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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 180/05
Rechtsgebiete: RpflG
Vorschriften:
RpflG § 11 Abs. 2 Satz 3 |
Aktenzeichen: 8 Ta 180/05
Entscheidung vom 28.07.2005
Tenor:
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren wird die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
Die Zurückweisung ist geboten, da der Instanzrichter im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG abschließend und unanfechtbar entscheidet (vgl. Herget/Zöller, ZPO 25. Auflage § 104 ZPO Rz. 10 ff.)
Ende der Entscheidung
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