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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 201/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 201/05
Entscheidung vom 30.08.2005
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2005 - 2 Ca 1137/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den mit der Klage vom 06.04.2005 kumulativ verfolgten Zahlungsanspruch ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das von der Klägerin unter dem 22.04.2005 gestellte Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch, soweit es den mit der Klageerhebung umfassten Gehaltsanspruch für März 2005 betrifft, zurückzuweisen war.
Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Gesuchs - das ist der Zeitpunkt, in welchem die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung vorhanden sein müssen (vgl. zutreffend: LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.11.1999 - 15 Ta 553/99) - konnten für den zusätzlich verfolgten Anspruch keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO mehr angenommen werden. Nach der Aktenlage war der Klägerin nämlich im Gütetermin vom 11.05.2005 noch aufgegeben worden, hinsichtlich des Prozesskostenhilfenantrages "Belege hinsichtlich ihres Lohns und der angegebenen Wohnkosten einzureichen". Hieraus ist erkennbar, dass längere Zeit - circa zwei Wochen - nach der von der Beschwerde vorgetragenen Gutschrift der Vergütung mit Wertstellung zum 21.04.2005 noch keine Bewilliungsreife des Gesuchs der Klägerin vorgelegen hat; denn erst nach Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 ZPO war die erforderliche Bewilligungsreife gegeben. Mit der vollständigen Vorlage der Belege trat die Prüfungsnotwendigkeit für das Gericht ein, den dann gegebenen Sach- und Streitstand zu berücksichtigten (vgl. zutreffend: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 Ta 304/99 - m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt - das Arbeitsgericht selbst hat am 15.06.2005 entschieden - war eine Klagerücknahme bezüglich des erfolgten Zahlungsanspruchs am 06.05.2005 längst erfolgt.
Ob aus der Angabe der Klägerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Familienstand - die Klägerin hat "verh." angegeben - und den entsprechend nötigen, aber fehlenden, Angaben zum Einkommen des Ehegatten noch weitere nachteilige Schlüsse für das mit der Beschwerde verfolgte Begehren zu ziehen wären, kann offen bleiben.
Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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