertrag, vom 17.01.2001 unterzeichnet hat, sondern auch ein Gesprächsprotokoll mit folgenden Inhalt: "Am 17.01.2005 sprach Herr W. im Beisein von Herr V., Herr U. auf Unregelmäßigkeiten bzgl. Nebenzeiten im Leistungslohn an. Herr U. bestätigte daraufhin, dass er mehrfach Aufträge die er in Nebenzeit ausführen sollte, an Kollegen zur Zeitgutschrift weitergereicht hat". Hierin liegt eine weitere Erkenntnisquelle, die für eine negative Einschätzung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs durchaus heranziehbar ist.
Wenn in der weiteren Beschwerdebegründung auf rudimentäre Deutschkenntnisse des aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Beschwerdeführers abgehoben wird, kann hierin in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht keine ausreichende Darlegung eines Anfechtungstatbestandes gesehen werden. Einzelheiten zum Stand der Kenntnisse sind, unabhängig davon, ob mangelnde Kenntnisse einen Anfechtungstatbestand begründen würden, nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass der Kläger seit 01.05.2004 als Kommissionierer gearbeitet hat. Zu diesem Berufsbild gehören das Lesen und Prüfen von Belegen sowie das Sortieren und die Ware dem Bestimmungszweck zuleiten. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Aufgabe, die mit rudimentären Sprachkenntnissen kaum zu bewältigen sein dürfte. Das Arbeitsgericht hat das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher zu Recht abgelehnt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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