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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 204/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2, 2. Alternative
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.10.2008 - 3 Ca 238/06 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 19.11.2004 in Anwendung von § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 124 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vorliegend hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 20.05., 29.07. und 17.09.2008 den Beklagten erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die betreffenden Schreiben wurden zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtet, da dieser ursprünglich die Prozesskostenhilfe für den Beklagten beantragt hatte. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, er selbst habe keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten und dessen Anschrift sei ihm unbekannt, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO. Dass der Beklagte derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand, der in seine Risikosphäre fällt und ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO entbindet. Der Beklagte ist - wie das Arbeitsgericht ermittelt hat - derzeit noch unter seiner früheren Anschrift gemeldet und hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Kontakt mit ihm aufgenommen werden kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2007 - 7 Ta 265/07 -). Die sofortige Beschwerde des Beklagte war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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