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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 158/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 158/06

Entscheidung vom 04.09.2006 Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.06.2006 - 8 Ca 867/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Kläger begehrt mit seiner zu Protokoll des Arbeitsgerichts eingelegten Beschwerde die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen im Gütetermin vom 07.06.2006 abgeschlossenen und mittlerweile bestandskräftigen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hat: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Beantragung von Insolvenzgeld seitens des Klägers mitzuwirken, d. h. die entsprechenden Formulare auszufüllen und sachdienliche Erklärungen abzugeben. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für Januar und Februar 2006 1.705,04 EUR brutto zu zahlen. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der heute übergebenen Kündigung mit Ablauf des 15. Juli 2006 sein Ende finden wird. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Zeitraum von heute bis einschließlich 15.07.2006 1.661,00 EUR brutto zu zahlen. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen, finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung erledigt. Die am 12.04.2006 eingegangene Klageschrift enthielt folgende Anträge: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag von 3.055,04 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz ab 01.05.2006 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Vergütung des Klägers abzurechnen, nämlich soweit die wöchentliche Fahrleistung des Klägers 10 Tonnen überschreitet, den Betrag von 15 Euro pro Tonne an den Kläger auszuzahlen. 3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40 Stunden pro Woche als Fahrer zu beschäftigen. Für diese Anträge war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen überschießenden Vergleichsmehrwert wies das Arbeitsgericht zurück, da insoweit keine Rechtshängigkeit eingetreten gewesen sei. Es half der Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2006 (Bl. 22 bis 23 d. A.) nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor. II.

Die sofortige Beschwerde ist an Sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg. Soweit der im Gütetermin vom 07.06.2006 abgeschlossene Vergleich insbesondere unter Ziffer 1 (Mitwirkung bei der Beantragung von Insolvenzgeld) und in Ziffer 3 (Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf 15.07.2006 aufgrund einer im Gütetermin übergebenen Kündigung) über die mit der Klage verfolgten Streitgegenständen hinausgehend weitere Regelungen trifft, fehlt es für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO an einer wenigstens ins Protokoll aufgenommenen diesbezüglichen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ergeben (vgl. Schwab/ Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 11 a ArbGG m. w. N. auf LAG Düsseldorf Beschluss vom 28.10.1982 - 7 Ta 163/82 = EzA § 117 ZPO Nr. 4 mit Anmerkung Schneider). In den mitgeregelten Punkten ist auch keine im Vergleich zur Klageerhebung unbeachtliche Klageänderung zu sehen, die die für das Verfahren vom Arbeitsgericht bereits bewilligte Prozesskostenhilfe mitumfassen würde; denn der Streitgegenstand zur Mitwirkung bei der Beantragung von Insolvenzgeld und zu einer aktuell übergebenen Kündigung im Termin vom 07.06.2006 stellen keine bloß qualitative Änderung des Antrages bei gleichbleibendem Klagegrund dar (vgl. hierzu Zöller/ Greger, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 264 ZPO Rz 3 b). Insoweit erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

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