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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 2009/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 121 | |
ZPO § 121 Abs. 4 | |
BRAGO § 52 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 8 Ta 2009/03
Verkündet am: 28.01.2004
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2003 - 2 Ca 2344/03 - teilweise abgeändert:
Dem Beklagten wird im Umfang bereits bewilligter Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt B., B-Stadt als Prozessbevollmächtigter und Herr Rechtsanwalt D., D.-Stadt als Verkehrsanwalt beigeordnet.
Gründe:
I.
Im Gütetermin vom 24.09.2003 beantragte der Unterbevollmächtigte - Herr Rechtsanwalt B. - für den auf Zahlung in Anspruch genommenen Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. als Hauptbevollmächtigten und seiner Person als Unterbevollmächtigten.
Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung gegen einen Klageantrag in Höhe von 3.000,-- EUR unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. und wies den weitergehenden Antrag mit der Begründung zurück, § 121 ZPO sähe die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten nicht vor.
Gegen den am 17.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.11.2003 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Antrag, dem Beklagten zur Rechtsverteidigung gegen den Klageantrag in Höhe von 3.000,-- EUR Herrn Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigten und Herrn Rechtsanwalt D. als Verkehrsanwalt beizuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten in § 121 ZPO nicht vorgesehen sei, dies aber nicht für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes gelte. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift vom 20.11.2003 (Bl. 13 und 14 Beiheft) verwiesen.
Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2003 nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.
Hinsichtlich der Nichtabhilfebegründung wird auf den Inhalt des entsprechenden Beschlusses (Bl. 15 bis 17 der Beiakte) Bezug genommen. Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger war Herr Rechtsanwalt B., B.-Stadt, als Prozessbevollmächtigter und Herr Rechtsanwalt D. als Korrespondenzanwalt antragsgemäß beizuordnen.
Nach der Sach- und Rechtslage in der Beschwerdeinstanz sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO, wonach einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern, gegeben. Hierbei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es darauf ankommt, ob die unmittelbare mündliche Information eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten aus sachlichen Gründen unmöglich oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2003 - 8 Ta 1148/03 - m. w. N. auf Zöller-Herget, Zivilprozessordnung 23. Auflage § 91 Rn 13).
Im vorliegenden Fall wird der Beklagte auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe ihm anvertraute Auszubildende verleitet, von diesen vereinnahmte Beträge nicht ordnungsgemäß zu verbuchen und mit dem Beklagten zu teilen (Klageschrift vom 17.06.2003 Seite 2). Der Höhe der Klageforderung ist der Beklagte entgegengetreten und hat die Verpflichtung zur Zahlung von allenfalls 2.000,-- EUR anerkannt. Angesichts der Komplexität und gegebener Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts und der Tatsache, dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt im von B-Stadt weit entfernten C-Stadt hat, ist im vorliegenden Fall die Annahme besonderer Umstände von § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt.
Würde desweiteren berücksichtigt, dass dem Beklagten zwei Informationsreisen zu dem (Haupt-) Bevollmächtigten zuzubilligen wären, so würde angesichts der Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort ein Kostenvergleich mit den nach § 52 Abs. 1 BRAGO für den Verkehrsanwalt anfallenden Gebühren ergeben, dass die für den Beklagten anfallenden Fahrtkosten die eines Verkehrsanwalts deutlich übersteigen würden. Auch dies rechtfertigt die Einschaltung eines am Wohnsitz des Beklagten ansässigen Verkehrsanwalts (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.1995 - 14 W 659/99 = MDR 1999, 484).
Aus vorgenannten Gründen war eine Teilabänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses geboten.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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