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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 19/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.01.2009, Az.: 1 Ca 1371/08, wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Klage fehlte zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrages die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat erstmals am 09.01.2009 eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt lag dem Arbeitsgericht ein vollständiger und damit ordnungsgemäßer PKH-Antrag vor. Zwar hatte die Klägerin bereits am 11.11.2008 einen entsprechenden Antrag gestellt und am 14.11.2008 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese war jedoch, worauf die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10.12.2008 hingewiesen wurde, nicht vollständig. So fehlte neben der Angabe des Verkehrswertes des im Eigentum der Klägerin befindlichen Einfamilienhauses insbesondere die Angabe bezüglich des Vorhandenseins sonstiger Vermögenswerte (Lebensversicherung, Wertpapiere u.s.w.). Die Klägerin hatte das betreffende Formular insoweit nicht ausgefüllt. Bei Eingang der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 09.01.2009 hatten die Prozessparteien den Rechtsstreit bereits durch einen Vergleich beigelegt. Wie sich aus dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Schriftstück vom 07.01.2009 (Bl. 27 f. d.A.) ergibt, haben die Parteien an diesem Tag eine Einigung erzielt, welche sodann am 08.01.2009 dem Gericht als schriftlicher Vergleichsvorschlag i.S.v. § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet wurde. Damit war ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.01.2009 über das Zustandekommen dieses Vergleichs hatte insoweit nur noch feststellenden Charakter (Zöller/ Greger, ZPO, 27. Aufl., § 278 Rz. 30 f.). Mit Abschluss dieses Vergleichs hatte die Klage keine Erfolgsaussicht mehr; eine PKH-Bewilligung konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen (vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 114 Rz. 20 a). Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht die Bewilligung der PKH verzögert hätte. Diesbezüglich bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat das Gericht - wie bereits ausgeführt - die Klägerin bereits am 10.12.2008 auf die Unvollständigkeit des PKH-Antrages hingewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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