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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 186/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 186/07
Beschluss vom 03.08.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.07.2007 - 3 Ca 998/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Zahlungsklage des Klägers fehlte die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die geltend gemachte Forderung war nach Maßgabe der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften verfallen. Das Beschwerdegericht nimmt insoweit - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift kommt keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht i. S. von § 114 ZPO in der Hauptsache ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages. Dies ist der Zeitpunkt, in dem das Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 1 ZPO vollständig einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaften Verhältnisse vorliegt und deren Gegner angehört wurde (§ 118 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2007 sowie in der Güteverhandlung vom 01.06.2007 geltend gemacht, dass die Verfallfristen eines Tarifvertrages, der aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit dem Kläger auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei, der Begründetheit der Klage entgegen stehe. Die mündliche Vereinbarung des betreffenden Tarifvertrages hat der Kläger trotz diesbezüglichen gerichtlichen Hinweises (Bl. 2 des Sitzungsprotokolls vom 01.06.2007 = Bl. 28 d. A.) bis zur Beendigung des Rechtsstreits nicht bestritten. Vielmehr hat er innerhalb der ihm mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.06.2007 gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 15.06.2007 lediglich geltend gemacht, die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Verfallfrist berufe. Da dieser Einwand nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vorliegend nicht zur Begründetheit der Klage führen konnte, hat das Arbeitsgericht den PKH-Antrag folgerichtig mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen. Erstmals in seiner Beschwerdeschrift und nach Abschluss des Verfahrens hat der Kläger bestritten, mit der Beklagten mündlich die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart zu haben. Dieses neue Vorbringen kann jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das zwischenzeitlich in der Hauptsache eingetretene Instanzende nicht mehr zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Vielmehr ist - jedenfalls in Fallkonstellationen der vorliegenden Art - auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestand - hier also spätestens mit Ablauf der dem Kläger bis zum 15.06.2007 gesetzten Schriftsatzfrist (vgl. auch VGH München v. 26.06.2007 - 19 C 06.3163, m. w. N.). Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass eine PKH-Bewilligung nach Instanzende regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt. Ebenso wenig kann eine Partei nach Prozessende durch neuen Tatsachenvortrag eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. von § 114 ZPO als Grundlage für eine PKH-Bewilligung für den bereits abgeschlossenen Rechtsstreit noch herbeiführen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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