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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 163/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 |
Aktenzeichen: 8 Ta 163/05
Entscheidung vom 25.07.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 - 8 Ca 3082/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25,61 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der vom Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete Widerspruch der Klägerin vom 17.06.2005 gegen den am 24.05.2005 zugestellten Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss ist zwar statthaft (§ 11 Abs. 2 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 S.2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.
Der Rechtspfleger durfte den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.09.2003, mit welchem der Klägerin Prozesskostenhilfe und der Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war, aufheben; denn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 liegen vor. Danach kann das Gericht Bewilligung der Prozesskostenhilfe u. a. aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb des Nachfragezeitraumes des § 120 Abs. 4 S. 3 nicht abgegeben hat. Unabhängig von dem im Widerspruchschreiben vom 30.05.2005 durch die Beschwerdeführerin beanstandeten fehlenden Zugang der Schreiben des Arbeitsgerichts vom 01.03.2005 und der entsprechenden Mahnung vom 01.04.2005 hat die Klägerin jedenfalls innerhalb der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist weder die maßgebliche Erklärung zur Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse noch die entsprechende Belege vorgelegt. Aus diesem Grund erweist sich der Prozesskostenaufhebebeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2005 als zutreffend.
Gründe wegen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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