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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 177/07
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BRAO § 48 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 177/07

Beschluss vom 17.07.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.06.2007 - 2 Ca 459/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gegen die Ablehnung der beantragten Aufhebung seiner Beiordnung als Anwalt vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1988, 570). Das auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und sonach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Beschwerdeführers, seine Beiordnung aufzuheben, zurückgewiesen.

Gemäß § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Als derartiger wichtiger Grund kann, worauf in der Beschwerdebegründung abgestellt wird, eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt in Frage kommen. Eine solche Störung liegt etwa vor, wenn die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht mehr hinreichend gewährleistet ist. Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch vorliegend - jedenfalls derzeit - nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer geht zwar zutreffend davon aus, dass eine unzureichende Mitarbeit des Mandanten bei der Führung eines Verfahrens zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen kann, sofern der Anwalt aufgrund dieses Verhaltens außer Stande ist, die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegende Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen seines Mandanten zu erfüllen. Ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist, hängt vom Einzelfall ab.

Im vorliegenden Fall ging es zuletzt - soweit ersichtlich - ausschließlich noch um die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines den Kläger betreffenden PKH-Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger sei nicht mehr hinreichend gewährleistet, sind nicht gegeben. Zwar trifft es unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu, dass der Kläger auf die ihm mit anwaltlichen Begleitschreiben vom 05.03. und vom 05.04.2007 zugeleiteten gerichtlichen Aufforderungen, sich über eine etwaige Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert und diesbezüglich auch keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hat. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich den Kläger - worauf das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgestellt hat - überhaupt nicht aufgefordert, wegen der betreffenden Angelegenheit mit ihm Rücksprache zu halten oder ihn zumindest zu kontaktieren. Die in den betreffenden Anschreiben vom 05.03. und vom 05.04.2007 mittels ankreuzen kenntlich gemachten bzw. hervorgehobenen Mitteilungen an den Kläger lauten lediglich "Kenntnisnahme, Rückgabe nicht erforderlich" sowie "Erledigung/Zahlung". Die in den Formschreiben enthaltenen Varianten "Stellungnahme" oder "Rücksprache nach vorheriger Anmeldung" sind hingegen nicht angekreuzt. Eine Aufforderung, sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen, ist somit überhaupt nicht erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger als juristischen Laien die Notwendigkeit erkennbar war, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Für die Annahme bzw. Behauptung des Beschwerdeführers, eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger sei nicht möglich, bestehen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Rein vorsorglich wird darüber hinaus seitens des Beschwerdegerichts darauf hingewiesen, dass die in den Anschreiben des Beschwerdeführers vom 05.03. und vom 05.04.2007 angegebene Anschrift des Klägers nicht mit der Adresse übereinstimmt, unter welcher der Kläger in der Gerichtsakte geführt wird.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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