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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 180/05
Rechtsgebiete: RpflG


Vorschriften:

RpflG § 11 Abs. 2 Satz 3
Abschließende Entscheidung des Instanzrichters bei Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Aktenzeichen: 8 Ta 180/05

Entscheidung vom 28.07.2005

Tenor:

In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren wird die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Gründe:

Die Zurückweisung ist geboten, da der Instanzrichter im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG abschließend und unanfechtbar entscheidet (vgl. Herget/Zöller, ZPO 25. Auflage § 104 ZPO Rz. 10 ff.)

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