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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 219/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 219/05

Entscheidung vom 04.10.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16.08.2005 - 6 Ha 2/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2005 das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch des Klägers für einen Klageentwurf vom 23.06.2005 zurückgewiesen, mit welchem der Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € mit der wesentlichen Begründung fordert, der in Anspruch genommene ehemals beschäftigt gewesene Beklagte habe durch eine Äußerung über die Privatnutzung eines Transporters gegenüber der Auftragsgeberin des Klägers die Ursache für die Nichterteilung weiterer Aufträge gesetzt.

Die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Wesentlichen damit begründet, dass weder die Entscheidungshoheit eines Herrn V. für Aktionen der U. hinsichtlich der Verteilung der Aufträge dargelegt sei, noch aufgrund welcher nicht weiter substantiierten Behauptungen der Kläger tatsächlich keine Aufträge mehr erhalten habe. Die Berechnung zur Höhe des Schadensersatzes sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 24 bis 27 d. A.) verwiesen.

Gegen den am 22.08.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.09.2005 eingelegte Beschwerde des Klägers.

In ihr wird die Auffassung vertreten, dass das Verhalten des Antragsgegners ursächlich für die Entstehung des beim Kläger eingetretenen Schadens gewesen sei. Dem Antragssteller könne nicht angelastet werden, dass er selbst nicht in der Lage sei, den belastenden Brief des Antragsgegners vorzulegen. Abgesehen von der Vorlagemöglichkeit sei der für die Vergabe der Aufträge zuständige Sachbearbeiter der U., Herr V., als Zeuge benannt. Es sei auch dargelegt worden, dass das Auftragsvolumen durchaus den mit der Klage geltenden gemachten Schaden erreicht hätte. Das Arbeitsgericht nehme die Beweiswürdigung vorweg, in dem es unterstelle, dass der Zeuge nicht in der Lage sein würde, die Angaben des Antragsstellers zu bestätigen. Bereits in der Klageschrift sei darauf eingegangen worden, dass der Zeuge für die Vergabe von Aufträgen zuständig gewesen sei, dieser die gesamte Zeit über als Ansprechpartner für den Antragsteller fungiert habe und somit auch in der Lage sei, Auskunft darüber zu geben, ob seitens der U. weiterhin Aufträge an den Antragsteller vergeben worden wären. Schließlich sei der Zeuge auch in der Lage, darüber Auskunft zu geben, aus welchen Gründen eine Einstellung der Auftragsvergabe an den Antragsteller erfolgt sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei festzustellen, dass seitens des Antragsstellers der Schaden bewusst niedrig angesetzt worden sei. Durch den Zeugen könne dargelegt werden, welche Aufträge durch das Verhalten des Antragsgegners an andere Firmen abgegeben worden seien und in welchem Auftragsvolumen diese sich konkret bewegt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.09.2005 (Bl. 29 bis 30 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die haftungsbegründende Kausalität nicht in der prozessual notwendigen Weise dargelegt worden sei. Auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.09.2005 (Bl. 34 bis 35 d. A.) sowie den weiteren Akteninhalt, insbesondere die Stellungnahme vom 29.09.2005 (Bl. 40 und 41 d. A.), wird Bezug genommen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Klageentwurf vom 23.06.2005 ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Auf die diesbezüglich begründenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 16.08.2005 (Bl. 25 bis 26 d. A.) wird ausdrücklich verwiesen. Die Angriffe der Beschwerde führen nicht dazu, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch hinreichend Erfolg geboten hätte (§ 114 ZPO).

Die Beschwerde sieht im Ansatz zutreffend, dass eine Haftung des in Anspruch genommenen Beklagten bei negativen Äußerungen gegenüber der Auftraggeberin des Klägers nicht ausgeschlossen sind; erforderlich ist jedoch, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend gesehen hat, dass den Anspruchsteller die Darlegungslast für die schadensstiftende Handlung und deren Ursächlichkeit für die Rechtsverletzung trifft. Soweit sind vom Kläger als darlegungspflichtige Partei im Einzelnen die Tatsachen zu bezeichnen, die zum Schadenseintritt geführt haben. Damit wäre erforderlich, dass die Einzelheiten des Inhalts des Schreibens des Anspruchsgegners an die Auftraggeberin des Klägers hätten vorgetragen werden müssen. Dass, so die Beschwerde, der Zeuge V. der U. hierüber Auskunft hätte geben können, führt nicht zu einer positiven Beurteilung des Gesuchs des Klägers, da es sich in der Tat hierbei um zivilprozessual zulässige Ausforschung handeln würde. Dies ist verfahrensrechtlich unzulässig (vgl. Schwab/Weth ArbGG § 58 Rz. 33 m.w.N. auf BAG-Urteil vom 25.08.1982 - 4 AZR 878/79 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG tarifliche Übung und Urteil vom 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - NZA 2000, 448 sowie Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 618/96 = NZA 1999, 98). Des Weiteren sind vom Anspruchsteller auch die tatsächlichen Voraussetzungen für den Umfang des Schadens darzutun (vgl. Baumgärtner, Handbuch für die Beweislast im Privatrecht § 821 Rz. 23). Zur Darstellung der Höhe gehören hierzu alle Berechnungsgrundlagen, die zumindest so ausgestaltet sein müssen, dass dem Gericht eine verlässliche Schätzung ermöglicht wird. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar aufgezeigt, dass er in der Vergangenheit ein bestimmtes Auftragsvolumen und damit eine entsprechende Geldeinnahme hatte; dies jedoch genügt als Schätzgrundlage nicht, da es an einer Darstellung fehlt, welche Aufträge der Kläger im Anspruchszeitraum tatsächlich erhalten hätte. Hier wird vom Kläger auch nichts Unmögliches abverlangt; denn er hätte diese Aspekte vor Klageerhebung mit seiner Auftraggeberin so abklären können, dass seiner Prozessbevollmächtigten eine schlüssige Darlegung des Schadensersatzanspruches hätte gelingen können.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

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