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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 170/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren
Aktenzeichen: 8 Ta 170/05

Entscheidung vom 25.07.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.06.2005 - 1 Ca 550/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach dem am 22.04.2005 erfolgten Abschluss der Instanz am 13.05.2005 vorgelegt wurde.

Nach dem Stand der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 23.11.2001 - 10 Ta 1319/01 -) kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlichen nicht in Betracht. Es ist zu berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden darf (vgl. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung 25. Auflage, § 117 ZPO Rz. 2 a). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Partei zwar einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt hat, aber wegen kurzer im arbeitsgerichtlichen Verfahren einzuhaltender Fristen, die erforderlichen Unterlagen und Belege nicht vorgelegt werden konnten; wird das Verfahren - wie vorliegend - im Gütetermin beendet, kann eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragsteller dann als angemessen angesehen werden, wenn die Partei die Unterlagen unverzüglich nachreicht. Als unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von 2 Wochen anzusehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.11.2001, a. a. O. mwN auf Schwab, Arbeitsrechtslexikon, Stichwort: Prozesskostenhilfe).

Das Risiko der Einhaltung der formalen Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs liegt nach Auffassung der Beschwerdekammer in der Sphäre des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall ist die Zweiwochenfrist nach Beendigung der Instanz am 22.04.2005 durch die erst am 13.05.2005 erfolgte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) überschritten.

Die Zurückweisung des Gesuchs durch das Arbeitsgericht stützt sich im Übrigen auf die Nichtvorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und nicht auf das gesetzlich zugleich geforderte Beibringen von Belegen. Insoweit kommt es auf die Ausführungen der Beschwerde zum rechtzeitigen Beibringen eines Arbeitslosengeldbescheides nicht an.

Nicht zu folgen vermag die Beschwerdekammer auch der weiteren Begründung, der Kläger wäre "gezwungen", sich einer gütlichen Einigung zu widersetzen, solange nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden sei. Insoweit bleibt es dem Kläger nämlich unbenommen, sich bei einer vergleichsweisen Einigung einen zeitlich befristeten Widerruf durch das Gericht einräumen zu lassen und in der Zwischenzeit die formalen Anforderungen für die Prozesskostenhilfe zu erfüllen.

Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde wird abgesehen, da die bisher entwickelte Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Lösung des vorliegenden Falles ausreicht und eine Divergenz zu weiteren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts nicht festzustellen ist.

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